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August und September 1626.
Python, Geueratcommissär; Johann Daniel von Montenach, Ritter, des Raths; Anton von Montcnach,Stadtschreiber.
Gegenstand der Verhandlung: Beilegung der zwischen beiden Herrlichkeiten schwebenden Streitigkeiten, dar-unter ist ein Streit wegen der Landmarchcn der Landvogtci Oron, wegen einiger Wälder und anderer Herr-lichkeiten und Nechtez wegen der mit der Oberherrlichkcit über die Herrschaft Schwarzenburg und Graßburg ver-bundenen Präeminenzen, worunter dieBesetzung der Landschreiberstclle, derHochflug, Consiscation des Läuferguts,das Umgeld, die Rcformationsmandate und Münzordnung, welche Freiburg auch anspricht; ferner die BeschwerdeFrciburgs, daß seinen Burgern und Unterthancn 5 Florin vom savoyischcn Wein gefordert werden. Der Abschiedselbst hat sich nicht vorgefunden. Die freiburglschcn Gesandten berichten, daß sie in Betreff der Märchen vonOron gegenüber den bernischen Gesandten nichts hätten ausrichten können, ja daß diese sogar mit Gewalt ge-droht hätten. Den Landvögten wird befohlen, ihre „ausgeschossencn" Soldaten in Bereitschaft zu halten.
SS8.
Vermittlungsconferenz der Orte Zürich und Lucern.
Baden. 1«2«, 23. September (13 a. K ).
Staatsarchiv Zürich. (lest. XII. IIS. toi. Skii.
Gesandte: Zürich. Haus Heinrich Hvlzhalb, Bürgermeister; Salvmon Hirzel, Statthalter. Lucern-Oberst Heinrich Cloos, stiitter, Schultheiß; Nenward Cysat, des Raths.
Veranlassung zu dieser Conferenz ist der Streit zwischen Schwyz und evangelisch Glarns wegen Be,vogtigung von Uznach und Gaster. Zürich hat dieselbe ausgeschrieben, damit vermöge früher ergangenerVerabscheidungen deren von Schwyz authentische Verträge und briefliche Gcwahrsame nochmals angehörtwerden und alsdann eine Vermittlung herbeigeführt werden könnte. Die Gesandten von Zürich bitten, daßdie bereits angehörten alten Schriften, die zur Zeit der Neligionsänderung gemacht worden und worin allerleiSchmähungen gegen die evangelische Religion enthalten seien, nicht mehr verlesen werden. Da SehwhZauf die Wiederverlesung ernstlich dringt, wird ihm von den Zürcher Gesandten willfahrt, damit es sich übereine Verkürzung nicht beklagen könne. Nachdem die Parteien in ihren schriftlichen und mündlichen Vorträgtangehört worden sind, eröffnen die Gesandten von Zürich, sie seien nicht als verordnete Sätze da, um eine»gütlichen oder rechtlichen Spruch zu thun, sondern allein als Gesandte, um die authentischen Verträge derervon Schwyz anzuhören, wenn dieselben solche hätten. Da dieß nicht der Fall sei, so lassen sie.es bei dem1623 zu Baden errichteten Vertrag und bei der durch die evangelischen Orte auf letzter Jahrrechnung g^gebenen Erklärung verbleiben; die Gesandten von Lucern möchten daher keinen Ausspruch thun, da Z>ü'^dagegen protestieren müßte. Die Gesandten von Luccrn sind angewiesen, einen gütlichen oder einen rechtelichen Spruch zu thun; wenn Schwyz nochmals auf einen Rechtsspruch dringe, könnten sie sich dein nichtentziehen; sie fänden jedoch rathsam, daß die Gesandten von Schwyz wieder vor die Versammluag berufenund ermahnt werden, von ihrem Vorhaben abzustehen und sich ruhig zu verhalten und die erwählten Land-Vögte beiderseits aufziehen zu lassen. — In diesem Sinne wird den Gesandten von Schwyz zugesprochenDa dieselben auf dem Rechtsspruch beharren, so entschließen sich die Gesandten von Lucern, denselbenzu Baden zu verfassen und durch ihre Herren und Obern bestätigen zu lassen. Die Eröffnung desselbensoll vierzehn Tage hinausgeschoben werden, innerhalb welcher Zeit evangelisch Glarus seine Ehrcnsätze, wer