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September 1619.
Unterthailen hätten das Privilegium, für Erhaltung des Wortes Gottes, so oft sie wollen, zu mehren. Dasewige Vnrgrecht zwischen Bern und Freiburg, sowie ein im Jahr 1537 wegen des Obmanns geschlossenerVertrag setze fest, daß Streitigkeiten'der beiden Städte durch Schiedsrichter von Zürich, Basel, Lncern undSchwyz im Namen der cilf Orte sollen tractiert werden. Als guten Freunden, nicht als Nichtern, werdedeil Eidgenossen versichert, daß keine Practiken und „Fynanzereycn" geübt worden seien. Wider alle FormRechtens habe Freiburg seine Informationen heimlich und in Abwesenheit der andern Parteieil eingezogen! ^gegen diese protestiere es. Das Wort „Neuglänbige", das in den Acten gebraucht werde, dürfe nicht in dicAbschiede kommen. Bei dem Mehr habe man niemand den ZugangIversperren können; daß man aber vorund während desselben mit Kopfabhauen und andern Verfolgungen gedroht habe, darauf wolle man jetztgern nicht näher eintreten. Bern protestiert dagegen, daß diese Angelegenheit vor die Judicatur gemeinerEidgenossen komme, erbietet sich aber, vor dem durch das Burgrecht bezeichneten Richter zu erscheinen.Wegen der Vorgeschlagellen Theilung ist die Gesandtschaft Berns ohne Instruction. — Freiburg replicicrt,die Verträge gestatten allerdings das Mehr, aber solches soll ganz frei von den Unterthanen geübt werden,und ohne daß Practiken, Gaben und Verheißungen angewendet werden, was eben geschehen sei; fernerhabe Freiburg nur wenige Tage vor der Vornahme des Mehrs davon Bericht erhalten. In dem Burgrechtsei der Papst vorbehalteil und sei ausdrücklich gesagt, daß Neligions- und Glaubenssachen dem in demselbenbezeichneten Richter und Obmann nicht unterworfen seien, sondern vor gemeine Eidgenossen gebracht werdenmüssen. Von diesen sei auch wegeil der Theilung bereits ein Endurtheil erlangt worden.. Das Wort„Neugläubige", das von den Unterthanen zu Tscherliz gebraucht wordeil sei, solle niemand Anstoß geben; derAusdruck sei unpassend. Das Mehr, sage man anch, sei um Erhaltung des Wortes Gottes ergangen, als ob Frei-burg das Wort Gottes nicht hätte; es habe die alte,wahre, apostolische, christliche und römische Religion, welcheim alten und neuen Testanlent zu finden sei. Die Gesandteil Freiburgs ersuchen schließlich die bernischeii,sie möchteil ihre gm Herreil und Obern zur Theilung dieser Vogteien vermögen. — Bern erklärt auf dieseReplik von Freiburg, daß es dem Burgrcchte nicht zuwider gehandelt habe; wenn die päpstliche Heiligkeitin dem Burgrecht vorbehalten sei, folge daraus nicht, daß auch Neligions- und Glaubenssachen vorbehalte»seieil. Beide Städte hätten seit Erneuerung des Burgrechtes (l530) solche Sachen Ulzoro und ohne Zuthn»des Papstes tractiert. Bern wünsche, bei dem Burgrecht und deil Verträgen geschlitzt zu werden und werdenur die im Burgrechte bezeichneten Nichter anerkennen; es erkennt auch Freiburgs Berechtigung nicht a»,während Bern Alternativobrigkeit ist, Kundschaften aufzunehmen. — Es wird beschlossen, aus den sechsOrten Zürich, Lucern, Schwyz, .Basel,'j Solothurn und Schaffhausen eine Gesandtschaftnach Bern u»dFreiburg zu schicken, welche auf Donnerstag deil 19. September n. K. in Bern eintreffen wird. Diesandtschaft soll allen möglichen Fleiß anwenden, damit die Parteien sich gütlich vergleicheil. Sollte kci»Vergleich zu Stande kommen, so soll beförderlich eine allgemeine Zusaminenkuiift angesetzt werden. AteGesandtschaft wird beiden Städten angekündigt und dieselben werdeil inzwischen zur Ruhe ermahnt'(S. u. Nheinthal.) v. (S. u. Baden.) sA. Die auf letzter Jahrrechnung angeregte allgemeine „Landjäg^soll zu erster gelegener Zeit ins Werk gesetzt werdeil. Zürich wird den übrigeil Orten und deil Landvögtr»den Tag derselben schriftlich bestinimen, damit solche mmütze „Purst" ans dein Land vertrieben werdeil u»djedermann vor ihnen sicher und unüberlaufen bleiben »löge. «, t". (S. u. Lauis.) F. (S. u. Thurga».)
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