Juni und Juli 1625.
437
hat blvs den Befehl, anzuhören und zu referiere». 1) Luceru bittet um Bezahlung der Kosten für die infein Schützenhaus versprochenen Fenster und Ehrenwappen. 2) Nnterwalden bittet um Schild und Fenster infem Rathhaus. 3) Für ein Fenster (ein solches kommt auf 12 Kronen zu stehen) werden nach altein Brauchdrei Kronen bewilligt und sodann noch, was der Schild kosten wird. 4) Schwhz bittet für seinen LandmannFähnrich Jost Horrat um Fenster und Wappen in dessen ucucrbautes Wirthshaus. K. Freiburg wünscht,das; mau ihm zu der mehrmals begehrten Theilnng der mit Bern gemeinsam beherrschten Vogteien verhelfe.Nachdem man die beiden Städte angehört hat, wird beschlossen, weil die französischeil Ambassadoren auchZu der Unterhandlung gezogen worden sind, der Marquis von Cocuvres aber, bevor etwas verhandeltwerden konnte, in die Bünde verreist ist, Herrn Miron durch einen Ausschuß aufragen zu lassen, obder Marquis von Coeuvres vielleicht jemanden an seiner Statt hiezu verordnet habe. Nachdem der Ausschußüber seine Verrichtungen relatiert hat, wird dem Marquis geschriebeil, was die beiden Städte abermals^'gebracht haben, und die Frage an ihn gerichtet, wann es ihm gelegen sei, die Sache an die Hand zunehmen, oder ob es ihm im Verhinderungsfall belieben möchte,'einen Andern zu substituieren. ,»». HansHeinrich Zum Brunnen, Alt-Landammann zu Nri, und Mitinteressierte daselbst beabsichtigen einen freiwilligenAufbruch in das Veltliu im Dienst des Kölligs von Frankreich zu Bewahrung und Erhaltung der eidgenös-sischen Vormauern. Etliche Orte haben sich unterstanden, sie daran zu hindern und den Untcrthancn inden gemeineil Vogteien verboten, sich zn diesem Zwecke brauchen zu lassen. Die Betreffenden bitteil, daß'"an ihnen keine Hindernisse in den Weg lege; wenn das wider Verhoffeu nicht geschehen sollte, so schlagenf'o denen, die sie daran hindern wollen, das Recht bei den übrigeil unparteiischen Orten vor. Zürich, Bern""d evangelisch Glarus halten dafür, der Aufbruch könne den Betreffenden, falls sie von ihren Herreil und^berii als einem freien Ort die Bewilligung erhalten, nicht verboteil werden, „in Ansehung sie dafür halteil,das; etliche sonderbare Orte den andern in gemeinen Vogteien, so ebenso viel dasclbsten zu herrschen, als°'U ailderes, die Volkswerbung nicht zu verbieten noch zu sperren (Habens"; jedoch sollte in solchen Fällen"'cht hinterrücks gehandelt, sondern die Sache gcmeinsam berathen werden. Die katholischen Orte nehmen^ Sache in den Abschied, da sie ,licht gesonnen sind, mit jemand dießmal viel darüber zu disputieren.
Laiidammauil Hässi berichtet aus Auftrag der katholischen Landleute zu Glarus, daß diesen von ihren°"ä"gelischen Mitlandlenten in zwei Punkten Anlaß zu nicht geringen Beschwerden gegeben werde. In diesemAchre nämlich hätten sich die Evangelischen bei Besetzung der Rathsstellen hinter dem Rücken der KatholischenU"d dem Vertrag zuwider einen Vortheil angemaßt, die Mitglieder des Reunergcrichts in den Rath gesetzt,""d andere Räthe entlassen. Trotz freundlicher Vorstellungen habe eine ihrer Landsgenieinden das ergan-Me Mehr bestätigt. Ferner hätten die Evangelischeil an derselben Landsgeincinde ein neues LandrechttzMlacht, daß fürderhin die Obrigkeit keine Kundschaften, es sei um was für Verbrechen es wolle, einnehmenes stehe denn die beklagte Person ihr vor Augen. Der Obrigkeit werde dadurch die Hand de; »laßenMunde», daß sie das Böse schwerlich mehr strafen könne, und es werde den boshaften 'Menschen die ThürZ" aller Bosheit ausgethan. Die evangelischeil Mitlandlente möchteil angewiesen werden, das ergangene°Nchr aufzuhebeil und fürderhin kein Landrecht mehr zu machen, welches der einen oder andern ReligionZuwiderlaufe oder nachtheilig sei. Landvogt Milt, Abgesandter der evangelischeu (Äarner, erklärt, er habekeinen Befehl, hierüber zu antworten. Wenn der Span mit Schwyz erörtert sei, so würdeil seine Herrenv"d Obern den katholischeil Mitlandleuten mit gutem Bescheid begegnen; die Orte möchten hierin nichtskk)"u, was präjudicierlich oder nachtheilig wäre. — Die Sache wird in den Abschied genommen; jedoch