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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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April 1627.

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auf den 11. Mai eine allgemeine Landjägi an. Jedes Ort soll bei seinen Pässen und sonst ein wachsamesAuge auf dieses Gesindel haben, es einfangen und jedem nach seinem Verdieneil den Lohn geben lassen.

(S. u. Nheinthal.)

VII katholische Orte.

«I. Der Nuntius hält nach Ueberreichung eines apostolischen Brede und eines Schreibens von CardinalBarberini einen weitläufigen Vortrag über das Walliser Geschäft; desgleichen legt Herr von Mollondin,Secretär und Dollmetscher des Herrn Miron, ein Crcdenzschreiben desselben vor und eröffnet dessen Ansichtüber das Walliscr Geschäft. Die jungst im Wallis gewesenen Gesandten relatieren über ihre Verrichtung,welche ihnen bestens verdankt wird. Nach einläßlicher Bcrathung wird beschlossen, wieder drei Herren,nämlich Alt-Ammann Zurlauben, Johann Daniel von Montenach und Stadtschreiber Hafner, ins Walliszu schicken. Sie sollen den sieben Zehndcn und dem Bischof Schreiben übergeben, ihnen den Argwohn, wel-chen etliche friedhässige Leute verursacht haben, möglichst ausreden, indem sie die einzelnen Zehndcn besuchen,und sie aller Aufrichtigkeit versichern. Alsdann sollen sie ihre wohlgemeinte Jnterposition anbieten und beiGelegenheit auch die Wiedereinsetzung der Väter Jesuiten befürworten. Für den Fall, daß die Streitigkeitennicht beigelegt werden sollten, will man den Papst und den König von Frankreich ersuchen, dem Nuntiusund Herrn Miron zu befehlen, persönlich mit den Gesandten der Orte zu intervenieren. Sollten die beidengenannten Herren nach erhaltenem Befehl sich ins Wallis begeben, so wird jedes der sieben katholischen Orteeinen Gesandten dahin abordnen. sDcm Abschiede sind beigelegt ein Schreiben an den Landrath und diesieben Zehnden im Wallis, an den Papst, an Cardinal Barberini, an Aliron, alle vom 10. April.j

Man schc auch im Abschnitte Herrschastsangelegenhcitcn:

LlUidvontci Nheinthal. Art. 17S. Personelles,

aus dein Lucernercrcmplar.

Cvnferenz der evangelischen Städte und Orte während der gemeineidgenvssischclt Tagsatzung zu

Bade,». 1027, 11.-14. April.

Staatsarchiv Zürich, «est. XII. 142. t'vl. 124.

Berücksichtigung der dermaligen Einlagerung fremden Kricgsvolkcs an den Grenzen der Eid-genossenschaft der schon lange dauernden Neligionsverfolgungen und vorzüglich auch der mit Zuthun derkatholisch genannten Orte im Wallis erfolgten Verweisung der evangelischen Einwohner, abgesehen von denandern täglich vorfallendenbösen Practiken", kann man nicht finden, daß den wegen des fremden Kricgs-volkcs erhaltenen Versicherungen zu trauen sei, noch daß man, wenn auch dießn.al nichts vorgenommenwerden sollte, künftig gesichert sein werde. Weil man aber das jetzige eigentliche Vorhaben der Feinde nichtkennt, so kann man dießmal auchkeine andere Specialerklärung thnn , auch nicht finden, daß man nächstGott von anderswoher Hülfe als von sich selbst zu gewärtigen habe, und verspricht darum abermals, ein-ander im Fall der Noth mit Gut und Blut beizustehen. - Bern glaubt, daß die allgemeine Erklärung zwardas Erforderlichste, aber ohne mehrere Specialerklärungen nicht hinreichend sei; ein allfälliger Angriff werdevhne Zweifel mit' Ernst und nicht an einem Orte allein geschehen. Da aber die Kriege dermalen in dieLänge gezogen werden, so könnten nach aufgezehrtem Vorrath allerhand Unordnungen, Schrecken und Un-

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