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Juli und August 1627.
der Nuutius gebeten werden, einige Väter Capuciner hinzuschicken, zumal da die Landschaft versprochen hat,sowohl diesen als den weltlichen Priestern gebührenden Unterhalt zu verschaffen. Der großen Kosten wegen,die über die Gesandtschaft ergangen sind, soll sich jedes Ort nach Mitteln und Wegen unisehen, wie selbigewieder zu bekommen sein möchten, t. sS. u. Mainthal.) Lucern ahndet das eingerissene „Dings-
kaufen" von Getreide u. s. w. — Die drei Länder versprechen, solches gänzlich abzuschaffen, und ersuchenLucern, die Uebertreter der Ordnung zu strafen.
Man sehe auch im Abschnitte Hevrschaftsangclegenheitcn:
Grafschaft Sargans. «. Art. 89. Klöster.
Vier einictb. Vogteien iilierh. «l> Art. 99. Kricgssachen.
Landvogtci Mainthal. t. Art. 197. Beamte.
Conferenz von Uri, Schwyz und Nidwalden.
Brunnen. 1K27, 2t. Juli.
LaildcSarchiv Nidwaldcn.
Gesandte: Uri. Jvhainl Konrad von Bervldingcn zu Svnneitbcrg, Ritter, Alt-Landaminann undLandshauptmann; Sebastian Heinrich Trösel), Statthalter. Schwhz. Gilg Frischherz, Alt-Landammannund Landshailptmann; Johann Kaspar Ceberg, Ritter, Statthalter, Landssähnrich und Seckelmeister; JohnnnGilg Aufdermaur, Martin Von Oeüw, des Raths. Nidwalden. Kaspar Leu, Ritter, Landammann;Hannes Zelger, Alt-Landaminann.
Das Verhandelte findet sich im Abschnitte Herrschaftsangelcgcnhcitcn:
Vogtei Bellcnz :c. », I». Art. 458. 4S9.
4S8.
Conferenz von Uri und Schwyz.
Brunnen. 1«27, 2. August.
Staatsarchiv Luccr».
Gesandte: Uri. Kaspar Nvmanus Troger, Ritter, Landammann; Sebastian Heinrich Trösel), Statt-halter; Heinrich Püntiner, Seckelmeister, alle des Raths. Schwhz. Sebastian Abhberg, Landainmanu!Gilg Frischherz, Alt-Landammann und Landshauptmann; Johann Kaspar Ceberg, Ritter, Statthalter!Martin Betschart, Seckelmeister; Johann Gilg Aufdermaur, alle des Raths.
Da über die unlängst zwischen Uri und Schwhz vereinbarte Schifferordnung von den Schiffleuten ^schwerde erhoben worden ist, wird nach Anhörung der Anwälte beider Parteien Folgendes festgesetzt: 1) AlstLandleute der vier an dem See liegenden Orte können über den See fahren mit welchem Schiffmann st^wollen; es steht ihnen frei, nach jedes Belieben viel oder wenig Schifflcute zu nehmen, und sie sind nichtschuldig „im Theil zu fahren." 2) Wer aus den vier Orten zu Roß daherkommt, der ist nicht schuldig iwTheil zu fahren und einem Schiffmann mehr als 20 Schilling zu geben, es sei früh oder spät am Tag!für das Schiff haben die Schiffleute ferner nicht mehr zu fordern. 3) Bei einer Buße von 5 Gulden ist