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April 1324.
und einen rechtlichen Spruch der Ersetzung der Kosten wegen begehren, welche ihnen die Erlangung derOrtstinunen verursacht hat, stützen sich die Ausschüsse der Stadt auf ihre Ortstiiniueu und die Uebung undmachen sich anheischig, Zurlanben zur Verantwortung zu ziehen; sie erklären der Kosten halber nichtsschuldig zu sein, da die Stadt die äußern Geineinden abgemahnt habe, Ortstinunen einzuholen; zuletzt trage»sie darauf an, man möchte ihnen gestatten, mit den äußern Gemeinden zu theilen, und daß jeder Theilmit dem Seinigcn für sich selbst handeln und schalten könne. Die Ausschüsse der äußern Gemeinden wolle»von einer Theilung nichts wissen; die der Stadt Zug, mit neuen Instructionen versehen, fordern nochm»^die Anerkennung ihrer 1616 und 1618 bei den Orten ordentlicher Weise ausgebrachten Ortstinunen lindüberdieß noch, da sie in den Gemeinden, in Gericht und Rath von den äußern Gemeinden übermchrt würde»,so daß sie gleichsam als Unterthanen erscheinen, einen gleichen Zusatz im Rath und die Theilung. Nachdemdie Gesandten beiden Parteien zu Gcmüth geführt haben, was für Unheil aus ihrer Zwietracht entstehe»könnte, und sie ermahnt haben, ihren Span ihnen gütlich anzuvertrauen, spreche«?, da die Ausschüsse deräußern Gemeinden darauf beharren, die Gesandten möchten einen rechtliche!? Spruch auch wegen der Koste»thun, Letztere folgendermaßen?
„Ii? den? haltenden Spai? zwischen Herren Ammann, Rüth und Bürgern der Stadt und Hcrre»Ammann, Rüthen und Landlcnten der drei äußern Gemeinden zu Zug, antreffend dei? Beisitz auf der Iahe-rechnung zu Baden in den ungeraden Jahren, wie auch dcßwcgci? auferlaufencn Kosteus, ist von den He»^'Ehrengesandten der lobl. sieben katholischen Orte aus Befehl und vollmächtigem Gewalt ihrer Herren »»^Obern gesprochen:
„Diewcil dann diese Mißhellung entstanden und erwachsei? ans den? ungleichen Verstand des vor Jahre»zwischen ihnen aufgerichteten Libells, und daß deßwegei? beide Theile gleichwohl unterschiedenlich Bescheid »»dErläuterung bei wohlernannten Ortei? gesucht, was diesen Beisitz betreffe!? thut, demnach der Mehrthcüwohlbemelter Orte solchen Beisitz mit ihren Stimmen und Erkanntnissen den gedachten dreien Gcmei»^'»zugeeignet, solle es dabei verbleiben und eine Stadt Zug sie dabei ungeirrt verbleibe,? lassen.
„Wenn dann um dieser Erläuterung willen und Nachwerben bei dei? Obrigkeiten der aufgelaufene Kost"»seine Ursache und Ursprung genommen, soll derselbe auch jedwederem (d. i. keinen? voi? beiden) Theil sonderbar'auferlegt werden, sondern aufgehoben seil? und deßwegei? aus gemeinem Gut abgelegt werden. Nä»>i»^sollen dazu aus den? Schlaggeld von der Münzen geordnet und gebraucht werden 2400 Kronen, alsden drei Gemeinden zugeeignet und die übrigen 800 der Stadt zubekennt sei??; die mag dann mit ihr"»'Theil nach ihren? Belieben schassen. Wäre aber ai? Baarschaft so viel nicht vorhanden, solle dasselbige SclM'geld i?ro rntn von Jahr zu Jahr angegriffen werden, bis diese Summe abgefertiget, darnach aber wieder»»'dem Zeughaus ohne Eintrag zugeeignet sei,?.
„Hienüt aber solle es ii? übrigen Sachen und Artikeln bei abgedachtem Libell durchaus verbleiben »»^demselben beiderseits treulich gelebt und nachgekommen werden, wie meine Herren die Ehrcngesandten beidrTheile dazu alles möglichen Fleißes und Ernstes ersuchen und crniahnen thun. Denn wo jemand dawid0handeln und die Sache bei den Obrigkeiten wvhlgedachter Orten angebracht und geklagt würde, werdu'dieselbe!? die andere Partei schützen und schirmen und den? Gegenthcil, so Unrecht hätte, dei? Koste» »»auch andere Strafe auferlegen; damit soll auch ciu Theil den? andern Zins, Renten und dergleichen -spräche«? ungespcrrt und ungeweigert folge«? lassei?.