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Juni und Juli 1621.
Gemeinden (in Considcration aller Sachen) oben angedeutete Artikel ohne einen Vorbehalt ratificicrt undangenommen haben , welche Artikel dann auch zu mehrem Verstand auch allhier von Wort zu Wort, vonPunkten zu Punkten verschrieben stchn, lautende als hernach folgt:
Erstlichen, daß alle Sachen sollen wiederum :c. (Hier sind die Artikel de» Friedens cingcschn^'S. Beilage 1.)
Wann dann nun wir obvcrmelte Statthalter, Häupter und Rathsgesandte gemeiner dreier Bunde,vorsteht, von unseren ehrsamen Röthen und Gemeinden mit vollmächtiger Gewalt und Befehl allhcr abgestrbSund also befunden, daß von dcnsclbigen weit dem Mehren nach solche vorstehende Artikel in allein »udurchaus laut ihres Inhalts ohne eine Erception und Vorbehalt ratificicrt, auf- und angenommen,dann vermerkt wird, daß die Herren der drei Bünden sollen die gebührliche Verheißung und Eidsch'^thun, so in solchen Occasionen und Geschäften gewöhnlich gebraucht werden, zu Erhaltung alleS desst"'so hicrob accordiert und beschlossen ist, so geloben und versprechen wir bei unfern guten Treuen »»Glauben hiermit in Kraft dieß an Eidcsstatt und im Namen unserer ehrsamen Näihe und Gemensobstchendc Artikel in allem und durchaus ohne einige Vorbehalt, wahr, fest und stets zu halten und für^"getreulich nachzukommen und dcro zugcleben, also daß dcnsclbigen laut ihres Inhalts auch allttMnachgekommen und Statt gcthan werde. Wir versprechen auch zu verschaffen in Kraft unserer Eidspflich^"'daß die Gemeinden, so in solchen Artikeln etwas Vorbehalts haben möchten, auch bei dem Mehren lautBundesbrief verbleiben und wider solche Artikel nichts süruehmeu noch handeln, und wofern (unverhoileine oder mehrere Gemeinden in unfern gemeinen Bünden sich einiger Gestalt hier widersetzen wollte»,geloben und versprechen wir, dieselbige (laut abgedachtem BundeSbrief bei dem Mehren zu verblei ezu gebührlichem Gehorsam zu bringen durch gebührliche Mittel, so hierzu ersprießlich sind, cö seimit oder ohne Gewalt, welches alleS, wie als obsteht, für unsere Person, wie auch anstatt und im Mu>unser allerseits ehrsamen Näthe und Gemeinden, hiermit au Eidcsstatt wollen gelobt und vcrsp^ ^haben, wahr, fest und aufrecht zu halten, ohne einiges Einreden noch Widersprechen. Und dem zu ,festem Urkund und mchrcr Sicherheit, so haben wir für uns und unsere Nachkommen, wie auch für ^ehrsamen Näthe und Gemeinden und dero Nachkommen diesen Abschiedsbrief mit unser der idreien Bünden eignen hierfür gedruckten Zusiegeln öffentlich verwahrt. Geschehen den 28. Mai i ^(Nach einer Copie im Kantonsarchiv Freibnrg: Vadische Abschiede, Band 23.)
188.
Conferenz der evangelischen Städte und Orte während der Jahrrechnungstagsatzung s
Baden, im Juni und Juli.
Staatsarchiv Zürich. Ua«t. XII. 141.
azest^
Zürich berichtet, daß es sein Kriegsvolk nicht aus schuldiger Pflicht, sondern um des gemeinc»willen bisher in den Bünden gelassen, ferner was es wegen dessen Heimberufung an Herrn vonMMt'^und die III Bünde geschrieben habe, und was dieselben hierüber geantwortet haben. Seineu Herre" ^Obern erscheine es bedenklich, das Kriegsvolk länger in den Bünden zu lassen, weil durch den Küwö