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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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October 1619.

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SS.

Konferenz der IV evangelischen Städte.

Aarau. ISIS, 28. October (18. a. K ).

StaatöarchiU Zürich, (lost. XII. IZg. lol. ZW.

Gesandte: Zürich. Hans Heinrich Holzhalb, Bürgermeister; Hans Georg Grcbel, des Raths. Bern,üüon von Graffenried, Seckelmeister; Johann Frisching, Vcnner; Glado Weyerman, Zengherr und des^hs. Basel. Lukas Jselin, der Jüngere, des Raths; Johann Friedrich Rhhiner, .1. II. v.> Stadt-Meibei'. Sch äff Hansen. Hans Konrad Peher, Statthalter; Matthäus PcherimHof, Seckelmeister.Die Gesandten der sechs Orte Zürich, Luccrn, Schwyz, Basel, Solvthurn und Schaffhauscn haben we-des Freibnrgischcn Geschäftes keinen Vergleich zu Stande bringen können. Weil deschalb ans nächsten"untag eine gemeineidgenössische Tagsatzung einberufen werden soll, so ist diese Conferenz angesetzt worden,^ sich zu bereden, wie die evangelischen Gesandten auf derselben sich verhalten wollen. Da Freibnrgchäuptct, daß das in der Herrschaft Tschcrliz ergangene Mehr erpracticiert worden sei, so sind die drei Städte^ Ansicht, haß es passend wäre, wenn Deputierte aus Bern und Freibnrg oder ans unparteiischen"f, zu gleichen Theilen aus beiden Neligionsparteien gewählt, in der Herrschaft Tscherliz gründliche In-flation über den Hergang der Abstimmung einziehen würden. So könnte Bern alles Verdachtes entledigt^ desto kräftiger bei dem Bnrgrecht und den Verträgen geschützt werden. Eine gütliche Vergleichnng,^ che auch das Bnrgrecht zulasse und früher schon einmal stattgefunden habe, wäre schon wegen der sclt-Zeitläufe sehr wünschenswerth, weil die Evangelischen in den III Blinden in großer Gefahr stehen^ch die evangelischen Glarner mit ihren papistischen Mitlandlenten in nicht geringer Uneinigkeit leben; auchf die fünf Orte einer nicht unbedeutenden Anzahl fremden Kriegsvolkes den Durchpaß bewilligt. Berndaß es das Mehr nicht erpracticiert, sondern den darum bittenden Unterthanen nach dem Laut des^ Hechts und der Verträge gestattet habe; daß Freibnrg ihm das Recht vor gemeine Orte der Eidge-"fschaft, Bern hingegen jenem das Recht vermöge des Bnrgrechts vorgeschlagen und überdieß Frci-ohne Berns Vorwissen Kundschaft eingenommen habe; endlich daß Bern, ohne Nachtheil des Bnrg-Verträge, in einen Vergleich nach Freibnrgs Forderung nicht eintreten könne. Wolle manf Burgrecht abgehen, so könne Bern dieß gegen seine 'Nachkommen nicht verantworten. Das Schreiben,^e sieben Orte an Zürich geschickt hätten, zeige deutlich, daß man beabsichtige, Bern zu einem nachthei-gcn Vertrag zu zwingen. Da man täglich erfahre, daß die papistischcn Orte Freibnrg in seinem ungcbühr-chf Verfahren bestärken, so wünscht Bern, daß die drei Städte als wahre Freunde es bei seinen Rechtenfhen. die Evangelischen einig, so wird, wie Bern glaubt, die Gegenpartei ihre Meinung ändern

der Billigkeit Raum geben. Wegen des Tscherlizischen Geschäftes und um anderer gefährlicher Läufef fru^ Bern an, wie man sich gegen einander verhalten wolle, wenn die Evangelischen angegriffensollten. Ohne Verzug soll im Namen der drei Städte ein Schreiben an Bern erlassen werden, worinBüdlich und eindringlich die gütliche Vergleichnng, welche ohne Nachtheil des Bnrgrechtes und der Ner-^Muden könne, empfohlen wird. Wegen der begehrten Hülfleistnng können die drei Städte einew ^'fvort 'fch nicht abgeben, da die Sache bei ihnen noch nicht vorden höhern Gewalt" gebracht,k/ uumerhin versichern sie Bern, daß sie mit Leib, Gut und Blut als treue, redliche Eidgenossen

^ ö^geu werden.