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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Juli 1627.

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der XI Orte die Gesandten von acht Orten beider Religionen, nämlich von Zürich, Bern, Basel und Schaff-Hansen einerseits, und von Lucern, Uri, Uuterwalden nud Freiburg andrerseits bezeichnet. Dieser Ausschußbcräth sich, ob ohne Präjudiz und Nachtheil für die von den Sätzen von Zürich und Luccrn gestillten Urthcilegütliche Mittel zu eiuer allgemeiueu Vergleichung zu siuden seieu. Die vier evangelischen Städte machenschließlich folgenden Vorschlag: Nm des Friedens willen und um Schwhz zufrieden zu stellen, sollen dieVvgteien Uznach und Gaster einzig und allein von den katholischen Laudlcuten beherrscht werden, jedoch so,daß den evangelischen Landleuten zu Glarus der ihnen gebührende Antheil an der Oberherrlichkeit, denRegalien, Gerechtsamen, Nutzungen und Nicßungen, wie bisher, verbleibe. Desgleichen soll ihnen zustehen,neben andern Gesandten ihre evangelischen Gesandten anch in das Land zu schicken, Rechnungen von denLandvogteu einzufordern und alles das verhandeln zu helfen, was (außer der Judicatur in Religioussachen,Kelche Schwhz allein zusteht) der hohen Obrigkeit zukommt. Die katholischen Landvögte sollen so erwähltwerden, daß, wenn der Umgang vermöge des Vertrages von 1623 an den evangelischen Glarnern ist, dieseden Landvogt aus den katholischen Landleuten nehmen. Da die Katholischen auf diese Weise von zwölfJahren acht Jahre die Bevögtigung bekommen, so sollen zum Ersatz dafür die evangelischeu Glarner dieevangelische Vogtei Werdcnberg ausschließlich beherrschen. Der gebührende Antheil au der Obcrherrlichkeitdaselbst verbleibt jedoch den katholischen Glarnern, und wenn der Umgang, den Landvogt zu wählen, auihnen ist, wählen sie denselben aus drei, vier oder sechs ehrbaren Männern, welche die evangelischen Land-lcute aus ihrer Mitte vorschlagen. Ferner soll den Evangelischen, weil dieser Ersatz zu klein ist, noch dieBevögtigung der Freien Aemtcr ganz gegeben werden. Lucern, Uri, Uuterwalden und Freiburg willigenin die Neberlassung von Werdenberg nicht ein, anerbieten aber den evangelischen Glarnern die Vogtei inden Freien Aemtern als Ersatz. Die Evangelischen machen nun um des Friedens willen den Vorschlag,sie wollen die Vogtei in den Freieil Aeuüern fallen lassen und sich mit Werdcnberg allein zufrieden geben,und um das gefürchtete Practieiercn unmöglich zu macheu, sollen die Katholischen, wenn die Wahl euresVogtes nach Uznach und Gaster an die Evangelischeu komme, ihnen drei bis sechs tüchtige Männer vorschlagen,ans welchen sie, die Evangelischen, wählen; umgekehrt soll es bei Werdenberg stattfinden, so daß die Evau-ltz'lischen den Katholischeil eineil Vorschlag machen. Die katholischen Sätze erklären, daß ihre Instruction^lhnen nicht zulasse, diesen Vorschlag anzunehmen, und daß sie dem von den luceruischcn Sätzen gefällten Ur-theil beifallen. Zugleich bitten sie die vier Städte, ihre Religiousverwandtcn in Glarus zur Ruhe zu er-wähnen, dasselbe »Verden auch sie gegenüber den Ihrigen thnn. Die vier Städte protestieren gegen dieseJmprocedur mit den» Beifügen, daß die Katholischen auf diese Weise die Evangelischen aus dem Land mehren"lochte.»; es sei aber Alles wider die Form eidgenössischen Rechtes und wider die Bunde. Sollteil die vierkatholischen Orte vor Ausgang des Rechtes dem Urtheil der Sätze von Lucern beifallcn, so wolle man fürdiesen Fall ihnen das eidgenössische Recht vorgeschlagen haben; dasselbe sei angefangen, aber noch »licht aus-tzeführt. Weil die Sätze von Zürich und Luceru in ihren Urtheileu zerfallen seien, so handle es sich jetztum die Wabl eines Obmanns, damit das eidgenössische Recht vollführt werde. Wenn der Obmann in einers» klaren Sache wider Verhoffeu dem Urtheil der Sätze von Lucern beistimme» sollte, so seieu die katho-lischen Glarner nichts desto weniger schuldig, ihre», evangelischen Mitlandleuten wegen der beiden VogteicnUznach und Gaster einen billigen Ersatz zu geben, da jetzt nicht zwischen den Landleuten beider ReligionenZu Glarus, sondern zwischen Schwhz und Glarus gerechtet »verde. Der Vertrag von 1623 gebe deutlichenAusschluß, wie es in Bezug auf die Bevögtigung der streitigen Vogteicn gehalten »verde» solle. Würde den evan-