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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
Entstehung
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575
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März und April 1629. 575

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Conferenz von Uri, Schwyz und Nidwalden.

Brunnen. 162», 29. März.

jiaiideSaichlv Nidwaldc».

Gesandte: Uri. Kaspar Romanus Troger, Ritter, Landammann; Johann Jakob Tanner, Ritter,

Ält-Landammann. Schwhz. Gilg Frischherz, Alt-Lairdammann und Landshauptmann; Johann Sebastian

Abyberg, Alt-Landammann; Johann Gilg Aufdermaur, Statthalter. Nidwaldcn. Johann Lussi, Ritter

Alt -Landammann und Pannerherr; Kaspar Leu, Ritter, Alt-Landammann.

Das Verhandelte findet sich im Abschnitte Herrschastsangelegenhcitcn:

Bogtei Bellenz u. », I». Art. S3S. S3S.

4SS

Conferenz der IV evangelischen Städte.

Aarau. 162», 2. und 3. April (23. und 24. März a. K.).

.«»»«»»Sarckilv Basel.

Gesandte: Zürich. Salomon Hirzel, Seckelmeister; Kaspar Schmid, Pannerherr, beide des Raths.Bern. Franz Ludwig von Erlach, Herr zu Spiez, Nenner; Gladv Wehermann, Zengherr, beide desRaths; Hans Ludwig von Erlach, Herr zu Castelen. Basel. Hans Rudolf Fäsch, Zeugherr unddes Raths. Schaffhausen. Rochus Goßweiler, Bürgermeister; Hans Martin Forrer, Zeugherr und

des Raths.

Zweck dieser Conferenz ist die Berathung des Defensionalwerks in Folge des Abschiedes vom 12. März,n. Der Gesandte von Basel erklärt, daß seine Herren und Obern zu diesem besvndern Defensivnswesen sichnicht verstehen können, daher ihm auch keine Instruction gegeben haben, daß er aber, eidgenössisch ersucht,den Berathungen sich nicht entziehen wolle in der Hoffnung, daß dieselben einen Erfolg haben, welcher seinenHerren und Obern nicht mißfallen werde. I». Da dieses Defensionswesen nicht als eine neue VerbindungAnzusehen, sondern in den allgemeinen in den Bünden enthaltenen Bestimmungen begründet ist und einzigdie Aufrechterhaltnng der Eidgenossenschaft, der geistlichen und leiblichen Freiheiten insgemein und der evan-Aelischen Orte und Städte insbesondere bezweckt, so soll der Zutritt zu demselben allen übrigen Orten,evangelischen wie katholischen, offen stehen und die Sache gelegentlich bei einer gcmeineidgcnössischen Tagsntzung zur Sprache gebracht werden. Einrichtung des Desensionalwerkes: 1) Es wird ein Kriegsrathaufgestellt; 'Mitglieder desselben sind, bis die Orte eine andere Wahl vornehmen, die anwesenden Gesandten.Sonst ernennt jedes Ort einen bis drei Deputierte je nach Belieben; bei der Abstimmung entscheidet aberuicht die Zahl der Personen, sondern der Orte. In Friedenszeiten sind sie nicht permanent bei einander,U>vhl aber je nach sich ereignenden Läufen; sie versammeln sich von sich aus, jedoch nicht ohne Vvrwissenihrer Obrigkeiten; ihre bestimmte Malstatt ist Aarau. Ihr Amt besteht darin, daß sie auf das gemeineBiesen lobl. Eidgenossenschaft, vornämlich aber der in diesem Defensivnswerk begriffenen Orte ein wach-sames Auge haben, zu deren gemeinsamem Wohlstand sie neutraliter gleichsam mit dem Eid verpflichtet sindUnd Vollmacht haben, 'alles das ins Werk zu setzen, was zu des Vaterlandes Nutzen dient, jedoch unter dem

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