September 1626.
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es bisher noch nicht geschehen sei, auch ernennen könne. Die Gesandten von Lucern fügen bei, daß, wenndie evangelischen Glarner von der Bevogtigung der zwei Vogteien „bekennt" werden, ihnen doch die Sou-veränität und Obrigkeit daselbst vorbehalten bleibe und auch auf andere Weise billiger Ersah »verde zuTheil werden. — Zum Schluß »Verden Schwhz und Glarus ermahnt, nichts Unfreundliches gegen einanderZu unternehmen, sondern den Austrag der Sache abzuwarten.
sss.
Rechtsspruch der Sätze von Lucern im Streite zwischen Schwyz und evangelisch Glaruswegen der Bevogtigung von Uznach und Gaster.
Baden. 1K2«, 27. September.
z>a»d-öarchiv TchwIN- l.rlimd-» äd. ,Rr.?Sj.
Wir hienach benannten Oberster Heinrich Clooß, Ritter und Schultheiß, Reinhard fRenwards Chsat,Alt-Stadtschreiber und des Raths der Stadt Lucern, bekennen und thun kund hiemit, nachdem sich Spanund Mißverstand entzwischen den frommen, ehrenfesten, fürsichtigen, weisen, unseren sonders guten Freunden,getreuen, lieben, alten Eidgenossen des loblichen Orts Schwyz, und dann den Neugläubigen des Orts Glarus,von wegen Bevogtigung beider Grafschaften und Vogteien Uznach und Gaster neulich erhebt und zugetragen,iudcm vermelt unser Eidgenossen von Glarus kraft des zwischen ihnen und ihren katholische»» Mitlandlcutenjüngst Anno Sechzehn hundert drei und zwanzig vvi» geineine,» lobliche.» Orten gemachten Vertrags an-jetzo den» gesetzte»» Umgang »»ach, auch m>s ihre»» neuen Neligionsgenvssen Landvögte daselbsthin zu verordne»»und zu setze.» prätendiert und unterstanden, hingegen erstgedacht unsere liebe.» alten Eidgenossen von Schwyz(weil es denen voi» ihnen, unseren Eidgenossen von Glarus, geschehenen alten Znsagnngen, aufgerichtcn Ab-schieden, Verträgen und Verkommnissen, auch seither gegen einander geübten Brauch und Gewohnheiten ganzzuwider sei) nicht gestatten noch zulassen »volle»,, darum dann im Oktobri verwichnen Sechzehnhundertvierundzwanzigsten Jahrs von gemeinen Orten loblicher Eidgenossenschaft beide Thcile zu fürderlicher Er-na»»su„g der unparteiischen Sätze und Veranlassung des Rechtens vermöge ausgcgangenen Abschieds gewiescn,seither auch zu unterschiedliche.» Male.» gegen nnd unter einander eräfferet, wiederum gutgefunden, nnd noch-walen zwar beforderst gütlichen einschlachenden Mitteln nachzutrachten, unterredet nnd beschlossen worden,daraufhin von erstgesagten unser»» lieben, alten Eidgenossen von Schwyz »vir beide zu nnpartheiischen Sätze.»nach Form und Gebranch alter eidgenössischer Rechte und Herkommens ernamset, auch dazu von unser.»Herren und Ober.» vermögen und nebe.» Erlassung unserer gewohnliche.» Eidspflichte.» in diesen» Geschäft zugütlichen» oder rechtlichen. Ausspruch mit vollkommenem Bevelch und Gewalt instruiert und versehen wordenund in verwichenem Brachmonat des laufende.» Jahres, in Meinung mit »...d neben denen von unsercnEidgenosse.» von Glarns obgenannt erwählten Herren Ehren-Sätzen aus der lobliche.» Stadt Zür.ch ver-möge unseres deßhalb damaligen empfangenen Bevelchs diesen gehörten Span, entweders gut- oder rechtlichZU entscheiden in Napperschwyl verfaßt erschienen, aber demnach unserer Eidgenossen von Glarns der nenenReligion abgeordnete Herren Gesandte weder mit Bevelch uoch Ehren-Sätzen gefaßt'ivaren, ganz »...verrichtetwiederum abreisen mußte»-, überdieß wiederum auf die von unseren liebe.» alten Eidgenossen von Schwyzbesehene freundliche und ernstliche Erinnerung und Ermahnen dessen alles, so hievor dieser Sache halbersich verlaufen und mehrmals verabscheidet, anch deren so hoch nothwendige Erörterung haben unsere Herren