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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Februar 1622.

größtcntheils darum angesetzt werden, um die Mittel zu berathcu, wie den Bünden wieder zu ihren verlorenenLanden geholfen werden könnte, da diese ein Schlüssel und eine Schntzwehr der III Bünde und gemeinerEigenosscnschaft sind. Weil man früher weder zu Mailand, noch von dem Erzherzog Leopold einen endlichenBescheid erhalten hat, so beantragen die evangelischen Orte eine Gesandtschaft an den König von Frankreich,um denselben über die Angelegenheiten in den Bünden gründlich in Kcnntniß zu setzen. Dabei könnte manauch wegen der ausstehenden Zahlungen solliciticren und den König zu einein guten Frieden in seinem Reichbewegen, also daß er seine Macht anderswo besser verwenden könnte. Die katholischen Orte wissen nicht,wie den Bündnern zu helfen sei, da dieselben niemandem folgen können. Was sie für Dank für ihreBemühungen zu deren Gunsten von denselben geerntet haben, sei bekannt. Die Gesandtschaft zu bewillige»,dafür haben sie keinen Befehl. Frankreich und Spanien könnten durch dieselbe leicht an einander gc'hc'issund der Krieg hernach gegen die Eidgenossen gerichtet werden. Die Vündner hätten auch keine Hülfe begehrt,so daß man annehnten könne, daß sie sich in ihrem jetzigen Zustande wohl befinden. Daß man sie daß»'ansehe, als hätten sie durch Verweigerung der Bürgschaft des Tractats von Madrid das Uebel verursacht,darin thne man ihnen Unrecht. Il>. (S. n. Lauis.)

XIII Orte, Abt und Stadt St. Gallen.

». Da in Folge des nicht conformen Münzwesens allerlei Uebelstände, theils durch Steigerung und Ä»^wechslung der groben Sorten, theils durch Einschleichnng schlechter Münzen herbeigeführt werden, vergleichtsich die Mehrzahl der Orte über eine zu den dcrmaligen Zeiten leidenliche Valvation und Münzordn»»!ssin der Hoffnung, daß die übrigen Orte, welche dießmal nicht einwilligen können, sich auch zu derselbe»bequemen werden. Die Valvation ist folgende: Goldene Sorten. Ducaten und Zechin zu 5Krenzdncaten zu 4'/^ Gld., Goldgnlden zu 3'/^ Gld. 10 Sch., Sonnenkronnen zu 4'/-- Gld., spanische »»^genuesische Dublen 9 Gld., einfache 4'/? Gld., italienische, wälsche doppelte 8'/s Gld. 10 Sch., einfache 415 Sch. Silbersvlkten. Neichsthaler 3 Gld., Gnldenthalcr 2-/. Gld. 10 Sch., Philippsthaler »derTölpel 3 Gld. 10 Sch., Gcnueser Silberdublonen 4>/. Gld. 10 Sch., Silberkrvnen 3'/2 Gld. Die fra»Z^fischen Silbersorten werden nicht taxiert. Die alten eidgenössischen Dicken werden dem Neichsthaler »»^zu 25 Sch. gewerthet. ' Das Münzen der ganzen und halben Dicken soll eine Zeitlang eingestellt werdc'^Werden deren wieder geschlagen, so soll das nach den Bestimmungen des Zuger Abschieds vom 2. Septem^'1621 geschehen. Batzen und Schillinge sollen ferner nach einem Schrot geschlagen werden, daß sich ^Ort dessen verantworten kann. Alle geringhaltigen fremden und inländischen Münzen, auch dieböhmischen sind gänzlich zu verrufen. Da ferner die Kanflente, die in das Reich handeln, ihre Waare» weiss'des daselbst in hohem Cnrse stehenden Geldes thcner kaufen und einen doppelten, Gewinn an den W»»^und dem Gelde machen, soll jede Obrigkeit die Kaufleute dahin anhalten, daß sie bei Eiden angebe», sswas für einem Preise sie gekauft und zu was für einem Preise sie das Geld dagegen ausgegeben h»^'^damit ihnen ein gebührender Gelvinn folgen möge und der gemeine Mann damit nicht gar über>»W»verde." Wenn die Orte, deren Gesandten ohne Befehl sind, ihre Ansicht über diese Verordnung Zürich >»'^theilt habeil, was innerhalb acht Tagen geschehen muß, soll Zürich dafür sorgen, daß die Valvatw"ordentlicher Form gedruckt und den Orten, sowie den Städten Baden, Bremgarten, Mellingen, Nappo^und den Landvögtcn zu Baden, im Thurgan, Sargans, Nheinthal und in den Freien Aemtern z»b^^werde. Die Ordnung soll allenthalben ans Sonntag Lätare den 6. März n. 5k. pnblieicrt und ab- ^genau befolgt werden. K. sVIII Orte u. Schaffhansen.s (S. u. Thurgan.) K. sVIII Orte.) (S. ».