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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
Entstehung
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Mai 1620.

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Engcllotten*)

20 (?) Sonncnkronen 20 Batzei?

Kreuzer

Spanische Dublonen

3

10

Einfache spanische Kronen

1

17

2

Doppelte Albertiner

2

13

2

Einfache Albertiner

1

6

3

Französische einfache Kronen

1

17

2

Wälsche doppelte Kronen

3

7

2

Einfache wälsche Kronen

1

16

1

Silberm ü uzen.

Ein ganzer Real 5 Batzen.

Ein halber Real 2 Batzen 2 Kr.

Krenzdicken 10 Batzen.

Alte französ. Dickel? 9 Batzei? 3 Kr.

Alte eidgenössische Dickel? 9 Batzei?.

Frankel? 13 Batzei?.

Halbe Frankel? 6 Batzei? 2 Kr.

Silberkronen 35 Batzei?.

Reichsthaler 31 Batzei?.

Guldcnthaler 27 Batzei? 2 Kr.

Thaler, daraus 72 steht 32 Batzen.

Reue burgundische Thaler mit den? Kreuz^ 28 Batzei? 2 Kr.

PhilivpSthaler 33 Batzen 3 Kr.

Kopfstück oder 5Theil vo»? Philippsthalcr^ 6 Batzei? 3 Kr.

Aller Aufwechsel, unter welcher Form er sich auch immer verfteckt, ist strenge untersagt und wird mit^onfiscation, Geldstrafe, Gefangenschaft, ja auch mit Strafe,? ai? Leib und Leben bedroht. UnvollkommeneLünzen sind nur nach de»? Markgewicht anzunehmen. Fremde Münzen, die ii? obiger Taxation nicht be-8Rsfen sind, dürfen nicht in das Land eingeführt und angenommen werde,?. Wer eine solche zu Händen^kvilnnt, hat sie sofort bei Strafe den Verordneten zur Probe zu geben, worauf den andern Städten sofortKcnntniß davvi? gegeben? wird. Alle gemeinenringen" Handmünzcn werden aus den drei Städten und^e>? Landen entfernt; man behilft sich mit de,? Batzei?, Halbbatzen, Kreuzern und V?crern. D?c neuen^cke», die je länger desto schlechter werde,?, sind, wie auch die Schillinge, von cmein noch zu bestuiimenden^r»,ine an zu verbannen. Bleibe,? jenmnd noch dergleichen nach diesen? Termin in Handel?, so kann er^ bei de.? dazu Verordneten ausWechsel... Es wird verboten, Kaufmannschaft oder Gewerb nnt den? GeldW treiben, gute Münzen anderswohin zu verführen, Gold oder Selber, vermunzt oder unvermunzt, auf^nzstätten zu schleppen, fremde oder einheimische Münzen zu breche.? oder die gebrochenen anderswohinK' wschickm. Die Verordneten aber können ihnen feil gebotenes Gold kaufen. Den Goldschiiueden ?st es!'"b °'w»??en zur Fortsetzung ihres Gewerbes das nöthige Gold zu kaufe.?. Jeder,na.?,? ist verbuchtet, emeVertretung dieser Ordnung anzuzeigen, und erhält als Belohnung einen Theil der Strafsumme; wer h?n-^^ein^sM)e verschweigt, wird wie der Schuldige bestrast.

y Dic Mc, 20 ist offenbar unrichtig. I.. dm Mnnzordnnngen von 1620 und .02?. dm kaiserlichen, v°n Mich nnd

.Verden die Engcllottm dein Wertste nach den doppelten Albertiner» fast gleichgestellt. Die richtige Ziffer wird statt .0 wohl ^ ,e»i.