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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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März 1628.

daß es dießmal noch nicht Vonnöthen sei nnd vielmehr Argwohn verursachen könnte, so entschließt man sichdahin, die Herren Burgermeister Bräin, Hauptmann Jost Bircher, Landammann Abhbcrg und LandammaunPfändler gleich von Baden aus in den Thurgau und ins Rheinthal abzuordnen, ukk den Unterthanen vonQuartier zu Quartier trostlich zuzusprechen und sie zu benachrichtigen, warum man einstweilen nicht mehrVolk dahin schicke, und um ihnen zu sagen, wie sie sich zu verhalten haben. Diese Gesandten erhalten auchden Auftrag, die Pässe nach Nvthdurft sicher zu stellen und sowohl mit dem Prälaten von Rheinau alsmit dem Bischof von Constanz wegen Arbon zu verhandeln uud daun im Heimreisen sich auch mit dem Abtvon St. Gallen zu besprechen. Weil man im Thurgau mit Volk hinreichend versehen ist, um die Pässeeinstweilen zu besetzen, dagegen aber an Führern Mangel hat, so sollen beförderlich von jedem der siebenOrte drei ehrliche, kriegsverständige Männer als Befehlshaber dahin abgeordnet werden, welchen Hauptleuteund Quartiermeister Gehorsam zu leisten haben. Sie sollen nicht allein das Volk anführen, sondern auchalles dasjenige anordnen, was die Nothdurft erfordern wird. Wenn wider Verhoffen etwas Feindlichesvorgenommen werden sollte, so wird jedes Ort auf erste Mahnung mit seinem Volk „auf sein" und dahinziehen, wo die Gefahr am größten ist und sich in solchen: Fall nach dem Exeinpel der lieben Vorelternbenehmen. Die Pässe in der Grafschaft Baden zu verwahren, dazu giebt mau den Amtleuten daselbst denAuftrqg und läßt mit den Herren der Stadt Baden reden, daß sie ihnen mit der nöthigen Munition undihren Leuten, wenn es die Roth erfordere, wie auch soust behülflich sein sollen. Deßgleichen läßt man denBefehl ergehen, daß die Geistlichen ihre Früchte nicht aus der Grafschaft verkaufen, sondern auf die freienMärkte führen sollen. Weil im Nheinthal gute erfahrene Soldaten sind, so werden die von Appenzell alsdie Nächstgelegenen mit den Amtleuten und andern Erfahrnen alles wohl anzuordnen wissen. Was andem einen oder andern Ort vorfällt, davon soll man immer die nächstgelegenen Orte bei Tag und bei Nackstbenachrichtigen, die. dann die übrigen Orte davon, sowie von dem, was zu thun ist, auch in Kenntniß setzenwerden. An den Kaiser, den Erzherzog Leopold und den General von Mansfeld wird wegen dieser beschwer-lichen Einlagerungen geschrieben und ihnen zu erkennen gegeben, daß diese der Erbeinigung entgegen seien, unddamit die Bitte verbunden, sie möchten die Verordnung erlassen, daß dieses Volk beförderlich von den eidgenössi-schen Grenzen entfernt werde. I». Bei der Umfrage, wie man einander im Nothfall zu Hülfe kommen wolle,erklären sich die Gesandten ini Namen der Obrigkeiten also: Wenn eilt Ort oder mehrere oder die Ihrigenwider Recht und Billigkeit angefochten werden sollten, so solle man denselben nach Inhalt des im Jahr 1622 zuBaden gemachten Abschieds mit Leib und Gut nach Vermögen und nach Inhalt der Bünde zu Hülfe eilen:jedoch soll keilt Ort zu unnöthigcin Kriege Ursache geben. «. An den König von Frankreich wird wegender so nahen Einlagerung des Kriegsvvlkes geschrieben und derselbe, obwohl man sich weder von dein Kaisernoch voit dem Hause Oesterreich eines Argen versehe, um getreues Aufsehen ersucht; deßgleichen, daß erdafür sorgen wolle, daß man in Betreff der ausstehenden Zahlungen uud Pensionen beförderlich zufriedengestellt werde. «I. Die Gesandten von Schwyz tragen darauf an, die mit Zürich und Bern noch HangendenStreitigkeiten zu erörtern, nämlich den Streit wegen des Sigristen Gütleins zu Birmenstorf, wegen derPfründen Adorf, Pfhn und Weinfelden. Man findet es nicht passend, diese Sache in der gemeinsamenSession zu verhandeln, sondern man schickt zwei Herreit an die Gesandten von Zürich, um init denselbenprivatim sich zu besprechen.

Art. «t aus dem Schwyzereremplar.