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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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August 1627.

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deu Schifflenten von Brunneu, welche Leute nach Flüeleu geführt haben, verboten, Leute auf die Rückfahrtzu nehmen und dieselben nicht nach Brunnen, sondern nach Lucern oder anderswohin zu führen; umgekehrt auchdenen von Flüclen. 4) Kommen aus den vier Orten Fußgänger, so können sie fahren, mit welchem Schiff-mann sie wollen, er sei von Miele» oder von Brnnnen. Sind es zehn oder minder und legen diese 20 Schillingzusammen, so soll man sie mit einem Schiffmann fortführen. 5) Jeder von den vier Orten kann Schiff-leute beschicken oder sie warten lassen, doch mit der Bedingung, daß dieselben niemand anders zum Fahrenannehmen; kommen etwa fünf oder sechs Personen zu Fuß, so können dieselben wohl mitgeführt werden.6) Waaren kann jeder, wie von Alters her, durch Schiffleute seines Gefallens führen lassen; als Taxefür einen Saum Wein, einen Saum Käse, ein Stück Kaufmannsgut werden 3 Schilling festgesetzt. 7) Per-sonen, welche nicht aus den vier Orten zu Roß daher kommen, sowie auch Waaren sollenin Theil gethan"und allein von denen geführt werden, welche an dem Orte, wo solche ankommen, daheim sind, es wäre denndaß Einer in seiner Gesellschaft fortfahren und also der Fremde sfichj der Gesellschaft der Heimischen vonden zweien Orteil genießen wollte." 8) Alle Fußgänger, welche eigene Schiffe dingeil, solleil nicht schuldigsein im Theil zu fahreil; es soll auch ein jeder zu Roß, der nicht in den vier Orteil daheim ist, für einenSchiffuiann mehr nicht als 30 Schilling und für das Schiff mehr nicht als 4 Schilling zu geben lind nichtmehr als einen Schiffmann zu nehmen verpflichtet sein; ist hingegen keine andere Hülfe zum Ziehen vor-handen, so muß er zwei Schifflcute dingen. 9) Kein Schiffmail» darf in Theil genommen werden, er seidenn von der Obrigkeit fürgenugsam" erkannt worden. 10) Alles Volk zu Fuß, das nicht aus den vierOrten ist, hat für jede Person zwei Schilling zu zahlen; wird jedoch weniger als ein Dicken erlegt, odersind es weniger als zehn Personen, soll Keiner zu fahren schuldig sein, wenn er nicht gerne weniger nehmenwill. Die Fremden sollen allein von denen, die an dem Gestade, wo sie abfahren, daheim sind, geführtwerden;doch so es in solchem bis an vier oder fünf Personen käme, will man sie zu beide» Thcilen hie-lnit ermahut habe», sie einander um so viel nicht gefahren und den Lohn dem, so solche geführt, gefolgenlassen sollen, die Armen aber, so um Gottes Willen zu fahren begehren, sind hierin nicht begriffen."11) Diese Verordnung des Lohnes halber soll auch auf die großeil Schiffe angewendet werden mit deinZusätze,daß jedem großen Schiffe eines Schiffsknechts Lohn erfolgen solle, damit die gemeinen großenSchiffe mögen erhalten werden." 12)Es soll auch kein Theil leer auf den andern fahren oder ankommen,auf Gefährte mehr denn zwei Stunden warten; es wäre denn Sach, daß Einer mit Briefen oder andernernstlichen Befehlen geschickt würde, mag er alsdann etwas wieder hiuwegführen"; doch soll hierin keineGefahr gebraucht werde». 13) Den Schiffleuten ist bei 5 Gulden Strafe verboten, einigeGefchrten" überSee zu führe», wenn dieselben nicht dem Zoller angemeldet worden sind. 14) An jeder Schiffläude soll einSchiffmeister aufgestellt sein, welcher Fremden und Einheimischeil nach dieser Ordnung zum Fahren be-hülflich sein und die Fehlbaren der Obrigkeit leiden soll. 15) Diese Ordnung ist in deutscher und wälscher(italienischer) Sprache in allen Wirthshäuseru und au andern Orteil anzuschlageil. Jeder Schiffmannhat die Pflicht, diejenige», welche gegen diese Ordnung sich verfehlen, oder welche etwas vernntreut oder

verwahrlost haben, zu leiden.

Da aber über den Art. 10 sich eine Meinungsverschiedenheit erhebt, werden Landaminaun Johann

Zelger und Landammann Johann Lussi ersucht, einen gütlichen Ausspruch zu tbun, mit welchem die nächstenzwei Jahre ein Versuch gemacht werden solle. Diese geben nun folgenden Spruch: Im ersteil Jahre sollenalle fremden Fußgänger gegen Bezahlung abgedachten Schifflohnes befugt sein zu fahren, mit wem sie