September 1626.
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fünf katholischen Orten und dann unseren lie'bcn Eidgenossen von Glarus von anderen eidgenössischenSchicdorten ein gütlicher Vergleich und Vertrag veranlaßt und beredet, (darin zwar alle altern Sachenund Zusagungen aufgehebt) und aber den Parteien anzunehmen oder nicht, heimgesetzt und vorbehaltenworden, in demselbigen aber ein löblich Ort Schwhz nicht cvnsentiert noch eingewilligt, wie dann dersclbigeVertrag durch das gelassene Spatium des Worts Schwhz, wie auch ein nachgehender von Glarus an HerrnSchultheiß und Rath der Stadt Lucern sub dato den zwanzigsten Octobris Anno Fünfzehnhundertsiebeuundsiebzig abgegangene Missif genugsam und heiter Zeugniß mitbringt. Und ob gleichwohl der Mehrtheil,als die vier übrigen katholischen Orte, in besagten Vertrag sich eingelassen, kann es darum dahin nichtverstanden noch gezogen werden, daß auch ein Ort Schwhz demselben und insonderheit dieser particularenund eigenen Sache wegen sich unterwerfen müsse, dieweil kein Ort dem andern um seine eignen Sachenetwas zu verthädigen befugt ist, auch dieß allein ein willkürlicher Vertrag gewesen, als dessen Buchstaben lauterzugibt. — Uud obschon unsere getreuen, lieben, alten Eidgenossen von Schwhz in einem sub dato (?)Decembris Äuno Jüuszehnhundertdreiundachtzig au ihre und unsere Eidgenossen des Landes? Glarus abge-gangenen sonderbaren Schreiben (so eine Privatsache uud besvndern damals geweseueu Gespan antreffen thut)aus jetzt vermeltem Auno vierundsechzigsten Vertrag etliche Punkte anziehen, ist es unseres Erachtens nichtzu dem Ende hin beschechen, daß sie denselbigen Vertrag angenommen haben wollen, sondern allein ihnenunseren Eidgenossen von Glarus zu einer Erinnerung, was sie übrigen vier katholischen Orten im selbigenversprochen haben, und gleichsam verweislich zu Sinn zu legen. — Ueberdieß alles dann noch klarlichere Be-wegung gibt dasjenige von unseren Eidgenossen von Glaxus an die fünf katholischen Orte sub dato denneunten Mai Anno Fünfzehnhundertvierundachtzig abgegangene Schreiben, in welchem sie, unsere Eidgenossenvon Glarus, eines theils den vierundsechzigsten Jahres Vertrag zu ihrem Behelf anziehen, andern theilsaber lauter bekennen, daß ja ein Ort Schwhz in vierundsechzigsten Vertrag nicht eingewilligt, noch darinvergriffen noch eingeschrieben sei, auch andere von den vier katholischen Orten an sie von Schwhz (aufmehrmalige Svllicitativn unserer Eidgenossen von Glarus selbst) unterschiedliche schriftliche nnd mündliche deß-wegen beschechene Botschaften, Ersuch- und Ermahnungen, welches aber bisher niemalen bei unseren getreuenlieben, alten Eidgenossen von Schwhz erheblich sein mögen, sonders, wie vffenbarlich am Tag, ihnen unfernEidgenossen von Glarus ihre zu Zeiten in vermelte beide Vogtelen (welche dann beide Orte, Schwhz undGlarus, mit einander beherrschen) gesetzte und verordnete Landvögte, so der neuen Religion gewesen, nichtannehmen noch dulden wollen, ausgenommen so sie auf anderer der geineinen ald sonderbaren Orten höchstesVitt-, freund- und eidgenössisch Anhalten denselben zu Ehren und Gefallen etwa connivicrt und einge-willigt haben; wie Hingegen selbige loblichen Orte inen unsere getreuen, lieben, alten Eidgenossen von Schwhzallwegen vorbehalten habe», daß solche eidgenössische, ihnen zu Ehren geschehene Willfahruug selbigen unfernEidgenossen von Schwhz an ihren Rechten mW Gerechtigkeiten unverhindcrlich und ohne Rachtheil sein solle.Demnach, ob gleichwohl nachgehends Fünfzehnhunderteinundneunzigsten Jahrs zu Einshdeln etwas Vertraggemacht und beschlossen, hat doch derselbige von Weigerung wegen unserer Eidgenossen von Glarus seineBekräftigung und Effect nie bekommen, sondern unkräftig ersessen, wie aus zu Baden ergangenem Abscheidsich erscheint. Und ob schon mehr ermclt unsere Eidgenossen der neuen Religion zu Glarus vermöge jüngstAnno sechzehnhundertdreiundzwanzig zwischen ihnen beiderseits Religionsgenvsseu allein aufgerichteten Ver-trags solche zwo Vogteien dem gesagten Umgang nach zu verwalten vermeinen, so solle hiemit bevorderstselbiger Vertrag alles Inhalts kräftig uud beständig, demselben auch nützit benommen sein, und weil darin