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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
Entstehung
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573
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März 1629. 573

Gardehm.pt», cum, die Sache betreibe» lasse», m. Aus einem Anzüge der Gesandtschaft von Uri gehthervor daß es die von Malta ergangene Versicherung, betreffend die Aufnahme der eidgenössischen Nationin denJohauuiterorden, für ungenügend ansehe. Deßgleichcn daß sich der Commcnthur von Roll beschwere,daß ihn, nicht gemäß de», Abschied von Baden von 1626 und de», päpstlichen Breve die Satisfactiou erfolgtsei Es halte also dafür, daß die Aufhebung des Arrestes auf ;dic Commenthurci Tobel eingestellt werdenund dieselbe hinter dem frühern Depositarius verbleiben sollte, bis die Com»,entHure Sturmfeder und vonRoll in oonlraäiotorio angehört worden feien. Es sollen deßwegen dem Co.nmenthur Sturmfedcr ineine», Schreiben die Beschwerden zu Gemüthe geführt werden, i». De», Oberst von Beroldiugen werdenzwei Schreiben an den Papst, das eine zu Gunsten seines Vetters Laurenz von Bcroldingcn, das andere

zur Empfehlung des vr. Johann Baptista Castorio bcwüügt.

Man sehe auch im Abschnittc Hcrrschaftsangclcgmheüm!

Art. 267. Kricgssachen zc. Art. 89. Justizsachcn.

Landgrasschaft Thnrgau.

L. .. 303. Religionssachen sc.

Laniwo.qtei. Nlieinthill. <1. Art. 117. KriegsMien.

Grafschaft Bade». I». Art. 129. Stifte und Klöster.

Landvosttci Freie Acmtcr. i». Art. 86. Lchensachm -c. I,. Art. 69. Polizeiliches.

Die Namen der Gesandten aus dem Nidwaldnercremplar.

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EvnsiwöllJ von Ellrich, und> (sslaruH. ^

1K2i>, März (16 a. K ).

TtaatSarchU' Zürich. Art-» Oberwasser.

Gesandte- Zürich Salon,on Hirzel, Sockel»,elfter; Hans Escher, Zcugherr. beide des Raths. Schwhz.Heinrich Redü.g, Landannuanu; Martin Betschart, Seck-l»,elfter und des Raths. Glarns. HeinrichPfändler, Landammaun; Daniel Bussy, Statthalter.

m von-Zürich eine Vcrnuttl .

daß Georg Schärer von Schäuis den Neckern die Ncichsstraße durch Stauden,

Nachdem die Ä-i-udt... «n Mich -w- V-r..»d...-> ... S.--N- zu Stand- g°b.ch. ,att°n. de.

d-.du.ch -.stand.., war. dch S°°V Sch«-. - '7^"° -s?

St-nl. nnd S.-in- ha... und das!., durch -m-n N-ch,SM..ch «mW, «a-, w-lch-nb-r tu.

Reckcr nicht annahmen, stellei, die Gesandte» folgende Bestimmungen über die Befahrung der Linth ans:

1) Wenn den Neckern etwas in der Reichsstraßc in den Weg gelegt wird, so daß sie nicht mehr reckentonnen und die Schiffe anbinden müssen, so sollen sie, bevor sie auf denjenigen, der den Weg verlegt hat,einigen Kosten treiben", denselben warnen. Äendert er die Sache incht sofort, so dürfen sie ihn bis aus19 GuldenKosten treiben", und überdieß ist er schuldig, die bestimmten Iii Gulden Neckerlohn zu bezahlen.

2) Die Schlichtung des Streites wegen der zu Tuggcu in die Linth geschlagenen Fach, worüber sich dieHerren von Glarus beschweren, wird den beiden Orten Schwhz und Glarus übergeben; überdieß wird ver-ordnet, daß, wenn die von Tuggcn die Fach in die Linth geschlagen haben, sie es den Schiffmeistcrn desober» Wassers anzeigen sollen, die dann nachzusehen haben, ob man nach der Ordnunggefachct habe".Ist dieß nicht geschehen, so sind die Fehlbaren durch die Obrigkeit zu warnen; fruchtet die Warnung nichts,fv sind sie zu strafen und die Schisfmeister dürfen dann durch solche Fach fahren und dieselben völlignnter-

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