Mai 1620.
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Engcllotten*)
20 (?) Sonncnkronen 20 Batzei?
— Kreuzer
Spanische Dublonen
3
10
Einfache spanische Kronen
1
17
2 „
Doppelte Albertiner
2
13
2 „
Einfache Albertiner
1
6
3 „
Französische einfache Kronen
1
17
2 „
Wälsche doppelte Kronen
3
7
2 „
Einfache wälsche Kronen
1
16
1 „
Silberm ü uzen.
Ein ganzer Real — 5 Batzen.
Ein halber Real — 2 Batzen 2 Kr.
Krenzdicken — 10 Batzen.
Alte französ. Dickel? — 9 Batzei? 3 Kr.
Alte eidgenössische Dickel? — 9 Batzei?.
Frankel? — 13 Batzei?.
Halbe Frankel? — 6 Batzei? 2 Kr.
Silberkronen — 35 Batzei?.
Reichsthaler 31 Batzei?.
Guldcnthaler 27 Batzei? 2 Kr.
Thaler, daraus 72 steht 32 Batzen.
Reue burgundische Thaler mit den? Kreuz^ 28 Batzei? 2 Kr.
PhilivpSthaler 33 Batzen 3 Kr.
Kopfstück oder 5Theil vo»? Philippsthalcr^ 6 Batzei? 3 Kr.
Aller Aufwechsel, unter welcher Form er sich auch immer verfteckt, ist strenge untersagt und wird mit^onfiscation, Geldstrafe, Gefangenschaft, ja auch mit Strafe,? ai? Leib und Leben bedroht. UnvollkommeneLünzen sind nur nach de»? Markgewicht anzunehmen. Fremde Münzen, die ii? obiger Taxation nicht be-8Rsfen sind, dürfen nicht in das Land eingeführt und angenommen werde,?. Wer eine solche zu Händen^kvilnnt, hat sie sofort bei Strafe den Verordneten zur Probe zu geben, worauf den andern Städten sofortKcnntniß davvi? gegeben? wird. Alle gemeinen „ringen" Handmünzcn werden aus den drei Städten und^e>? Landen entfernt; man behilft sich mit de,? Batzei?, Halbbatzen, Kreuzern und V?crern. D?c neuen^cke», die je länger desto schlechter werde,?, sind, wie auch die Schillinge, von cmein noch zu bestuiimenden^r»,ine an zu verbannen. Bleibe,? jenmnd noch dergleichen nach diesen? Termin in Handel?, so kann er^ bei de.? dazu Verordneten ausWechsel... Es wird verboten, Kaufmannschaft oder Gewerb nnt den? GeldW treiben, gute Münzen anderswohin zu verführen, Gold oder Selber, vermunzt oder unvermunzt, auf^nzstätten zu schleppen, fremde oder einheimische Münzen zu breche.? oder die gebrochenen anderswohinK' wschickm. Die Verordneten aber können ihnen feil gebotenes Gold kaufen. Den Goldschiiueden ?st es!'"b °'w»?„?en zur Fortsetzung ihres Gewerbes das nöthige Gold zu kaufe.?. Jeder,na.?,? ist verbuchtet, emeVertretung dieser Ordnung anzuzeigen, und erhält als Belohnung einen Theil der Strafsumme; wer h?n-^^ein^sM)e verschweigt, wird wie der Schuldige bestrast.
y Dic Mc, 20 ist offenbar unrichtig. I.. dm Mnnzordnnngen von 1620 und .02?. dm kaiserlichen, v°n Mich nnd
.Verden die Engcllottm dein Wertste nach den doppelten Albertiner» fast gleichgestellt. Die richtige Ziffer wird statt .0 wohl ^ ,e»i.