September 1622. 307
huldigen. 2) Die acht Gerichte und das Nnterengadin wllen der Bündnisse gcledigt sein mit Ausnahme desBündnisses mit der Krone Frankreich, so weit dasselbe dein Hause Oesterreich uicht nachtheilig ist; übrigenssoll es beiden Potentaten unbenommen sein, sich deßwegen mit einander zu vergleichen. 3) In Beziehung"uf Religion und Kirchensatz bleibt der Erzherzog bei seinen Rechten und Gerechtigkeiten. 4) Alle cingc-üommencn Orte, auf welche das Haus Oesterreich keine auf Documente gestützten Rechte hat, sollen restituiertwerden. Dem Hause Oesterreich und dem Bischof von Chur sollen die Gerechtigkeiten, welche sie im Münster-Hal haben, gelassen werden; sich erhebende Streitigkeiten sind nach der mit den Bünden errichteten Erbeini-6ü»g zu erörtern und nach den dem Hause Oesterreich uicht uachtheiligen Bündnissen. 5) Maheufeld undKulans sollen von den zwei Bünden uicht ausgeschieden werden und ihnen, wie auch den beiden Bünden"uf bvrhergehende Abbitte verziehen werden. 6) Die Vereinigung mit dem Bisthum Chur und dein Gottes-hüusbund sollen die Gesandteil der Eidgenossen vermitteln, oder sie soll nach der Erbeinigung ausgetragenlverden. 7) Fortificationen solleil in den zwei Bünden, in Mahenfeld und Malans keine angelegt werden;ü" denjenigen Orten, welche dem Hause Oesterreich mit Eigeuthum lind Obrigkeit zugewandt sind, soll ihm^ Bau derselben nicht verweigert sein. Auf das freundliche Begehreil der Eidgenossen soll aus dem Schlosseuchins bei künstiger Reparation keine Festung gemacht werden, jedoch unter Vorbehalt der Rechte des Hauses^erreich. 8) Neber eine sechs Jahre lang bleibende Besatzung in Mahenfeld und Chur wird sich wegenPer Conditionen der Erzherzog mit den Einwohnern vergleichen. Den Unterthailen wird derselbe, wenn^ den schuldigen Gehorsam leisten, die Privilegien bestätigeil. Die Erbeiuigung soll erneuert, die zwischenHaus Oesterreich und den zwei Bünden -entstehenden Streitigkeiten nach Inhalt derselben gütlich oder^ü)tl-ch entschieden werden, ö) und 10) Alles, was beiderseits während der Empörung in Bünden sich zugc-hat, soll todt und ab sein, ausgenommen „der Abtrag der Plünderung von Näzüns". Die Gefangenen^dcn gegen Abstattung der Atzungskosten frei gegeben mit Ausnahme derjenigen, welche schwere DelictePangea haben. 11)' „Wird ausgestellt.^ 12) Nach Beschluß des Friedenstractats soll beiderseits das Kricgs-wit Ausnahme der nvthwendigen Zusätze abgedankt werden. — Die Gesandten der katholischen Orte,,icht als Nichter, sondern als gutherzige Juterpvnenteu, diese auf beider Parteien Beliebeil undMllcn hin aufgestellten Artikel uicht unzweckmäßig zur Herstellung des Friedens und zur Wohlfahrt gemeiner^ llrnvssenschaft, weil man keine bessern erlangen kann. Die beiden Punkte betreffend die Absonderung derl Gerichte und des Nutercngadins von den andern Bünden und die Zusätze zu Chur und Mahenfeld^)>»cn sie davon aus. Diese beiden Punkte überlassen sie zur Vcrgleichuug den beiden Parteien selbst, da, ^cdcr dazn ratheil, noch davon abratheil können und in nichts gegeil das Bündniß mit Frankreich cin-Pm wollen. Die Gesandten der evangelischeil Orte können aus Mangel an Instruction nicht einwilligen,ÜNen diese Artikel nebst der ganzen Verhandlung in den Abschied. Noch unmittelbar vor der Abreise derIndien erscheint Anton von Mvlina, der Dolmetscher von Guefficr, mit einem Schreiben desselben, in^)c,u die Bitte enthalteil ist, die Gesandten möchteil ihre Zustimmung weder zu der Separation der III Blinde,r// Aufstellung von Garnisonen, noch zu andern Punkten geben, welche dem Bündnisse mit der Krone Frank-oder präjudicierlich seien. Am 30. September (20. a. K.) reisen die Gesandten von Lindau ab.^ ^>ier zu Lindau abgeschlossenen Vertrag findet man unter den Beilagen Nr. 6).
An merk.') Im Exemplar von Schwhz ist am Rande beigefügt: Die Religion ist vor und nach diesemsich genugsam erscheint) Ihr Fürstl. Durchl. zu disponieren von katholischen Orten hcimgestcllt, alsouß der Stadtschrciber von St. Gallen zu viel dargethan, daß er ein Hugenvtt.