Januar 1626.
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auch in dessen Gewalt gewesen und der geleisteten Huldigung erst von Eurer Majestät Generalen, dem HerrnMarkgrafen von Coeuvres, wiederum liberiert worden, nicht gedacht sei, zudem daß gedachten Veltlinshalber zugegeben worden, daß man in demselben weder unserer Religion Einwohner, noch derselben zugc-thane Amtleute gestatten und dann andere mehr beschwerliche Punkte darinnen begriffen sein sollen, zuwelcher Aenderung dann des gedachten Anno 1l>21 zu Madrit gemachten und sowohl von uns und andernOrten der Eidgenossenschaft, als den Bünden selbst aus Eurer königl. Majestät Begehren ratisicicrtcn Ver-trags man Eure Majestät durch allerlei glimpfliche Einbildungen wo immer möglich zu bereden unterstehenwolle, welches aber, so es beschechcn sollte, dem gemeinen Wesen zu merklichem Abbruch gereichen, EurerKönigl. Majestät ganz präjudicicrlich, ihnen, den Bünden, neben uns und andern Benachbarten hochbeschwcrlich
sein würde." so bitten sie, „daß zum Vordersten sowohl mit dem Königlichen Haus Spanien als dem
Fürstlichen Haus Oesterreich der freien Bünde und untcrthänigcr Lande halber ein gemeiner Frieden getroffenund auch wir, die Benachbarten, von demselben nicht ausgeschlossen werden; demnach und insonderheit daßEure Majestät Uro die Madrilischcn Artikel benanntlichcn in Freistellung der Religion und Regierung desLandes Veltlin, Eleven und Worms nochmalen gnädigst gefallen lassen wolle; dann wofern die uns sür-kommcnc Aenderung ins Werk gerichtet werden sollte, haben Eure Majestät in reiflicher Erwägung desUrsprungs und aller der Sachen Beschaffenheit lcichtlich zu ermessen, wann die Einwohner des Veltlinsum ihre Rebellion erst sollen belohnt und mehr befreiet, beincbens diejenigen Einwohner der Bünde, sounserer Religion zugethan sind, welche Eurer königlichen Majestät und dero Krön jederzeit beste und treucsteBundesgenossen gewesen, und die auch in der Anzahl ihre Mitlandleute katholischer Religion weit über-treffen, von desselben Landes Veltlin Regierung ausgeschlossen werden, daß hieraus unfchlbarlich neueDissensivnen und innerliche Zwietracht erwachsen, die Parteien an einander thätlich gerathcn, jeder Theil seineNeligionsgcnvssen in den Orten der Eidgenossenschaft an sich ziehen und hierauf nach und nach die gänzlicheZerrüttung sowohl des bündnerischcn als eidgenössischen Leibs erfolgen und hieinit Eure Majestät nicht nurdes vcltlinischcn Passes nicht versichert sein, sondern Ihrer uralten getrcuesten Bundesgenossen beraubt,alle bishar merklichen Unkosten und große Ungelcgenheit vergeblich angewendet und bei den nächstgcscsscncnStänden zu allerlei Nachdenkens Ursache geben werden. Da wir aber in keinen Zweifel stellen, wennEure königl. Majestät durch gebührende Verordnung zu den Sachen sehen, die Gestaltsame derselben erwägen,dabei auch unserer Eid- und Bundesgenossen in den Bünden und unsere beharrliche bundesgenössische De-dotion, auch die uns vor dem auf deroselben Begehren bewilligten Volksaufbrttche, sowohl von EurerMajestät selbst durch Schreiben, als von dero Minister» beschcchenc Vertröstungen und Versprechen, daßnämlich das Veltlin und zugehörige Herrschaften in den Stand, als sie vor den jüngsten Empörungengewesen, restituiert werden sollen, gnädigst bedenken: sie werden alsdann keine ungleiche Gedanken zuschöpfen nicht Ursache haben, sondern vielmehr dicß mühselige Geschäft zu einem erwünschten und beständigenFrieden dirigieren und leiten . . . ." 1620. 17. April (7. a. K.). sStaatsarchiv Zürich: Acten Graubündcn.sZu 1>» 5 u. 6). In Folge dessen giebt Bassompicrre im Namen des Königs den 31. Januar 1626 folgendebesiegelte Erklärung: „Franciscus von Bassompicrre .... alsdann wir dem von Ihrer allerchristlichstcnMajestät uns auferlegten Befehl nach die hochgeachtcn Herren der XllI Orten der Eidgenossenschaft sammtben l. sieben Zchnden im Wallis verständigen sollen, wie Ihrer Majestät heilige Intentionen und Wohl-'ncinungen auf gemeiner Wohlfahrt und Nutzen der Eidgenossenschaft, auch zu Wicdcrbringung der Ruhehelvetischen Leibs sehen und gerichtet sind, haben wir eine Tagsatzung von gesagten XIII Orten und Walli-sern auf den 11. gegenwärtigen Monats in diese Stadt Solothurn invitiert und beschrieben und unfernFürtrag vermöge unserer Instruction in derselben eingewendt, auf welchen sie uns durch einen Actum undSchein bcmeltcr XIII Orte und Wallisern die Antwort gegeben, daß sie sich betreffend die Restitution und