Octobcr 1620. 167
^wiferenz thätig gewesen waren, zusammen. Freibnrg wünscht Thcilnng der Vogteicil, Bern nicht. Die SätzeVvn Bern schlagen vor: Marten und Schwarzenbnrg sollen ferner gemeinsam beherrscht, Grandson und^fcherliz getheilt lverdeu. Bern hat die Wahl, diesen ode>' jeileil Theil zu uchmeu; welches Ort den Theilbekommt, der mehr Werth ist, hat den andern zu entschädigen. In dem Thcile, welchen Bern bekommt,es, was die Religion betrifft, nach den Verträgen wie bisher zu handeln; in dein Freiburg zufallendenTheile svll die Religion frei sein und die Evangelischen dürfen nicht weder heimlich noch öffentlich bedrängt,ändern müsseil bei ihren Rechten geschirmt werde». Beider Städte Gerechtsame, Regalien u. s. w. sind auf-^k)t zu erhalten, alle Unfreundlichkeiten aufgehoben.—Die Sätze von Freibnrg schlagen vor: Marten undschwarzenbnrg bleiben unter gemeinsamer Verwaltung, Grandson und Tscherliz werden getheilt; Freiburg"wuiu die Thcilnng vor, Bern hat die Wahl. Welcher Ort den bessern Theil erhält, entschädigt den an-mit Marten und in der andern Freiburg zufallenden Vogtei ist die Neligionsübnng frei;
den beiden andern kann Bern die Religion nach seinem Belieben üben lassen. Fällt Tscherliz an.Bern,^ können die Katholischen noch etliche Jahre daselbst bleiben, bis sie ihre Güter verkauft habeil. (Dasübrige wie im Vorschlag der Sätze von Bern.) Nachdem die Sätze etliche Tage viel Mühe und Arbeit""Mva,ldt haben, können sie sich doch über kein genieinsames Mittel vereinbareil. Die beiden Städte ver-danken ihnen ihre Bemühungen. Bern, welches die von Freibnrg begehrte Thciluug als den Verträgen zu-wider entschieden ablehnt, erklärt sich nochmals bereit, die Sache gütlich oder rechtlich nach Inhalt des^ urgrcclsts und der Verträge entscheideil zu lassen. Freibnrg behauptet, Bern habe durch sein Verfahren^ Burgrecht und die Vertrüge verletzt und ruft deßhalb das eidgenössische Recht an. Die eilf Orte, diegmi geseheil hätten, wenn der Streit gütlich beseitigt worden wäre, ersuchen die Parteien bei den gc-a.'wvrenen Blindeil bis zu Austrag der Sache nichts Unfreundliches oder Thätliches gegen einander vorzu-"chnicn, woraus Unruhe entstehen könnte, v. Der Gotteshau?- und der Zehngerichtenbund ersucheil durchSchreiben, daß man sich ihres bedrängten Standes annehme und nach Mitteln trachte, wie sie das^"tliil wieder in ihre Gewalt bringen könnten. — Die evangelischen Orte erkläreil, man möchte, weil»^ früher besprochene Abordnung von acht Orten nicht belieben sollte, doch etile solche von alleil XIII Orteilschicke»; von beiden Seiten liege Volk daselbst ohne Nutzen und gleichsam auf der Bärenhaut.^ r»il den fünf katholischeil Orten die Heimberufung des ihrigeil auch gefalle, so würden auch die Evauge-kein Mißfallen daran haben. Bei dein Kriegsgeschrei rings um die Eidgenossenschaft und zu Beseiti-llwlg pez gegenseitigcu Mißtrauens sei es nothwendig, sich darüber auszusprechen, wessen man sich gegenLander zu versehen habe. Die evangelischen Orte wollen die geschworenen Bünde redlich halten und, wenneine» oder andern Orte eine Unbill widerfahren sollte, demselben mit Gut und Blut beispringen. Dief Wlisthm Orte erkläreil sich bereit, dasselbe zu thn»; gegen die Abordnung seien sie nicht; bereits hätten^ chre Gesandten bezeichnet in der Hoffnung, daß die streitigen Händel abgethan würden. — Nach wcit-' Wgem Hin- uild Herreden wird verabschiedet: Wegeil Pfyn lind Weinfelden soll sich Zürich innerhalb acht"gen gegen Lucern erklären; desgleichen soll sich Bern in Monatsfrist darüber aussprechen, ob eS in dem^""del mit Freiburg das eidgenössische Recht wolle walten lassen. Entschließen sich dieselben dazu, so sollen^ Gesandten zu der Abordnung nach Bünden Sonntag über acht Tage (den 15. Novenlber n. K.) in Weesen^"treffe,,. Wie mau sich beiderseits wegen des Kriegsvolks verhalten wolle, darüber solleil sie gleichfallsuüert sein. Dein Kriegsvvlk wird man schreibeil, sich inzwischen ruhig zu verhalten. Da etliche Gesandte