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August 1620.
Schuldigen vorbehalten, zwischen den Obrigkeiten hingegen alles Anstößige aufgehoben und cassiert sein4) Damit man nicht „an jeden Nogelflug glaubt" und gegenseitig Mißtrauen erregt wird, in Zukunft auchsolche Unruhen und Kriegsrüstungen vermieden bleiben, will man bei erster Gelegenheit eine Zusammentutveranstalten und in den Bundesbriefen sich umsehen, wie man sich gegen einander zu benehmen hat. 5)Mdie noch schwebenden Streitigkeiten zu beseitigen, vereinbart man sich dahin, die katholischen und die eva»-gelischen Glarner mit einander in Freundlichkeit zu vergleichen und zwar dadurch, daß die schon mehrmalsbeschlossene Gesandtschaft zu denselben abgeschickt wird. Sollte dieselbe keinen Erfolg erzielen, so soll de>»begehrenden Theile zum Recht verholfeu werden. 6) In Betreff des Kaufs von Pfyn und Weinfeldeu er-klärt Zürich, daß es, falls die fünf katholischen Orte sich mit dem zu Baden ergangenen Spruch nicht be-gnügen wollen, die Sache zum Recht kommen lassen wolle. Weil seither andere Herrschaften im Thurg^durch Etliche aus den katholischen Orten gekauft worden und noch andere feil sind, so wünscht Zürich, ^die katholischen Orte auf deren Kauf nicht weiter bedacht seien und seine Herren und Obern dadurch nicht bei»Owerden. 7) In Betreff des Spans zwischen Bern und Freiburg berichtet Zürich, daß deren Gesandte vor KMzem beisammen gewesen seien und einen Vergleich geschlossen hätten. 8) In Beziehung auf die UM'tthckin den Bünden äußern sich die fünf Orte nochmals dahin, daß sie es lieber gesehen hätten, wenn mau ^gemeinsame Botschaft geschickt hätte. Zürich versichert, die Hülfe habe den Zweck, beide Neligionsparteic»bei ihren Freiheiten und Gerechtigkeiten zu schützen; wenn die katholischen Orte von dem einen oder andck"Bunde um Hülfe ersucht würden, so könne man ihnen nicht dawider sein, wenn sie ihre Hülfe, in gleichAbsicht wie sie, schicken. Gemeinsam wolle man darauf bedacht sein, daß nicht durch die Uneinigkeit dckEidgenossen ein köstlich Glied von den Bünden und der Eidgenossenschaft abgeschnitten werde. I». Diesandten der fünf katholischen Orte erhalten vom grauen Bunde den 26. August durch Abgeordnete ein Ä"'suchen um Hülfe und Zuzug. Da sie aber voraussehen, daß Zürich auf ihre Ermahnung, sein Kriegsvolk zurü^zuziehen, bis die zu Baden beschlossene Gesandtschaft ihren Auftrag ausgeführt habe, ihnen „nur kümmerlich'willfahren werde, so entschließen sie sich auf Gefallen ihrer Obern den bedrängten Bundesgenossen, ^sie der Bünde wegen nicht anders können, Hülfe zuzuschicken und mit derselben sofort ihre Gesandtschaft^'gehen zu lassen. Vorerst soll das in Bollenz, Niviera und Livinen bereits gerüstet stehende Kriegsvolk von UmSchwhz und Unterwalden vorausgeschickt werden, inzwischen Oberst von Beroldingen und Ammannlauben den ihnen ertheilten Auftrag bei den beiden königlichen Ambassadvren ausrichten und dannOrt, was ferner sich gebührt, in Bereitschaft setzen. — fVvn den, Schreiben, welches den fünf katholischOrten vom grauen Bunde wegen Hülfeleistnng zugekommen ist, wird Zürichs Gesandten auf ihren Wuuft'eine Abschrift mitgetheilt. Diese anerbieten sich ihrerseits, die Schreiben, welche von den III Bündender Hülfe an Zürich geschickt worden sind. Lucern mitzutheilen und bei diesem Anlaß auch auf das geßhBegehren, das Kriegsvolk, bis die Gesandtschaft ihren Auftrag verrichtet hat, heimzurufeu, zu antworte"'-
Letzterer Passus s j aus dem Lucernerexenchlar.