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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
Entstehung
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Januar 1620. III

ästend, ebm dasselbe von Seltc der katholischen Orte zu thun. Die Abordnung könnte zugleich der FürstlichenDurchlaucht antworten in Betreff der angebotenen Vermittlung in dem Streite zwischen Bern und Frciburg.' u. Lauis.) Ii. (S. u. Thurgau.) 1. (S. u. Engelberg.)

Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschafts- und Schirmortsangelegenheiten:

^"dgrafschaft Thurgau. Ir. Art. 406. Gotteshäuser, Klöster,

lllldtiogtei Lauis. i. Art. 254. Kirchensachcn X.

^chiriuvogtei Eugelherg. I. Art. 25.

Die Namen der Gesandten und I sind dem Schwyzcrcrcniplar entnommen.

Zu ll» Daö 1619 verfaßte Projcct zu diesem Bündnisse lautet also: § 1. Erstlich zu beiden Thci-ein gutcö, freundliches, getreues, nachbarliches Aufsehen und Verständnis) haben in allen zutragenden,gefährlichen und unlcidenlichcn Sachen, so cintwcdercm Thcil mit unbilligem Gewalt wider Gott, Ehre undAecht begegnen möchten; insonderheit antreffende unfern wahren katholischen apostolischen römischen allcin-stligmachendcn Glauben und unser beider Thcilc Land und Leute. § 2. Demnach daß kein Thcil dem an-dern die Scinigen zu beschweren oder beschädigen wider billigs gestatten noch zugelassen solle werden ssio),Ivndern ses soll) je ein Thcil dem andern nach bestem Vermögen helfen Schaden wenden und, da cinTheil gefähr-licher Anschläge oder augenscheinlichen Schadens auf oder wider den anderen gewahr wurde, soll selbiger Thcildcu andern in aller Treue in Eile und ohnvcrzüglich warnen. 8- 6. Und sodann solche gefährliche Läufe°dcr ausländische Kriege sich erhöben oder erzeigten und vorhanden wären, soll man einander freundlich zusprechenund in Zusammenkommungen sich freundlich bcrathcn und unterreden, wie man sich in solchen Fällen zu verhaltenvder wessen man sich gegen einander zu versehen habe. So aber ein Thcil oder der andere jäh und unversehens über-fallen würde, so solle es bei dem dritten Artikel hernach folgende verbleiben, des Inhalts wie folgt: § 4. SodannÄr Fürstl. Durchlaucht oder den Scinigen ein solcher uulcidcnlichcr und unbilliger Zwang oder Drang für seinen^heil begegnete, so sollen ohne längcrn Verzug die verbündeten Orte Jhro thätlichen zuzuziehen verbunden sein,^ Fall sie daö thun können, unverhindert sclbstcigncr LandSkricg und Noth; jedoch soll solcher Aufbruchseiuen Kosten um eine leidcnlichc billige Bestallung (wie man sich vergleichen mag) geschehen. § 5. WannJhrg Durchlaucht den Eidgenossen in solchen gleichförmigen Fällen zuziehen würde (wie dann JhroDurchlaucht auch zu thun verbunden), sollen sie solches in ihre», Kosten zu thun schuldig sein. § 6. So-l^u ein Fürst von Lothringen mit Tod ablcibct, soll allwegeu sein Nachkömmling solche Kapitulation und^kommniß bei den Eidgenossen, so in solcher vergriffen, auf einer ordentlichen Tagsahung zu Luccrn wie-derum erneuern lassen durch sich selbst oder seine ordentlichen Abgesandten; und zu einem wahren Zeichenund Bestätnuß solcher Freundschaft soll Jhro Durchlaucht ihr jedem darin einverleibten Ort, so oft der Fall^ Ablcibung eines Fürsten geschieht, 160 Mütt Salz Lothriugcrmaß in seinen Kosten bis in die Stadtusel oder wohin dann Ihr Durchlaucht ernamsct wird, liefern und währen. Gleichfalls soll geschehenin Aufrichtung dieser Capitulation und Verbüudnuß. 8 7. Und hicmit so soll diese Kapitulation undlleundliche Verkommniß also in allen Treuen und guter Korrespondenz erhalten werden gegen einander ohne^ Gefahr. Sofern aber Acndcrung der Religion geschehen sollte (das Gott ewiglich verhüten wolle), alS-"u so mag je ein oder der andere Thcil solche Capitulation und Verkommniß einander aufsagen und ferner!u halten nicht schuldig sein. § 8. Ihr Durchlaucht soll zu Bestätigung der Capitulation zu wahrer Freund-est und Liebe und eines guten Eingangs und Anfangs so lang diese Freundschaft besteht und währet,cn einverleibten Orten jedem jährlich 106 Mütt Salz um 1s??) Pfenning aus ihrer Salzpfanne zu Rose^zicrcs?) oder Dicuzc geben und daö in ihren Kosten bis gen Basel liefern. Es soll auch solche Capitu-