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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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März 102 >,

Des Ersten fhabenj die Herren Sätze von Zürich vermeint, dieweil ein Artikel im Landbuch vermöge, wa»"die Landleute gcmeinlich einer Sach zu Rätst werden und übereinkommen, daß es bei dem, so unter ih»e"das Mehr worden, wahr und stets bleiben und der minder dem mehrern Thcil folgen solle, so sollen billigdie Neiszügc und begehrenden Aufbrüche für einen ganz gesessenen Landrath gebracht und dem deßhalbüerfolgenden Mehr gelebt und nachkommen werden, doch mit dein fernern Anhang, wofern Königl. Majestätin Frankreich ein Zuzug beschehen würde und etwa eins oder mehr Fähnlein heimziehen und andere »ochweiter im Dienst verbleiben möchten, daß man diejenigen, so also weiter im Dienst verharren thäten, ung^straft lassen solle.

Demnach haben die Herren Sätze von Lucern nit unbillig sein geachtet, wann der Mehrtheil der kalh^lischen Orten in einer Lvbl. Eidgenossenschaft einem fremden Fürsten und Herren zuzuziehen bewillige» w>wden, daß dann denjenigen zu Glarus, so mit ihnen zu ziehen begehren, ein solches frei und ungehindertzugelassen werden sollte. Dergestalten es dann auch, wann die evangelischen Orte Lvbl. Eidgcnossensch"^dem einen oder andern Fürsten und Herren zuziehen wurden und jemand von Glarus mit ihnen zu reist"begehrte, frei gestellt und erlaubt sei; jedoch daß solche Neiszügc nicht wider und zu Rachtheil einer KW"Frankreich oder anderer ihrer von Glarus Verbündeter beschehen.

Gleichergestalt haben auch die Herren Ehrensätze über den fünften Artikel, nin die Besatzung derämter, eignen und gemeinen Vogteien ihr hienachfolgcnde zweifache Mittel gestellt. Und die Herrenvon Zürich es ihres Theils bei dem neuen Artikel des Anno 1564 aufgerichteten Vertrags verbleiben laist"'also daß sie vermöge desselben und der Anno 1614 zu Baden auch gestellteil Bütteln, die Aemter undteien ohne Ansehen der Religion besetzen und sich mit Namen auch des Practiciercns und Ausgebens ""lAemter und Vogteien müßigen und die Wahl frei gehen lassen sollen.

Dann wofern Einer oder der Ander wider die jüngst ausgegangenen Abscheid sich mit Gewalt ans ^Vogteien und Gesandtschaften einkaufen sollte, wurde man dieselben nit gelten lassen, sondern wieder"'"heimschicken.

Und damit aber sich die Katholischen auch desto minder zu verklagen, so sollen hinfttr auf denrechnungen gen Baden nicht »lehr zwei evangelische Gesandte genommen, sondern daselbsthin allwege" e>"evangelischer und ein katholischer Gesandter geschickt werden.

Die Herreil Sätze von Luccrn aber vermeint, dieweil dem Anno 1564 gemachten Vertrag nichtkommen und in dieser Sache allerlei Partialität gespürt werde, so solle gleichwie in etlichen andernLvbl. Eidgenossenschaft zwischen beiden Religionen zu Glarus eine leidenlichc billige Abtheilung gemachtdie Landsämter und Vogteien nach Inhalt hienach fvlgenden Fürschlags hinfür besetzt werden.

Den Landammann hätte jedwedere Religion zwei Jahre, und auf falls welcher derselbigc, hält«-' ^andere Thcil den Statthalter.

Den Pannerherrn sollte man gleichfalls umgehen lasseil, und so derselbigc sich ehrlich haltet, soll" ^selbige sein Leben lang beim Amt verbleiben, und solleil und mögen die auf der andern Religion ist'" "wegeil einen Vorträger zu geben befugt sein.

Landshauptleute und Landsfähnriche solle auf faus^ jeder Religion einer gegeben werden.

Seckelmeister, Landweibel, Landsbaumeistcr. Wann die von der evangelischen Religion dieser Äe'"^eines vier fJahrj habeil und besitzeil, sollen hingegen die der katholischen Religion hernach solche zwei 3"^inzuhabcn befugt sein.