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November 1621.
weil die Gesandten nicht zuerst sich an ihn gewendet hätten und er darin eine Hintansetzung seines Königserbtickte. Später berief er den Bürgermeister Nahn privatim zu sich, entschuldigte sich wegen dergerung der Audienz und sprach sich dahin aus, daß es Wohl dahin gebracht werden könne, daß die Bundnerihre verlorenen Lande wieder erhalten, die Festungen geschlissen werden, daß aber die reformierte Religio»
in selbigen Landen ferner nicht öffentlich geübt werden könne; in den Ikl Bünden jedoch könnten beide
Religionen frei sein und bleiben. (Staatsarchiv Bern: Bünden'Bücher 1'. S. 359. ff.)
SOS.
Konferenz von Um, Schwyz und Nldwalden (Appellaztag).
Stans. tVLt, tS. und 1K. November.
Landctnrchiv Nidwald«».
Gesandte: Uri. Martin Epp, des Raths; Beat Wollest, des Raths. Schwyz. Johann Sebasi-""Abyberg, Statthalter; Leonhard Niderist, des Raths. Nldwalden. Melchior Wilderich, Landan -ina""!Crispinns Zclgcr, Alt-Landammann; Kaspar Leu, Ritter, Statthalter; Philipp Bcrmettler, SeckelnuM!Kaspar Jmhvf, Landvvgt im Vollenz, alle des Raths.
^ ^ ii. Bellenz zc.) Der Antrag, daß man den Morgarten-Feiertag ans den Konradsi»överlegen soll, wird in den Abschied genommen. I»—k. (S. n. Vcllenz zc.)
Man sehe auch im Abschnitte Hcvrschaftsangclcgcnheitcn!
Bogtei Bcllcnz -c. n—li— It. Ntt. tbS— isz.
SOS.
Konferenz von Bern und Freiburg.
An der Sensenbrücke. lvSl, l7. und 1». November.
Kantonsarchiv Frciburg. Abschied»!?, i:. S. LZ7.
Gesandte: Bern. Franz Lndwig von Erlach, des Raths; Daniel Lerbcr, Bauherr, desFreisturg. Peter Heinrichcr, Zeugherr, des Raths; Pancratins Python, Benner, GeneralcommM'^'
». Freiblirg beklagt sich, daß die Angehörigen Berns gegen alte Verträge und VerkommnisseAnlegung von Schwellen das Wasser der Sense auf freibnrgisches Gebiet drängen und zu ErrichtungSchwellen auf freiburgischem Gebiete Holz holen. Nach Anhörung beider Parteien wird unter Vorbeider Ratification folgender Vergleich gemacht: Künstig sollen ans keiner von beiden Seiten Schupfschw^'gemacht werde»; hingegen soll jedem zugelassen sein, zum Schutze seiner Güter Streichschwellen anznleg"'sist kein Holz dafür auf der betreffenden Seite vorhanden, so kann er um Erlaubnis;, Holz auf der andernzu diesem Zwecke zu fällen, cinkvmmen, darf aber nicht nach seinem freieil Willen daselbst fällen. »> ^Besitzer von Leheugütern auf beiden Seiten beklagen sich über die von den Obrigkeiten bewilligten