März 1621.
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Die der evangelischen Religion möchten geben zwecn Landschreibcr und die Katholischen einen. Inschein »röcht es mit den Länfersboten auch gebraucht werden.
Belangend die Vogteien möchten die der evangelischen Religion jede Vogtei zweimal besetzen, folgends^ Katholischen das dritte Mal. Also hätte es den Verstand mit Werdenberg, allen Vogteien und Aemtcrn,^ >ie äußert das Land mit andern Eidgenossen helfen besetzen und dem Umgang nach an sie kommt; darin^ Bott übers Gebirg auch begriffen sind.
Also solle es den Verstand haben mit Schiff-, Hans-, Wagmeistcrn und was dergleichen sein möchte.
Die Jahrrechnnngen gen Baden sollen von beiden Religionen und von jedwedercm Theil durch einensandten besucht werden.
In gleichem solle es den Verstand haben, ob Tagsatzungcn beschrieben wurden, so das Vaterland, die^igion, auch Botschaften zu Fürsten und Herren antreffen würden. Was übrige Ritt und Bvtschaftschicknngtrifft, ^ ^ gleichem wie mit den Vogteien verstanden werden.
Den Rath zu besetzen solle es wie von Alters her gebraucht werden und hierin keine Gefahr lassen eirr-insonderheit daß im Hanptslecken Glarus zween, wie bisher gewählt worden, fürohin auch wiederum^geben werden.
Im Neunergericht ist ein Landammann oder in seiner Abwesenheit ein Statthalter Obmann; geben^ der katholischen Religion die drei und im Fünfergcricht zween Nathssprecher.
. Schließlichen was also auf die eine oder andere Religion fiele, es seien Landsämtcr, Vogteien, Rittbricht und Recht, wie das Namen haben mag und vorgemeldet ist, daß ein jcdwederer Theil^ 5ur sich ,,^ge besetzen, ohne der anderen Eintrag und Verhinderung.
... ^»bleute airzunehmen. Wann die der evangelischen Religion zween annehmen, möchten die der katho-Zseligion zween annehmen,
^rs Sechst. Solle es um die Abstrafnng der Lästerungen in Neligionssachcn bei dem Vertrag Annobvx ^^richtet, verbleiben, und aber zur Fürkommnng allerlei Verdachts hinfür die Abstrafung nicht mehr^^"dammann und Rath, sondern von zwölf gleichen Sätzen von beiden Religionen fürgcnommcn werden.^ lvcwil sich aber alsdann begäbe, daß die zwölf Sätze in ihrem llrtheil zerfielen, und sechs einer und^ ändern sechs einer andern Meinung wären, so solle in solchem Fall die beklagte Person von den Rüthen' Glarus euren Obmann zu erwählen haben, der dann eintwcderem Urtheil beifalle.
lind dann solle der Kosten, so arrf dieser Sach gegangen, dießmalcn bis auf weiteren Bescheid ein-stellt s,i„.
Actum zu Vrcmgarten den 17., 16. und 19. Martii Anno 1621."
168.
Ichled der nach Bünden von den IV evangelischen Städten abgeschickten Gesandtschaft.
Chur. 1V2I, 27. März bis 15. April (17. März bis 5. April a. K.).
Ka»to»Sarchw Basel.
Gesandte-. Zürich. Heinrich Bräm. Die übrigen sind nicht angegeben.dcrZ 27. März zu Weesen angekommen, wollen die Gesandten der vier evangelischen Städte sofort in
^negslager der Vüirdner reiten, die Gesandten der katholischen Orte aber tragen wegen eingelangter