Februar 1622.
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Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten:
Landgrafschaft Tlnirgau.Grafschaft Baden.Landvogtci Lauis.
It. Art. 4M. Localis.I. Art. 445. Juden.Ii. Art. 47. Beamte.
Zu «. Die französischen Ambafsadoren adressierten den 14. Februar von Solothurn aus ein Schreibenan den grauen Bund und den Gottcshausbund nebst Mayenfcld, in welchem sie dieselben von der Ratifi-cation der Mailänder Tractation abmahnen. Diese antworten den 3. März 1322 unter andcrm, daß dieRatification von ihrer Seite bereits erfolgt sei. Dieses Antwortschreiben ist abgedruckt in: Du Nont.Dom. V. pinrt. 2. i>. 408. 40V. S. auch Norcuro tl'nn<.mi8 Dom 10 i>. 171.
Zu v. Zwischen dem Erzherzog Leopold, dem Bischof von Chur und dem obern grauen und demGotteshausbund nebst der Herrschast Mayenfeld war den 16. Januar 1622 wegen einer nach Chur undMayenfcld auf zwölf Jahre zu verlegenden österreichischen Besatzung folgender Vertrag geschlossen worden,der im Kantonsarchiv Graubünden liegt^):
Wir Leopold von Gottes Gnaden Erzherzog aus Oesterreich, Herzog zu Burgund, Spcier, Kärnten,Krain und Württemberg, Bischof zu Straßburg und Passau, Landgraf im Elsaß, Graf zu Habsburg, Tyrolund Görtz, auch Administrator beider fürstlichen Stifte Mirbach und Luders, und Wir Johannes von GottesGnaden Bischof zu Chur, für uns und unser Stift, auch beide Bünde, der obere graue und der Gottes-hausbund in Churwalchen, und die Herrschaft Mayenfcld bekennen hiemit und thun kund aller männiglich.
Demnach wir uns anheut dato auf's Neue mit einander eines nachbarlicheil Bündnisses und ewigenErbcinigung verglichen und gegen einander verschrieben, daß wir zu mehrerer und beständigerer derselbenVersicherung auch den hernach folgenden Punkt zwischen uns einhelliglich abgeredet, beschlossen und ein Thcilgegen dem andern zugesagt und versprochen, denselben aber in abgedachte ewige Erbcinigung darum nicht setzenlassen wollen, diewcil es keine pcrpetuicrte Sache, sondern allein auf gewisse, bestimmte Zeiten gestellt seinsolle, so wir darum mit diesem absonderlichen Brief vorsehen wollen, alles nämlichen, damit wir beideTheile, wie gesagt, um soviel mehr versichert werden, daß zuwider ernanntem ganzen Vergleich, Bündnis;und Erbeinigung sich niemand gelüsten lassen möge, noch unterstehen dürfe, etwas heimlich oder öffentlichzu tentiercn oder vorzunehmen, so den guten, friedlichen und ruhigen Stand dieser Lande und guterNachbarschaft turbieren möchte, so sollen Wir Erzherzog Leopold von dato die nächsten zwölf Jahre langeine lcidenlichc Besatzung auf unsere Kosteil und Bezahlung, so viel es nach Beschaffenheit der Zeit undLäufen unentbehrlich Vonnöthen sein wird, in dem Schloß, Städtli sin der Stadt Churs und den dazugehörigen Pässen der Herrschaft Mayenfcld solchergestalt erhalten, daß dannach weder wir, die beiden Bünde,noch auch wir, die Herrschaft Mayenfcld sdie Stadt Churs unsere Einwohner, Zugehörige und Unterthancnan allen jeden unfern Herrlichkeiten, Freiheit, Gerechtigkeiten, Handel und Wandel wenigst nicht ange-fochten, noch ihnen darunter einiger Eintrag, Hinderung, noch Beschwerlichkeit nicht zugefügt werde, sonderndas Volk durch Uns Erzherzog Leopold ordentlich bezahlt, in guter Disciplin erhalten, auch dem mit nichtengestattet werde, sich in einige andere Sachen, als was die Versicherung derselben Herrschaft sdcrsclben Stadlsund ihrer zugehörigen Pässe erfordern mag, einzumischen, dagegen aber wir, die Herrschast sdie Stadls undZugewandte mit solchen Besatzungen gute Corrcspondcnz zu halten, die nothwcndigcn Quartiere gutwillig,auch was zur menschlichen Nahrung Vonnöthen, im leidcnlichen Preis gedeihen zu lassen, im Nothfall
*) Es befinden sich in Chur zwei gleichlautende Exemplare dieses Vertrags, das eine für Mayeuseld, daS andere für Churbestimmt. Wir sügcn in s j die Worte des für Chur bestimmten Exemplars bei.