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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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März 1627.

Bischof, Landshanptmann oder Rath kraftlos sei, wenn er nicht von den Landsgemeinden der sieben Zehndenautorisiert sci. Wenn der Bischos behaupte, daß Karl der Große das Unterwallis sannnt dessen Freiheitund Oberherrlichkeit dein St. Joder (Theodor) zu einer Morgengabe gegeben habe, so sei das eine reineErdichtung; deine St. Joder habe bereits 550 gelebt unter König Sigismund aus Burgund, der das KlosterSt. Acori; gestiftet habe. Die Antwort ergeht sich dann in der Geschichte des Wallis, um zu zeigen, daßdie Landschaft die Oberhcrrlichkeit besitze und namentlich das Recht habe, Bündnisse mit Päpsten, Kaisern,Königen und Ständen zu schließen ohne den Bischof, während umgekehrt der Bischof nicht ohne die Land-schaft.Diese Landschaft ist niemalen den Bischöfen unterthänig gewesen, will's auch nicht haben hent,geliebt's Gott, zu werden, sondern denen, die das unterstehen würden, machen sie die Straß zu wandeln,wie Vorgehenden widerfahren ist". Was den vom Bischof verlangten vollkommenen Gehorsam in geistlichenSachen anbetrifft, so erklärt der Landrath, daß er darin nicht entsprechen könne; denn dann würde der Bi-schof ihnen gebieten, den neuen Kalender anzunehmen, könnte er die Unehelichen ehelich machen, den vorden Altvordern abgeschaffteil Bann wieder einführen, Kirchherren in den Pfarreien ein- und absetzeil, ja dirLandschaft bei fremden Höfen berechtigen.

Nachdem die Ambassadvren und die Gesandteil der katholischeil Orte von dieser Antwort Kenntnis; ge-nommen habeil, vereinbareil sie sich mit den Abgeordneten der Landschaft auf ein dein Bischof und demCapitel zu übergebendes Vermittlungsschreiben folgenden Inhalts: Da die Landschaft von den vernuttelndcnGesandten gebeteil worden sei, bis ans weitern Bescheid oder bis auf künftigen Landrath im Monat Mmdie Streitigkeiten einzustellen, so bitteil sie beide Parteien freundlich, unterdessen durch Vermittlung vonSchiedsrichtern in Güte sich zu vertragen, doch so, daß keiner Partei an ihren Rechten Abbruch gescheheDie obrigkeitliche Souveränität soll den Zehnden zu ewigeil Zeiteil zugchöreu lind verbleiben. In derZwischenzeit soll keine Partei der andern gegenüber Aenderungen machen oder Feindseliges unternehmen-Sollte der Bischof vom Bisthum resignieren, so soll er es an den Ort zurückgebeil, von welchem er es em-pfangen hat, und der Landschaft soll hierin ihr Recht vorbehalten sein. Iii der Landschaft soll kein andererGlaube als der alte, wahre katholische, römische geübt werdeil;die Widerwärtigen sollen ohne Supportationmit allem Ernst gestraft und abgeschafft werden." Diesen Accord unterschreiben und besiegeln beide Thcist-

Die Aiiibnssadoren und Gesandten auferlegen nun dein Bischof und dem Domcapitel diesen Entwurfanzunehmen; auf den Rath des päpstlichen Legaten verschiebeil diese aber die Annahme. Da unter solchenUmständen die Landschaft merkt, daß Bischof und Capitel diese Artikel nicht annehmen wollen, so beschließtder Landrath zu Wahrung der Freiheit einen Abschied zu errichten und denselben den Räthen und Gemeindenzur Kenntniß zu bringen, damit ihnen die Allgeil über das geöffnet werden, was vom Bischof und Capitelihnen zugcuiuthet werde. Es wird ihnen darin vorgestellt, wie der Bischof die Artikel nicht gehalten habe, diezwischen ihm und der Landschaft errichtet worden seien, wie er in geistlichen und weltlichen Dingeil vielNeuerungen eingeführt, wie er des Bisthums Titel und Instrumente ans dein Land geschafft habe, sv daßer auf dem Punkte gewesen sei, abgesetzt zu werdeil; wie er das Bisthum unter die Protection des König"von Frankreich gestellt, darauf dem Papst übergeben und dadurch die Landschaft der Freiheit der Wahlberaubt habe; wie er mit fremder Gewalt drohe, einzelne Personen ächte, ganze Zehnden in ihren Gerechüg-keiteil angreife. Diese Vorgänge alle hätten sie zu dem Beschlüsse bestimmt, dem Landshauptmann dMAuftrag zu geben, nach den den Landräthen vorbehaltenen Rechten cko ucläoncko ot ckiminusucko einMLandrath von so vielen Gesandten, als ihm gefällig sei, in einen Zehnden auszuschreiben, welche GesandtM