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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Juni 1627.

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barung aussindig gemacht werdeil könnten, wollten sie ihren Theil dazu gern auch beitragen. Die Abge-ordnete,: von evangelisch Glarns, Landammann Pfändler, Pannerherr Marti und Landschrciber Elincr er-klären, daß ihre Herren und Obern bei den: 1623 errichteten Vertrag, den sie um des Friedens willen an-genommen haben, zu verbleiben begehren; falls man denselben wieder aufheben wolle, würden sie sich dichauch gefallen lassen. Uebrigens feien sie der Ansicht, daß, weil ihre Mitlandlente der katholischen Religionihren Vogt nach Uznach aufgeführt hätten, de» Evangelischen auch zugelassen werden sollte, den ihrigen insGaster aufzuführein Da man zu Solothurn darauf hingewiesen habe, daß Mittel zu einer' gütlichen Ver-gleichung vorhanden seien, so wollen sie dieselben anhören und dann ihren weitern Befehl eröffnen. DieAbgeordneten der katholischen Glarner, Landammann Vnssh, Statthalter Hässi und Statthalter Gallati,zeigen an, daß ihre Herren nicht gewußt haben, warum es eigentlich zu thun sei; sie hätten keinen Befehl,sich zu einer Partei zu machen, sondern begehren blos bei den: Vertrag von 1623 zu, verbleiben. Wegender auflaufenden Kosten möchte man sie mit weiterer Berufung verschonen. Mit dem ausdrücklichen Vor-behalt daß solches keinen: Theil an seinen Rechten und Verträgen präjudicierlich oder nachtheilig sein solle,schlagen die Sätze von Zürich folgendes Mittel vor, Anstatt, daß die Evangelischen zu Glarus vermöge desVertrages von Baden Re zwei Vvgteien Uznach und Gaster, wann die Reihenfolge der Bevogtignng an Glarnsist, zwei Mal nach einander und ihre Mitlandlente von der katholischen Religion nur ein Mal zu bevogtigenhätten, sollen fürderhin die von Glarns von beiden Religionen die zwei Vvgteien alternative, d. b. zu gleichemhalbe,: Theil zu bevogtigen haben, über welches Mittel die von Schwhz sich nicht beschweren könnten, weilin einender beiden Vogteien immer ein katholischer Landvogt sein würde. Weil aber hicdnrch den Evan-gelischen zu Glarns etwelcher Abbruch geschehe, so solle ihnen darum mit einer andern geineinen Nogtci eingebührender Ersatz gegeben werde». In: klebrigen solle es bei dem Vertrag von 1623 verbleiben und dem-selben hiedurch nichts benommen sein. Die Gesandten von Lncern erklären, daß dieses Mittel für Schwhznicht annehmbar sei. Auf geschehenes Zusprechen hin, auch eine Vermittlung vorzuschlagen, zeigen dieselbena» daß sie nur Befehl haben, die Vermittlnngsvorschläge, welche Zürich und evangelisch Glarus vorbringen,anzuhören und dann in Sachen nach Gcstaltsame derselben weiter zu handeln. - Auf solches wird dieseVerhandlung, um sie an die Herren und Obern zu bringen, in den Abschied genommen. Die Sätze vonZürich erklären, daß sie, weil die gütliche Vereinbarung erfolglos sei, ihren Rechtsspruch auch eröffnenund Lncern davon beförderlichst eine Copie übersenden wollen.

Rechtsspruch der Sätze von Zürich,

Hans Heinrich Holzhalb, Burgermeister, und Salon,on Hirzel, Scckelmeister und des Raths.

StaatSarchi» 'Nc>. GwruSbü»cr.V. S. 4W.

Die beiden Vvgteien Uznach und Gaster sind a» die Landleute in: Land Glarns gemeinsam sowohl,als an die Eidgenossen von Schwhz cigenthinnlich hergebracht und erkauft worden, und deßhalb ist jedemdieser beiden Orte zu gleiche», halben Theil die Rechtsame, Beherrschung und Nutzung derselben zuständigund solcher,aßen von Alters her an sie gekommen. Es wird zwar eingeworfen, daß die von Glarus denfünf katholischen Orten Brief und Siegel gegeben hätten, daß, wenn sie von ihrer Religion abtreten, siedann alle Vogteien die sie mit ihnen gemeinsam besitzen, und deren Nechtsaine, ebenso die Bünde, Gesandt-schaften und dergleichen verwirkt haben wollen. Jedoch ist von den Gesandten von evangelisch Glarus nach-gewiesen worden daß der letzte 1532 von Glarus gegebene Brief nicht gegen Schwhz allein, sondern gegendie fünf katholischen Orte überhaupt gerichtet worden sei. Dieser Brief wurde aber 1564 durch einen von

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