Druckschrift 
5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
Entstehung
Seite
510
Einzelbild herunterladen
 

510

Juni 1627,

den übrigen unparteiischen Eidgenossen errichteten Vertrag annulliert, in welchem die Bestimmung enthaltenist, daß alle altern Zusagungen aufgehoben seien, die fünf Orte ihren Widerwillen gegen die evangelischenGlarncr fallen lassen sollen, daß diese bei den ewigen Bünden, beim Landfrieden, auch den andern Frei-heilen und Gerechtigkeiten bleiben und fürohin mit ihnen wie mit ihren Altvordern tagen, in den gemeinenVogteien und andern eidgenössischen Sachen regieren, handeln und sitzen sollen. Dem ist noch beigefügt,daß die Bevogtigung Uznachs und Gasters von Schwhz und Glarus künftig wie von Alters her geschehensoll, mit dem Anhang, daß, weil Schwhz sich die Neligionssachen im Gaster vorbehalten hat, die von Glarusnach Uznach und Gaster Vögte verordnen sollen, welche nicht gegen die Religion und die errichteten Verträgehandeln, wodurch aber die evangelischen Landvögte nicht ausgeschlossen seien. Jenen Brief von 1564 habenvier Orte, also die Mehrzahl der die Gegenpartei damals bildenden fünf Orte angenommen, und wennauch Schwhz seine Unterschrift nicht unter den Vertrag gesetzk hat, so hat evangelisch Glarus doch alle seineRechte und Freiheiten und eidgenössischen Geschäfte ausgeübt, so daß dadurch dieser Vertrag stillschweigendauch von Schwhz anerkannt worden ist. Ein weiterer Beweis der Anerkennung ist auch der, daß Schwhzin einem Schreiben von 1583 aus Anlaß eines Streites sich auf mehrere Artikel dieses Vertrags beruft undsich dabei erklärt, daß es, die Neligionssachen ausgenommen, mit denen von Glarus zu regieren, zu thunund zu lassen gesinnt sei, wie es ehrlichen Eidgenossen zustehe. Ferner ist zu Einsiedel« von den vierkatholischen Orten der Bevogtigung halber ein Vertrag gemacht und 1591 von den übrigen eidgenössische»Orten zu Baden confirmiert, auch von Glarus und Schwhz angenommen worden, in Folge dessen ein evan-gelischer Landvogt zugelassen worden ist und seinen Aufritt gehalten hat; nur sollte er nicht gegen die Reli-gion handeln. Dasselbe hat auch 1602 stattgefunden und noch später mehrmals, obgleich Schwhz dagegenremonstrierte. Wenn aber evangelisch Glarus oft, wenn die Reihenfolge der Besetzung an ihm war, einenkatholischen Landvogt erwählt hat, so ist dieß nie aus Schuldigkeit, sondern aus gutem freien Willen geschehenund auf Ansuchen ihrer Mitlandleute oder einiger Orte oder sogar auf Ansuchen von Schwhz selber.Da nun evangelisch Glarus niemals das Recht der Bevogtigung aufgegeben, sondern, wie die Abschiedezeigen, dasselbe ausgeübt hat; da der Vertrag von 1623 zugibt, daß evangelisch wie katholisch Glarusdie Bevogtigung aller besondern und gemeinen Vogteien in und außer dein Lande ohne Ausnahme deinUmgang nach zuständig sein soll; da ferner die Protestation von Schwhz sich nicht auf die Bevogtigungselbst, sondern auf die Neligionssachen bezieht und Schwhz in seinen Nechtsamen nichts benommen wird,die evangelischen Glarner aber benachtheiligt werden, die katholischeil in merklicheil Vortheil kommen undendlich Schwhz noch keine authentischen Documcnte hat beibringen können, um sei» Recht zu beweisen, ,,s»solle es deswegen bei mehr angezognem in Anno 1623 zu Baden ufgerichtein vertrag alles shnes Jnnhaltsgentzlich und in allwcg nochmaln bestem und verblyben, dcrgestalten, daß unser Eidtgnossen von Glarusevangelischer Religion offt genannte zwo Vogtheil Utznach und Gaster, wann der umbgang und khere der-selben bevogtigung ail dem Ort Glarus shn Wirt, sowol als übrige sonderbare und mit anderen Eidtgnossenglneiil habende vogtheil Jnnhalt angeregten Badischen Vertrags, mit Landvögten zu versächen und zu besetzen,befugt llild bemächtiget shn und mit naminen ir in das Gaster hicvor erwelter Evangelischer Landvogtshnen ufzug und posseß (nit weniger als derby drhgen Jahren nechsthin krafft vfftangczogncn leiste»Badischeu Vertrags gen Utznach verordnete Evangelische Landvögt gethan) nem»ien möge und sölle, dcrbhaber die von unseren Eidgenossen von Schwhz inn bemelten vertrag um die Neligionssachen und derselbenabstraffung gegen unseren Eidtgnossen von Glarus vorbehaltnen verkhomnußen nochmalen auch vorbehalten