April 1621.
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allerhand Neichsgcld und gute Sorten eingewechselt, in den Tigcl geworfen und verringert werden, so sollenalle ganzen und halben Dicken, alle corrumpicrten Sorten, alle Schillinge und Pfenninge, sie seien in- oderaußerhalb der Eidgenossenschaft geschlagen und so gut sie sein wögen, in den Gebieten der drei Städte vonnächsten St. Johannistag an verboten sein. Die Städte werden auch keine Dickel, mehr schlagen lassen,sondern das Münzen auf die kleine Handmünzc beschränken. Die von den drei Städten geprägte,, ganzenund halben Dicken, ganzen und halben Batzen, Kreuzer und Vierer sollen in den Gebieten der drei StädteU" Curs bleiben, drei ganze Dicken zu 20, drei halbe zu 10 Batzen; sowie aber diese Ordnung ins Lebenl^ltt, sollen keine Dicken wehr geprägt werden. <?. Allen Angehörigen sowohl al-.' ^Nemden, welche in dei,Gebieten der drei Städte handeln und wandeln, wird verboten, Kaufmannschaft, Gewcrb oder Wechsel mitde», Geld zu treiben, gute Münzen auszuführen, Gold oder Silber, gemünztes oder ungenau,ztes, aufMünzstätten zu schleppen, fremde oder einheimische Münzen zu brechen oder die gebrochenen anderswohinzu verschicken; überhaupt ist alle „Finanzerei", Gewinn, Gcwerb und Aufwcchsel, unter was für einem T,tclgeschehen möchte, untersagt. Der Wechsel wird niemanden zugelassen als den Obrigkeiten und denen,^ sie dazu verordnen; bei diesen ist Gold und Silber gegen anderes Geld einzuwechseln; den Goldschmieden>ed°ch soll unbenommen seil,, Gold und Silber für ihr Gcwerb zu kaufen. Zur Aufrcchthaltung dieserOrdnung haben die Obrigkeiten Aufseher zu bestellen, welchen von den Confiscationcn und Strafen ein ThcilZufällt. Die übrigen Orte der Eidgenossenschaft sollen von diesen Beschlüssen und deren Motiven inKenntniß gesetzt und ersucht werden, sich ebenfalls des Prägens von Dicken zu enthalten. «. Neuenburg,welches sich jederzeit in Münzsache» den drei Städten angeschlossen hat, wird ersucht, mit denselben aufgleichen Fuß zu münzen, widrigenfalls man seine Münzen auch Verrüfe,, müßte. Die bereits geschlagenenüu»zen a„d halben Neucnburgcr Dicken und die bisher gemünzten ganzen und halben Batzen, Kreuzerund Vierer sollen in den Gebieten der drei Städte Curs habe», insofern deren keine neuen mehr geprägt""d sie künftig' nach dem von den drei Städten bestimmten Schrot und Korn geschlagen werden. — FürsäNüntliche Bestimmungen wird die Ratification der Obrigkeiten vorbehalten. sBern und Freiburg gebenRatification, Svlvthurn hat noch einige Bedenken.) .
17V.
Conferenz dor V katholischen Orte.
Lneern. ll«L!,7. Mai.
Staatsarchiv Liicer». Ndsch. ilv anno ZWl und n>22. Bd. XIV. t'ol.M. zZandcSarch!» Nidwalde».
Luccrn. Ludwig Schürpf, Ritter, Schultheiß und Stadthauptmani,; Walthcr Amrhpn,Zicitl^ ^^fähurich; Levdegar Pshffer, Pannerherr; Heinrich Clvos, Ritter, Schützcnfähnrich, alle desu»d^i ^vhann Heinrich Zum Brunnen, Landammann; Emanucl Veßler, Ritter, Alt-Landanimann
Pannerherr. Schwyz. Gilg Frischherz, Landammann. Untcrwalden. Sebastian Wirtz, Land-Ua»n, uvn Obwaldcn; Melchior Wilderich, Landammann, von Nidwaldcn. Zug. sNicmand.)Är' ^ Zusammenkunft wurde auf Begehren von Schwyz ausgeschrieben, weil nämlich Zürich einige^^ünlnitivn ii, die Bünde schicken wollte. — Man hält die Verweigerung des Passes für bedenklich, da»nt den Bünden in keiner Fehde begriffe,, ist, und glaubt, daß man die Munition nicht wohl aufhalten