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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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September 1626.

und Obern nicht ermangelt und unsere getreuen, lieben, alten Eidgenossen der Stadt Zürich, um Verschaffung(daß sowohl gesagt unsere Eidgenossen von Glarus, als auch ihre Ehren-Sätze mit vollkommenem sattem Be-velch entweder diese Sache gütlich oder rechtlich hinzulegen, jetzt angesehene Confercnz besuchen wollen) durchjüngst unterschiedliche ergangene Schreiben freund- und cidgeubssisch ersucht und gebeten, darauf uns mitgegebenem Bevelch, diesen langwierigen und mühseligen Span nunmehr, es sei gütlich oder mit Recht zu ent-scheiden helfen, allher abgefertigt. Weil aber wir bei dieser Cvnferenz, in solchen abermalen und nicht wenigerals zuvor zu Napperschwhl, unserer beiderseits Herren und Obern, zwar wider Verhvffen, ungleichen Befehlbefunden, daß auch unsere Eidgenossen von Glarus obgedacht sich gegen weiterem, es sei gütlichem oderrechtlichem Fürschritt, zu besonderem unserem Verwundern protestieren dürfen, so doch altem eidgenössischemHerkommen und Bräuchen (nämlichen sich dem Rechten gebührender Massen nicht allein zu unterwerfe»,sondern dem Nechtsbegehrcnden dazu zu verhelfen) ganz zuwider ist: so haben doch wir für unserePersonen zu Erstattung allerhand dieser Sache wegen und insonderheit jüngst auf Sanct Johannis allhiervon gemeinen katholischen Orten ergangenen Erkenntnissen und Abschieds kraft und vermöge nnseres habende»Bevelchs nicht unterlassen können noch sollen, bevorderst die Gütigkeit an den Parteien zu suchen und sie mitallem Ernst möglichst dazu zu vermahnen. Dieweil aber oftgedacht unsere getrenen, lieben, alten Eidgenosse»von Schwyz (ungeachtet wir auf unserer Eidgenossen von Glarus beschehene Verweigerung sowohl derGütigkeit, als Rechtens sie absönderlich um ferneren Aufzug und Uebcrhcbung rechtlichen Ausspruchs ganzfreundlich und eidgenössisch äußersten unseres Vermögens ersucht und gebeten) uns eben wiederum, wiehievvr mehrmalen an unsere Herren und Obern auch beschchen, so stark und hvchtrungenlich durch GottesWillen, auch mehrerer Ruhe, Fried und Einigkeit wegen um einen endlichen Rechtspruch ersucht, gebetenund ermahnt, daneben was aus längerer Verweilung und Aufzug dieses Geschäfts sich für Beschwerlichkeitenallerseits ereignen und zutragen möchten, weitläufig zu verstehen geben. In Beherzigung dessen alles habe»wir nicht crmangeln sollen noch wollen, über die zuvor drei Tag einander nach beiderseits angehörte weit'läufige Rede und Widerrede, auch alle ihre (vermöge Svlothnrnischen Abschieds) fürgelegten und abge-lesenen Documenten, Gewahrsamen, vielfältige Zusagungen und Verträgen, Missiven, Abschieden und andere»Schriften, die wir der Länge nach verstanden, Alles hiemit in reife Berathschlagung zu ziehen und noch"mals zum Ueberfluß, unsere lieben, alten Eidgenossen von Schwyz um etliche kurze Dilation und Aufschubdes Nechtspruchs wiederum ernsthaft ersucht und gebeten, sie sich aber wieder wie zuvor auf ihren so starke»habenden Befehl gelehnt und uns zum Fürschritt und unvcrzvgenen Nechtspruch ganz ernstlich und eidge-nössisch ermahnt: also haben wir in dem Namen Gottes bei unseren Treuen, Ehren und Eiden folgender-maßen hierüber erkennt. Dieweil durch glaubwürdige authentische Gewahrsame genugsamlich erscheint, daßmehrgedacht unsere Eidgenossen der neuen Religion von Glarus auf NichtHaltung deren alten unterschied-lichen starken Zusagungen von gemeinen löblichen fünf katholischen Orten, der Bündnissen, Landfriedens,Landvogteien und Mitrcgierungen (so sie verwirkt hatten), ausgeschlossen und von denselbigen Orten je-weils» (als auch sonderlich in dem zwischen den Alt- und Neugläubigen von Glarus Anuo Fimfzehnhundert-zwei und dreißig gemachten Vergleich ze sehen ist), solche ihnen gethane Zusagungen fleißig vorbehalte»worden, und hingegen keine authentische Erweisung vorhanden, daß unsere getreuen, lieben, alten Eidgenosse»von Schwyz seither gegen unsere Eidgenossen der neuen Religion von Glarus jemalen erwas anderes stwsich selbsten oder mit anderen der fünf katholischen Orten eingegangen, old sie wiederum in ihren Bund oderden Landsfrieden eingeschlossen haben, ungeachtet in Anno Fünfzchnhundertvierundjechzig zwischen erinelte»