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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Marz 1629.

drücken". 3) Da sichdie gemeinen Schiffleute des Zürichsees", welche Korn, Wein, Heu u. drgl. Landauf und ab führen, weigern, die 16 Schilling Weggeld zu zahlen, weil die Schiffmeister Weg und Stegnicht in Ehren halten, und in Folge noch anderer Beschwerden vergleichen sich die Gesandten auf folgendeWeise: Es bleibt bei der bestehenden Schiffordnung und zwar so, daß den Schiffleutcn des Zürichsees wievor Altem erlaubt sein soll, Korn, Hafer, Wein und Roggen ihren Kunden die Linth hinauf nach Glarus,dem Wallensee, nach dein Gaster und Umgebung in bescheidener Quantität und nach Billigkeit in ihreneigenen Schiffen ohne der SchisfmeisterSpehren und Wehren" zu führen, jedoch haben sie den Schiff-meistern die 16 Sch. Wvggeld zu eickrichten, damit sie die Straßen und Brücken und das Hauptfahr inEhren halten, und um den bestimmten Rcckerlohn ihre Schiffe durch die Recker der Schiffmeister recken zulassen. Auch wenn hingegen die Schiffleute des Zürichsees nur wenig, nicht eine ganzeLedi" Waaren,Korn, Wein u. drgl. in ihren Schiffen ihren Kunden zuzuführen haben, so dürfen die Neckcr weder Winters-noch Sommerszeit Ueberlohn nehmen, sondern haben sich des bestimmten Lohnes von ledigen Schiffen zubehelfen, dürfen auch nicht den Schiffleuten die Weinfässer offnen und daraus triuken. Führen aber dieSchiffmeister des Zürichsees Kaufmannsgüter vom Korn- und Kaufhaus, so müssen diese gemäß der Schiff-ordnung den geordneten Schiffmeisternzudienen"; dafür ist jederzeit aber der Zoll zu entrichten. 4) Die-jenigen von den Schiffleutcn des Zürichsces, welche im Hofe Reichenburg und in dessen Nähe eigene Güterund Nieder haben, dürfe«? ihre eigenen Schiffe durch ihre eigeuen Leute bis zu ihren Gütern ohne derSchiffmcister und NeckerSpehren und Wehren" recken lassen, und ohne daß sie diesen etwas zu gebe«? schuldigsind. 5) Der Abschied von 1603 setzt in Beziehung aus Sonn- und Feiertage fest, daß wenn Einer mitWaaren an einem Werktag von Hause abfährt und an einen Ort kommt, wo Feiertag ist, er ungehindertfortfahren dürfe; dabei soll es verbleiben. Da aber jener Abschied der drei hohe«? Feste, Ostern, Pfingsten,Weihnachten, auch des Auffahrtsfestes nicht gedenkt, so wird in den Abschied genommen, daß diese vonmänniglich gefeiert werde«? sollen. Die Gesandten von Schivyz anerbiete» sich auch, dahin zu wirken, daßder vo«? Tuggen geforderte Bannschatz aufgehoben «verde. 6) Die Gesandten vo«? Glarus trage«? daraufan, die wegen der Winterfuhr zur Zeit der Wiickcrgefrvrnc im Jahr 1614 gemachte Ordnung zu ändern,nach welcher, wenn der See bis Nichterswyl zugefroren ist, die zu Richterswyl und Wädenswhl zwei Woche»nach einander die Güter bis nach Wese«? und vo«? da abwärts führen solle«?, die dritte Woche die im LandeGlarus; wenn aber der See bis gen Vächi zugefroren ist, die im Schwhzergebiet zwei Woche«? nach ein-ander und die dritte die im Lande Glarus die Fuhr habe«? solle«?. Weil selte«? die Seegcfrörne drei Woche»anhält und den Glarnern die dritte Woche selte«? zu Theil wird, so möge man die Waaren bei der See-gefrörne zu ferggen (ganz) frei gebe«? oder de«? Glarnern die dritte Woche zu Theil «verde«? lasse«?, so «veit jeder See zugefroren sei«? mag. Wie diese?«? Uebelstand abzuhelfen sei, nehmen die Gesandten von Zürich undSchwhz in den Abschied, jl». Die Gesandten von Glarus bringen die Klage ihrer Korngrempler vor, daß dieSackträger zu Zürich den Loh«? von ihnen verlangen, ohne daß sie ihnen ihre Früchte in das Schiff trage«?,so daß sie noch andere Leute anstellen und bezahle«? müssen. Zürich verspricht Abhülfe, v. Jörg Zimmer-mann, Wirth zu??? Hecht in Napperswhl, bittet um Fenster und Wappen i«? sei«? Wirthshaus. Sei«? An-suchen wird in de«? Abschied genominen.