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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Juli und August 1626.

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Miron hinterläßt nach seiner Abreise ein Schreiben des Inhalts, das durchziehende Volk, ungefähr250 Mann, habe nur den Zweck, das im Dienst der Herrschaft Venedig stehende Regiment zu ergänzen,nicht aber der gänzlichen Vollziehung des Friedens zu schaden, «v. (S. u. Thurgau.) «I<I. (S. u. Baden.)(S. u. Thurgau.)

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelcgenheiten:

Deutsche gemeine Vogteien iilierh.Lcmdgrufschuft Thurgau.

Laudvogtci Nheinthal.Grafschaft Bade».

Lauduogtei Freie Acmter.

v. Art. 3V. Verkauf in tobte Hand.

I. Art. 2g. Allgemeine Venvaltnngssachen.

p. 48V. Gotteshäuser, Klöster.

ve. 634. Locales.

«. Art. 16. Verwaltung im Allgemeinen.

t. Art. 18l. Localis.

I». 207. Verschiedenes.

ir>. 39. Abzugs

<l. Art. 18. Verwaltung im Allgemeinen.

x.

«e.

«v.

Art.

6. Beamte.

136. Abzug.

467. Gotteshäuser, Klöster.

5. Art. 156. Locales.i»i». 136. Stifte und Klöster.

«I«I 62. Limmatsischerei.

i. Art. 135. Gotteshäuser.

K»I>» ans dem Luccrner-, e« aus dem Schwyzer-, ans dem Berner-, «v aus dem Zürchereremplar. (Acta der kathol. Orte.)

SS4

Konferenz der IV evangelischen Städte.

Aarau. IK2K, 4. lind 5. August (25. und 26. Juli a. K.).

Staatsarchiv Zürich. Kost. XII. 112. t'ol. Zoo.

Gesandte: Zürich. Salomou Hirzel, Statthalter: Heinrich Bräm, Seckelmeister. Berm FranzLudwig von Erlach, Herr zu Spiez; Glado Wchermann, Zeugherr, beide des Raths. Basel. HansNndvlf Fäsch, Zeugherr; Hans Leonhard Lützelmaun, beide des Raths. Schaffhausen. Rochus Boß-weiler, Burgermeister.

u. Bei dieser Zusammenkunft zieht man zuerst den Streit zwischen Schwhz und evangelisch Glaruswegen Bevogtigung von Uznach und Gaster in Berathung. Es lvird für gut erachtet, zu Verhütung meh-rerer Weitläufigkeit nochmals zusammenzukommen, die von Schwhz producierten Rechtsame anzuhören undauf Mittel bedacht zu sein, wie die Parteien vereinbart werden können. An Glarus wird geschrieben, obes zu einer solchen Konferenz Hand bieten wolle; dabei wird es zur Geduld und Einstellung aller Thätlich-keiten ermahnt, bis man in der Sache weiter handeln könne. Falls denen von Glarus eine solche Unter-handlung nicht zuwider ist, soll an Lucern ein Schreiben erlassen werden des Inhalts; zu Erhaltung desFriedens und der Einigkeit »volle man nochmals deren von Schwhz authentische Briefe und Gcwahrsamc,insofern sie deren einige haben, anhören, und ferner nach Gestalt der Sachen vermitteln helfen. Gegen diekor einiger Zeit eingelegten unförmlichen Schriften und Missive aber, die mau für keine rechtmäßigen undgültigen Verkvmmnisse achten könne, wolle man protestiert haben. Sollte die gütliche Verhandlung er-folglos bleiben, so müßte man darüber nachdenken, wie der Sache entweder durch die zu Svlothurn be-sprochene Absendung einer eidgenössischen Botschaft nach Schwhz oder durch ein ernstes Schreiben an diekatholischen Orte begegnet werden könnte. I». 1) In Betreff des Bescheides, welches dem ankommenden außer-ordentlichen französischen Ambassador wegen der Angelegenheiten in den Bünden und des von den beiden