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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Januar 1626.

Einräumung Veltlins, Grafschaft Eleven und Worms den Bündnern, alten Besitzern, der wohlmeinendenIntention und jdemj Willen Ihrer hochgedachtcn Majestät und unserer in dcro Namen ihnen durch unsfürgehaltencn Declaration gleich und cinhclliglich Nachrichten und zusammenfügen, wollen ihnen aber die Ortevon der einen und der andern Religion wegen ihrer ungleichen Profession sonderbare Erklärungen zu gebe»eingestellt haben, wie dann die hochgedachtcn Herren der sieben katholischen Orte sammt den Katholischevon Glarus und die lobl. Zchnden von Wallis uns solches durcl/ ein hierum zugestelltes Actum und Abschußvom 2V. dieses laufenden Monats besonders erklärt und zu verstehen gegeben haben, in welchen sie nach-folgende Vorbchaltung eingezeichnet: nämlich ein Generalpardon und Verzeihung den Einwohnern de»Veltlins, der Grafschaft Eleven und Worms, die Ucbung der einigen katholischen apostolischen und römischeReligion und Zuvcrsicherung derselben, daß Ihre Heiligkeit und Ihre allcrchristlichste Majestät sich hierumvergleichen sollen, daß die Beamteten, so darein verordnet werden, katholisch seien und daß die BündnMden Tractat und Vertrag, so der Herr Nuntius wegen der Geistlichen ihres Landes mit ihnen aufgerichtet-observieren und halten sollen. Der Verwahrung halber des Veltlins wollen sie Ihrer Majestät Fürsichtig'keit und dcro Nathschaffung dieselbe heimgesetzt und sich derselben gleich cvnfvrmiert haben mit nochmalig"»'Bestätigung und gänzlicher Vcrharrung in der hievor durch einen Thcil ihrer lobl. Orte, nämlich UNSchwyz, Zug, Solothurn und die Katholischen von Glarus schon gefaßten Resolution und hierum zugestellte»schriftlichen Declaration, welche die Versagung ihrer Hülfe und die Zuschließung ihrer Pässe demjenigen unterbeiden Königen, der ihrem rechtmäßigen Begehren nicht bcifallcn wird, sammt andern Sachen mehr, die >»ihrer Declaration sind begriffen, enthalten thut. Da nun aber die übrigen Orte, nämlich Luccrn, Untcrwalde»nid und ob dem Wald, Freiburg und die Kathdlischcn von Appenzell es in Abschied, sich hierüber zu rcsolvicre»,genommen hatten und gemelte ihre Declaration seither zugeschickt, haben wir ihre Resolutionen gutgeheißen»»^approbiert, welchen wir im Namen des Königs bcifallcn und erklären, daß Ihre Majestät bereit und e»t-schlössen sei, bemcltes Vcltlin, Eleven und Worms wirklich und ohne einigen Verzug zu restituieren, daß auchVorhaben, Wille und Meinung nicht sei, dasselbe Land Jhro zuzueignen, noch einige Ansprache am selben Z»haben, sondern daß es zum gemeinen Corpus der helvetischen Republik cingeleibt und den Bündncrn, ihren alte»Herren und Besitzern, wieder eingeräumt werde. Dessen zu wahrem Urkund haben wir diesen gegenwärtig-»Brief unterschrieben und unser Jnsiegel am selben drucken lassen. Gegeben zu Solothurn am letzten T»üJanuarii Anno 1626." (Staatsarchiv Lucern. Acten: Zugewandte Orte. III Bünde. I»»,»«. Vlll.)

Zu Der umfangreiche Vortrag liegt beim Abschiede.

Conferenz von Uri, Schwyz und Nidwalden.

Brunnen. tKS«, Ende Januar oder Anfang Februar.

Kaiidosarchiv Stidtvalden. Protokoll der Rathen und der Landleuthe». Band 8. S.418.

Der Abschied hat sich nicht vorgefunden. Die Gesandten von Nidwaldcn, Johann Zelger, Landano»»'»'und Jost Blättler statten Bericht ab? die von Uri und Schwyz werden nicht genannt.

Das Verhandelte findet sich im Abschnitte Herrschaftsangelegenhciten:

Bogtci Bellen; :c. », I». Art. 401, 402.