476
September .1626.
deren zween Vogteien Utznacht und Gaster wegen von unseren getreuen, lieben, alten Eidgenossen von SchwYZVorbehalt und genügsame Protestation durch ihre Gesandten beschechen, desgleichen den Beisitz und Mit-sprechen dabei gehabt und gebraucht, ferner dieser jetzt schwebende, zwischen ihnen und den Neugläubigendes Orts Glarus abgesonderter eigner Span und Mißverstand also und nachfolgender Gestalten gerichtetund verstanden werden. Nämlich aus oberzählten guten Gründen und Ursachen, daß fürohin und zu jedenZeiten diese oft geredeten zwo Vogteien Utznacht und Gaster, wenn die Kehre und Umgang an unseren ge-treuen, lieben, alten Eidgenossen dem Land und Ort Glarus ist und sein wird, je und allerwegen vonehrbaren und hierzu tauglichen katholischen Landvögten besetzt und verwaltet, auch selbige Landvögte vonihnen, den Katholischen zu Glarus, nach der Forin und Ordnung wie andere Vogteien und Aemter, so ihnenin dein sechzehnhundertdreiundzwanzigsten Vertrag zugctheilt worden, allein erwählt werden sollen, dadurchohne Zweifel die Unterthanen, so doch allesammt katholisch sind, von Gleichheit wegen der Religion destofriedlicher regiert werden mögen; hiemit aber ihnen, unfern Eidgenossen der neuen Religion, an derOberherrlichkeit, auch oberkeitlicher Nutzung, Einkommen, auch habendem Recht und Gewalt (weil sie vonbeiden Religionen dießmal unter einem Regiment und gemeiner Oberkeit sind) kein Abgang oder Verminderungbeschechen, und sollen mich hingegen zu besserer Ruhe, Friede und Einigkeit, mehrerer Erhaltung eidgenössischerTreue und Liebe sowohl zwischen ihnen beiderseits als gemeinen und sonderbaren Orten loblicher Eidge-nossenschaft sie, unsere getreuen, lieben, alten Eidgenossen des loblichen Orts Schwyz, oftgesagt unsere ge-treuen, lieben, alten Eidgenossen der neuen Religion von Glarus als wohl, als auch übrige vier katholischeOrte gethan, in alte Bünd und Landsfrieden und eidgenössische Pflichten nun fürderhin wiederum kräftigeinschließen und einverleiben, daneben auch alle andern alten Verträge und Verkvmmnisse zwischen ihnenbeiden loblichen Orten, Schwyz und Glarus, der Religion und Regierung halber aufgerichtet und bishcro inwirklicher Uebung gewesen, in ihrem Werth und guten Kräften bestehen, gelten und gehalten werden; hienntauch alle alten, sowohl auch ueucu dieser Sache halben zwischen beiden Theilen verlaufene, spänige, eiferigeund hitzige Schriften, Wort oder Werk, durchaus uud bester Form nach aufgehellt, annulliert, hin, todtund ab und beiderseits ganz unnachtheilig, unpräjudicierlich heißen, sein und bleiben, derselben gegen einanderzu Ungutem old Argem fürderhin nicht mehr gedacht werden, nicht weniger um besserer Freund- und Nachbar-schaft willen, die ergangenen Kosten in gleichem kompensiert und jede Partei den ihren selbst gedulden »ndtragen. Dazu und zu diesem allen wir von Gott dein Herrn seine Gnade und Segen herzlich erwünschc»-Und dessen alles zu wahrem Urkund haben wir beide obernannte, hiezu berufene Sätze unser eigenes Jn-siegel (jedoch uns und unseren Nachkommen in allweg ohne Schaden) öffentlich hieran drucken und henkenlassen. So gegeben und beschechen zu Baden im Aargau, den siebenundzwanzigsten Septembris, als man vonder gnadenreichen Geburt Christi Jesu unser-? Erlösers gezählt ein Tausend sechs Hundert zwanzig undsechs Jahre.
Konferenz von Bern und Freiburg.
Schwarzenburg. 1K2L, 27. September.
Staatsarchiv Bern. Jnstructionenbuch S.380. Staatsarchiv Freibttrg. Jnstructionenbuch Bd .il?.
Gesandte: Bern. Jakob Bikart, Venner; David Ammann, Zcugherr, beide des Raths. Freibnrg-Pancratius Python, Generalcommissarius; Jost Brünisholz, des Raths.
Das Verhandelte findet sich im Abschnitte Herrschastsangelegenheiten:
Schwarzenlmrg. Art. 52.