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Juni bis Juli 1623.
junge Gesellen sind, die sich in solchen Diensten auch brauchen ließen. Jedes Ort wird dessen eingedenkund bemüht sein, solches nunmehr auszuführen. I. (S. u. Sargans.) IIA. Marens Franciscus vonAarbcrg, Freiherr zu Dissah, u. s. w. wünscht für die Herrschaft Valcndis den Pfandschilling zu erlegenund dieselbe einzulösen. Die Orte, welche 1584 in dieser Sache gesprochen haben, ersuchen den GubernatorWallier, über die Beschaffenheit der Sache zu berichten, i». (VII alte Orte.) In Betreff des Vichkanfsfinden allerlei Ungleichheiten statt, besonders in dem Gebiet von Bern. Es soll Bern ersucht werden,nach altem Brauch den freien Kauf von Vieh wieder zu gestatten, „zumal da der Allmächtige uns wiedermit gnädigen Augen anschaut." «». (XIII Orte.) Da die Obrigkeiten wider die ergangenen Abschiede fürBrand- und andere Steuern überlaufen werden, so soll jedes Ort an den früheren Abschieden festhalten nndsolche Bettler niemanden außerhalb seines Gebietes zur Last fallen lassen. Den Landvögten wird geschrieben,ebendasselbe zu beobachten. Wenn in ihrer Vogtei ein Unglück begegnet, sollen sie im Namen der regierendenOrte eine gebührende Gabe crtheilen und nicht gestatten, daß man anderswo ehrliche Leute und Obrigkeitenüberlaufe, z». Weil die Wirthe ihre Herten und auch Andere die Preise ihrer Waaren nicht heruntersehenwollen, obgleich eine augenscheinliche Fruchtbarkeit in Aussicht steht, so soll jedes Ort nach seiner GelegenheitMaßregeln ergreifen und die Victualien und andere Waaren nach Billigkeit taxieren, damit jedermann destobesser leben und wandeln möge. q. (S. u. Baden.) r. Da der immer noch schwebende Streit zwischenBern und Frciburg dermalen nicht vorgenommen werden kann, werden beide Städte ersucht, auf ihrernächstens stattfindenden Jahrrechnung für die Vogtei Orbe und Tscherliz eine Vereinigung herbeizuführen.Gelingt das nicht, so soll die Sache dann wieder an gebührenden Orten vorgebracht werden.
Man schc auch im Abschnitte HcrrschastscmgclcjZcnhciteu:
Llllldgrafschnft Tliurgau. t. Art. 130. Abzug. I,. Art. 450. Gotteshäuser, Klöster.
„ L00. Localcs.
Grasschaft Sargans. i. Art. 44. Leheusachcu, Urbar. I. Art. 15. Verwaltung im Allgemeinen.
Grafschaft Baden. i. Art. 29. Urbar. Art. 5. Verwaltung im Allgemeinen.
I», ans dem Lncerncr-, i aus dem Aarancrercmplar.
Zu Ä. Der Vergleich liegt im Kantonsarchiv Graubündcn nnd lautet also:
Zu wissen. Nachdem auf des Hochwürdigstcn, Durchlauchtigsten Fürsten und Herren, Herren LeopoldeErzherzog zu Oesterreich zc. Begehren, Wir, die Häupter und Nathsboten beider Loblicher Bünde und derHerrschaft Meyenfeld heute diesen Tag uns beisammen befunden, daselbst aber wir der Römisch KaiserlicheMajestät und höchsternannter Ihrer Hochfttrstl. Durchlaucht, unserer aller und gnädigsten Herren, respcclMgeheimen und oberösterreichischen Kammerräthe, Karl Stredeli von Montani und Leo Marguard Schiller vo"Härder», eine endliche Erklärung begehrt haben, ob und was Gestalt Ihrer Hochfürstl. Durchlaucht mit vo^geschlagenen Vcrsichcrungsmitteln auf der Steig nachbarlich willfahrt werden möchte, daß darüber die Sache"beiderseits, jedoch sowohl auf höchsternanntcr Ihrer Hochfürstl. Durchlaucht, als auch unserer Gemeinde"Ratification und Gutheißen nachfolgender Gestalt veranlaßt worden.
Als Erstlichcn und ob gleichwohl Wir, die Häupter und Nathsgesandtcn nach Inhalt von unser"Gemeinden habenden Befehls nichts lieber wünschen möchten, als daß es möglich wäre, etwo andere Millezu erfinden, durch welche höchstgesagte Ihre Hochfürstl. Durchlaucht diejenige Sicherheit erhalten möchten,dcrowcgen die Besatzung in dieser Loblichen Stadt Chur und zu Meyenfeld allein angesehen und vergliche"worden, daß jedoch in Erwählung dergleichen sich keines an die Hand geben wolle, und uns öiesichcrung bcschehen, dasjenige, was ansetzt begehrt wird, einzig und allein dahin gemeint und gerichle