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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Juli 1627.

selbst zu präsentieren und angelegentlich zu empfehlen, deßglcichen dein Läufersboten alle Andeutung zu ver-schaffen, daß die übrigen Schreiben auch an die gehörigen Orte abgegeben werden, und dahin zu wirken,daß von dem einen und andern Ort beförderlichst eine günstige Antwort erfolge. Weil Landammanu Redingvon Schwhz lind Znrlauben von Zugwegen Beförderung der extraordinären Mittel sollicitiert und dieSache weit gebracht haben," sollen sie anch gebeten werden, ferner ihr Bestes zu thun, um das Geschäftzu erwünschtem Austrag zu bringen. I». Da man stets mit Anstichen um Schilde und Fenster überlaufenwird, läßt man es bei den letztes Jahr und früher deßwegen ergangenen Abschieden verbleiben. Dem gemäßsoll fürderhin nur gestattet sein, in Nathhäuser, Gesellschafts-und Schützenhäuser um Fenster und Wappenanzuhalten lind ein Ort nicht mehr als 6 g. Gulden zu geben verbunden sein; jedem Ort soll jedoch unbe-nommen sein, für sich selbst mehr zu geben oder an anderweitige Orte Fenster und Wappen zu verehren.«. (S. u. Deutsche gemeine Vogteien überh.) «I. Das Münzen der kleinen und der großen Sorten wird ein-gestellt; die ausländischen, schlechten, neuen kleinen und großen Silber- und Goldsorten solle» verrufen undbandisiert" Werve». Im klebrigen läßt man es bei dem letztjährigen Abschied verbleiben. Sonst soll nie-mand schuldig sein, von dein Andern leichtes Gold anzunehmen; es wird deßwegen für gut befunden, daßein ordentliches Gewicht bestimmt und der schädliche Wechsel allenthalben bei höchster Strafe abgestellt werde.sJm Bernerexemplar: Die Gesandten Berns lassen sich die Bestimmung eines Gewichtes nicht mißfallen,im klebrigen bleiben sie aber bei den von ihren Herren und Obern gemachten Satzungen.) v. (S. u. FreieAemter.) t. (IX Orte und Lucern.) Marens Franciscus, Graf zu Aarberg, legt den auf letzter Jahr-rechnung zu Baden wegen Einräumung der Herrschaft Valendis ergangenen Abschied vor, desgleichen das1584 von den neun Orten gegebene Urtheil nebst vielen andern Schriften, und stellt sodann an die neunOrte das Ansuchen, das 1584 ergangene Urtheil dergestalt in Kraft erkennen zu wollen, daß der Herzog vonLongucville schuldig und verbunden sein solle, die Unterthanen der Herrschaft Valendis des Eides zu ent-ledigen lind dem Grafen zu Aarberg huldigen zu lassen. Die neun Orte möchten sodann diese billige Er-kanntuiß und Confirmation der Gerechtigkeit dem Gubernator daselbst durch eine abzusendende Person mit-theilen. Zürich, Glarus, Basel, Schaffhausen und Appenzell-Außerrhoden lassen es gänzlich bei der letztesJahr gegebenen Erkanntniß und Erläuterung verbleiben. Wenn sich beide Parteien unterwerfen, wollen siegern ihr Bestes thun. Uri, Schwhz, Unterwalden und Appenzeil-Jnnerrhvden lassen es gleichfalls beiihrer auf letzter Jahrrechnung gegebenen Erklärung bewendeil; Zug nimmt die Sache in den Abschied. Die vier mit dem Herzog von Longueville verburgrechteten Städte sind bei dieser Verhandlung abgetreten;Lucern hat jedoch erklärt, daß solches dem Burgrecht in keinem Fall schädlich sein solle. A. (XIII Orte.)Die Beantwortung des Schreibens, welches Erzherzog Leopold jüngst an sämmtliche XIII Orte abgeschickthat, wird dießmal eingestellt, weil die katholischeil Orte bereits für sich allein geantwortet und daher keinenBefehl zn einem zweiten Schreiben haben; man will aber den Obrigkeiten davon Kenntniß geben, damit sieihr Gutachten beförderlich Zürich mittheilen können. (S. u. Rheinthal.) ». (VIII alte Orte.) Dievoil Kaiserstuhl, von Eglisau und von Frauenfeld bitten um Ehrenivappen und Fenster in ihre Rathhäuser,wo deren vormals auch gewesen, die aber zum Theil unbrauchbar geworden sind. I. (S. u. Thurgau.)l«. (XIII Orte.) Da die Sätze von Zürich und Lucern in dem Streite zwischen Schwhz und evangelischGlarus in ihrem Urtheil zerfallen sind, wäre es nun zu Vvllführung des eidgeuössischen Rechtes um einenObmann, den die genannten Sätze mit gemeinem Zuthun erwählen sollten, zu thun gewesen; man erachtetaber für besser, die gütliche Unterhandlung vorzunehmen. Für dieselbe werden von den anwesenden Gesandten