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April 1629.
Vorbehalt, daß sie weder Krieg anzufangen noch Frieden zu schließen befugt sind, auch keiner Landessache,über welche die Obrigkeiten allein zu richten haben, sich annehmen, keine neuen Anlagen und Contributionenausschreiben! jedoch können sie auf Gefallen der Obrigkeiten dergleichen projektieren. „Sodann sollen siesich befleißen, gute Correspondenzen anzustellen, als dadurch vielem Unheil vorzubauen nnd große, unuöthigeKosten zu ersparen. Diese Correspondenzen sollen sein gemein, daß nämlich jeder Kriegsrath für sich selbstvon gewissen Orten nach Möglichkeit und Gelegenheit die Rvthdurft zu erfahren sich bearbeite; und dannauch sonderbar von gewissen in gemeinen Kosten bestellten Personen, dabei man dann nicht unthunlich be-funden, daß diejenigen, so mit bewußter Person im Reich vormals geredt, an derselben wiederum lose»shörenj thun, was Sinus die noch sein möchte, und wie viel sie zu leisten jsich) getraue; alsdann es weiterberichten, damit jemand mit ihr auf etwas Zeit zu tractieren deputiert würde." Alle wichtigen Berichteund Warnungen sind mit dem Gutachten jedes Ortes den Kriegsrätheu der Stadt Zürich zuzuschicken, damitder gesammte Kriegsrath um so eher zusammenberufen werden kann. Ferner möchten die Obrigkeiten ihnenVollmacht geben, auf Mittel nnd Wege zu denken, von fremden Fürsten und Herreu Hülfe an Volk undGeld zu erlangen, alle Bündnisse, welche die „Widerwärtigen" ihnen zum Rachthcil machen »vollen, zu ver-hindern, Ruhe und Einigkeit herbeizuführen, kurz ihnen Vollmacht geben, das Directvrium zu führe»,2) Die Bestimmungen, den General oder Generallieutenant betreffend, vb mau einen Einheimische»oder einen Fremden dazu nehmen wolle, und was seine Gewalt sein solle, wird den Obrigkeiten zu berathe»überwiesen, deren Ansichten darüber auf nächster Conferenz zusammengcrragen »Verden solle»». Will »na»jedoch einen Fremden zum General berufen, so zieht man einen Deutschen etilem ander»» vor. 6) Obgleichfrüher Oberste und Hauptleute nicht nach Verdienst gewählt worden sind, sondern nach Gunst, so willman den Kriegsräthen die Wahl derselben doch nicht übergeben, jedoch die Obrigkeiten gebeten habe»», wen»es künftig zu einen» Aufbruch kommt, die Tauglichsten zu Befehlshabern zu wählen, damit durch Unerfahrenhestder Führer ein gutes Vorhaben nicht in Gefahr komme. 4) Die Zahl der Armee wird auf 12666 Mannzu Fuß und etliche Hundert zu Pferd angesetzt; ist eine kleinere Zahl hinreichend, so stelle» die Orte pro rni»»veniger. Das Fußvolk soll allein aus Landeskinderu bestehen, welche man auf gleiche Manier a» alle»Orten in den Waffen üben uud »»ach gemeinsamen» Vergleich abrichte»» soll, damit, wenn man das Volkvon allen Theilen ins Feld zusammenführen nmß, keine Coufusion zu besorge»» ist. Dieses Fußvolk soll i»fünf Regimenter, jedes zu 12 Compagnieei» von 266 Mann, die Hanptlente und Officiere nicht gerechnet,abgetheilt, armiert und besoldet »verde»», wie das dem Abschied beigelegte Prvject answeist. Da fernerdie alten Harnische weder i» Factionen noch zum Marschieren zweckmäßig sind, ferner auch für dieMusketiere gleiches Loth erforderlich ist, so haben die Orte dafür zi» sorgen, daß ihre Leute armiertwerden, wie es das Prvject vorschreibt, lln» »licht große Kosten zu verursachen, will man nicht zu einerAenderuug der Armatur für die Auszüger jedes Ortes schreite»»; jedoch wird für »othwendig erachtet, daßnach und nach eine bessere und gleichförmigere Bewaffnung eingeführt »verde. Un» die Gleichheit des Lothesherbeizuführen, haben die Zeugherren jedes Ortes auf die nächste Couferenz ein Verzeichniß einzuschicken,wie viel Musketen von einem Loth in jedem Zeughaus vorhanden sind, damit man sich über ein gewissesGewicht vergleichen kann, auf welches künftig Muskete» einzukaufen sind, und welches man von den neue»Auszügern verlangen soll. 5) Wegen der »Veiten und offene»» Grenzen kam» die Reiterei nicht aus wenigeals 1566 Reitern bestehen. In Betracht aber der große»» Kosten, und daß der Mangel an Reiterei durcheure größere Zahl von Fußvolk und Artillerie ersetzt werden kann, vereinbart man sich für den Anfang