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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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März 1621.

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Spruch der Sätze von Zürich und Lucern in dem zwischen.den Katholischen und denEvangelischen im Lande Glarus bestehenden Streite.

Bremgavten. 1LL1, 17. bis 19. März.

Staatsarchiv Bcr«. Glarus Bücher S. »si.

Sätze von Zürich, Hans Heinrich Hvlzhalb, Bnrgermeister; Hans Ulrich Wolf, Seckclnicistcr und des^thz. Lucern. Heinrich Cloos, Ritter, des Raths; Rudolf Pfhffcr, des Raths.

Obige Sätze hatten sich Vorher nach Glarus begeben und daselbst die Klagen und Antworten beiderParteien angehört und dann noch zu Breingarten die ihnen schriftlich überschickten Klagen und Ant-^vrten erwogen. In Abwesenheit der Parteien vereinbaren sie sich ans folgende gütliche Vermittlung:^ »Für das Erste, was den verlorenen, Anno 1532 aufgerichteten Vertrag anbelangt, solle derselbe, wann^ pathetischen im Lande GlaruS dessen nicht entbehren »vollen, vermöge der noch vorhandenen authcnti-Zapieen wiederum erneuert werden. Dieweil aber jctztmalen um keinen andern in denselben begriffenenMutten, dmm was das Ehegericht betrifft, Klag und Span ist, so stst dieses Artikels halber, jetzt gleich,Z Ann» 1614 zu Baden in Ansehen Gestaltsame der Sachen diese Erläuterung geschehen: Wann sich^ Personen katholischen Glaubens der Ehe halber gegen einander ansprächig, sollen sie vor^,^'rgewicht kommen, wie von Alters her gebraucht ist. Desgleichen ob zwo Personen von der evangelischenWon der Ehe halber spänig wurden, sollen sie einander berechten, wo jenen gefällig. Ob sich aber begebe,Zwo Personen einander mit solche»» Gericht fürnehmen, da die eine den» katholischen »md die andere dein^ gelischeu Glaube»» anhängig, solle der klagende Theil den beklagten vor den» Stab und Nichter berechten,ü)uen von des Beklagte»» Oberkeit gezeigt wird, nämlich so eine katholische eine evangelische Person. "ü)t, sM dieselbige mit Recht gesucht »»»erden, wo die Evangelischen sie hinweise» und ihnen den RichterZig ' .^^üichen »van»» ei»» Evangelischer eine katholische Person anspricht, solle er dieselbige bei dem

suchen, so ihnen die der katholische»» Religion zeigen »verde».

^ Für das Ander. Wofern es sich begäbe, daß zwo Personen, so einander mit Blutsfreundschaft oder^ Sippschaft in den bisher in» Land Glarus verbotenen Grade»» verwandt, von der einen oderg ^'ügion geistlicher oder weltlicher Obrigkeit Dispensation und Verwilligung erlange»» würden, daß^.-. ^^üder ehlichen mögen, so sollen ii» solchem Fall dieselben von der Obrigkeit zu Glarus nichtdcrb ' ^"beru der Büß erlassen »verde». Wann aber jemand unerlaubt mit einen» andern, so in dencg ^pue»» Grade»» der Blutsfreundschaft oder Sippschaft verwandt, den Beischlaf verrichten und die gemachte^crd ^ übersehen wurde, sollen dieselbe»» vor den» Landrath zu Glarus nach Verdiene»» abgestraft

^ Dritte solle männiglich freigestellt und zugelassen sein, daß einer von seinen» Hab und Gut^"'»gen »md bei guter Vernunft wohl etwas an Gotteshäuser, Kirche», Schulen, Spital, Spende»»b^Z^P'Küten vermache»» möge, doch daß die Kinder und Verwandten zun» vordersten betrachtet nnd anhöchste und nicht mehr dann von IM fl., so Einer verlassen möchte, 10 fl. vertesticrtSvilste»» solle es der Gcmächten halber verbleiben bei den» Artikel im Landbuch,h»^ ^' Mittlen über den vierten Artikel habe»» sich die Herren Ehrensätze nicht vergleichen können, sondernüü) folgende Mittel gestellt, nämlich: