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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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März 1620.

112.

Vermitklunczs-Conferenz zwischen Bern und Freiburg.

Baden. 1 «20, 15. März.

Staatsarchiv Lucern. Absch. äs anno 1620. Bd. XIII. kol.io.

Von Bern erbetene Sätze: Hans Rudolf Rahn, Bürgermeister der Stadt Zürich; Hans Friedrich Rp-hiirer, Stadtschreiber der Stadt Basel; Hans Konrad Peher, Statthalter und des Raths der Stadt Schaff'Hausen. Von Freiburg erbetene Sätze: Heinrich Clvos, Ritter, Venner und des Raths der Stadt Lucer»!Christoph Schorno, Alt-Statthalter und des Raths zu Schwyz; Johann von Noll, Seckelmeister und desRaths zu Solothurn.

Der Stadt Bern verordnete Nathsanwälte: Albrecht Mannet, Schultheiß; Anton von Graffenried,Abraham Stürler, beide Seckelmeister. Frciburgs abgeordnete Gesandte: Niklaus von Diesbach, Schult-heiß; Jakob Vvgeli, Ritter und des Raths; Heinrich Ilamberger, Ritter, Alt-Burgermeister; Hans Reiff,des Raths.

Freiburg begehrt abermals die Theilung der mit Bern gemeinsam beherrschten Vogteien und bezieht sichauf seine im September 1619 gegebenen Erklärungen. Bern erklärt, daß es nur die im ewigen Burgrechtund in den Verträgen bestimmten Nichter könne handeln lassen. Freilich habe sich Bern auf vielfältiges An-halten hin dazu erboten, billige Mittel und Wege, welche seinen Gewahrsameil und Briefen keinen Abbruchthäten, zu Beilegung des Streites anzuhören; wenn aber einige Orte, die niemals zu Nichtern angenommenworden seien, Bern zur Theilung der Vogteien verfüllt haben, so protestiere es dagegen und biete jedem,der das Urtheil exequieren wolle, das Recht vermöge der Bünde an. Iii die Theilnng, die mehr Unruhcund Schaden herbeiführen würde, könne es nicht einwilligen. Es führt die verschiedenen Verträge vor, auswelchen die gemeinsame Verwaltung beider Stande hervorgeht, für Graßburg einen Vertrag vom 19. Sep-tember 1423, einen vom 15. October 1455, für Murteil zwei Briefe vom 1. November 1475, für Grandse»und Tscherliz zwei Tractate von 1538 und 1554. Von der gemeülen Herrschaft Illingen habe Bern lautBriefs vom Sonntag Trinitatis 1484 seine Hälfte freiwillig an Freiburg abgetreten, lieber die Entschul-dung entstandener Streitigkeiteil spreche das den 30. April 1480 errichtete, den 1. Februar 1482 befestigt,1530, 1537 und 1540 erneuerte Burgrecht. Wenn es in eine Theilnng nicht einwillige, so werde es sich da-gegen einem Spruche der in dem Burgrecht und den Verträgen bestimmten Nichter nntcrwerfen. Die SWbeider Theile bemühen sich hierauf, die beiden Parteien in ihren Meinungen einander näher zu bringc'U,aber ohne Erfolg, da jeder Theil bei seiner Ansicht beharrt. Schließlich entwerfen die Sätze jedes ThrillVorschläge gütlicher Mittel, stellen dieselben den Parteien zu und ersnchen ste, bis auf fernere Ilnterhaud-lungcn nichts Ungütlichcs vorzunehmen und mit dem Mehr um die Religion bis dahin innezuhalten.Die Parteieil nehmen die zwei voll den Sätzen gestellten Vorschläge in die Abschiede und dankeil denselben f^ihre Mühe. Die von Freiburg erbetenen Schiedherren schlagen vor: Schwarzenbnrg und Marten solluuunter beideil Orteil bleiben, aber die Neligionsübnng soll jedem freigestellt sein; Grandson und Tschc^solleil getheilt werden und zwar so, daß Freidling die Theilung vornimmt und Bern die Wahl eines Thcistsüberläßt. Welcher Ort den bessern Theil bekommt, soll den andern mit Geld entschädigen. In dem Thu^welcher an Freidling fällt, soll die Religionsübung ebenfalls frei sein; in dem Bern zufallenden Theil iiiögu