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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Januar 1626.

Worms verhelfen. Da der Gesandte vernommen hat, daß der Bischof den vierten Theil des Veltlins prä-tendiere, so berichtet er, daß mit demselben seiner gehabte«? Ansprache halber ein Vergleich zu Standegekommen sech dem gemäß die III Blinde dem Bischof aus dem Zoll zu Eleven 1606 Pfd. Jmperialischbezahlen. Der Burgermeister wird wie der Abgesandte des Bischofs an die französischen Ambassadorcngewiesen. K. Der Gesandte von evangelisch Glarus berichtet, seine Herren und Obern hätten im dreifachenLandrath beschlossen, falls Schwhz ihren evangelischen Landvogt nicht ohne Verzng nach Uznach aufreitcnlasse, den 1623 mit ihren katholischen Mitlandleuten errichteten Vertrag zu annullieren, wobei sie sich ver-wahrt habeil wollen, wenn daraus Unheil entstehen sollte. Die Gesandten von Schwhz haben sich diesesAnzuges nicht versehen und sind deßhalb ohne Instruction. Sollte über das vorgeschlagene Recht gegenihre Herreu und Obern etwas Ungütliches vorgenommen werden und Unheil daraus entsteheil, so wollensie hienlit auch protestiert haben, daß sie keine Schuld daran trageil. Hierauf bitteil lind ermahnen dieeilf Orte Schwhz nochmals freundlich, ihnen zu Ehren und zu Gefallen und seinen Rechten unbeschadet deinLandvogt den Aufritt unverzüglich zu gestatten. Ist der Aufritt geschehen und vermeint Schwhz, etwasdagegen einzuwenden, so sind für diesen Fall Zürich und Lucern ersticht, etilen Tag «lach Napperswhl anzu-setzen, auf welchem beide Theile ihre Documente und Gewahrsame vorweisen können. Die Gesandten derbeiden Städte werden dieselben prüfeil und die Parteieil durch freundliche Mittel zu vereinbaren suchen-Sollte Schwhz abermals sich nicht einverstanden erklären, so will man ihm nicht verschweigeil, daß dieß beiden eilf Orten einen großen Unwillen verursachen würde. Den Vertrag von 1623 läßt man in allen Punktenin Kraft bestehen. I». Zürich zeigt an, daß viel falsche Ducaten und Neichsthalcr hin und wieder ausgegebenwerdeil. Die Warnung wird verdankt und in die Abschiede genommen. Des Münzens halber läßt manes bei dein auf letzter Jahrrechnung gemachten Abschied verbleibeil. i. Freiburg fragt an, ob es von Berndie Theilung der streitigeil Vogteien begehren solle. Man verweist dasselbe bis auf bessere Gelegenheitzur Geduld. Ir.Zu Beförderung der extraordinären Mittel" soll an den König, den Cardinal Richelieuund die übrigen Herren, wo es vonnöthen sein wird, geschrieben werden« I. Es wird beschlossen, bei HerrnMarschall von Bassompicrre um die Distributivneil und Pensionen nachdrücklich anzuhalten und ihn zubitteil,die ordentlichen und außerordentlichen Mittel befördern zu helfen".Der Marschall antwortestdaß er sich dieses Geschäft empfohlen sein lassen »volle. Wäre das in die Eidgenossenschaft geschickte Geldrecht vertheilt und distribuiert worden, so würde nunmehr Alles bezahlt sein. i». (S. u. Luggarns-)Ii. (S. ll. Lauis.) «». Das Schreiben an den Papst wird angehört und genehmigt. Es soll durch einenbesondern eilenden Currier überschickt werden. Solothurn wird ersticht, sich nach einer geeigneten Persön-lichkeit umzusehen.

Man sehe auch ini Abschnitte Herrschaftsangclegenheitcn:

Laildtiolitei Lauis. «. Art. 203. Bezug von Salz und Korn.

Landvogtci Luggarus. n». Art. 117. Zollsachc».

I» g, «I, i, «» aus dem Lncernereremplar.

Zu ll» 2). Die nachwärts an den König von Frankreich abgegebene Erklärung der vier evangelischen Städte

enthält folgende Stellen«Wann wir berichtet »Vörden, »vas maßen auf Eurer Majestät Ratification

in Hispanien neue Friedcnsmittel projcctiert, welche cincsthcils nur auf das Land Vcltlin und Verglcichungdessentwegen mit Königlicher Majestät zu Hispanien gerichtet und dabei der gefreiten Bünde Ncconciliationmit dein hochlvbl. Haus Oesterreich, mit dem sie verschienencr Zeit auch in offener Fehde und zum Thcil