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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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August und September 1619.

I. Die bernischcn Gesandten erhalten mit Instruction vom 29. Juli (a. K.) den Austrag, straks an dendrei Orten das Mehr aufnehmen zu lasten, und zwar so, daß nicht allein die in den Dörfern und GemeindenSeßhaften, sondern 'auch diejenigen, welche daselbst Dorfrccht haben, in daS Mehren eingeschlossen und ihreStimmen gültig sein sollen. Fällt daS Mehr an dem einen oder andern Ort günstig für die Evangelischenausund wird es erforderlich, daß die Kirchen von dem verführerischen Mcßkram, den stummen und blindenGötzen gcsübcrt und gclütcret werden, habend Ihr Gewalt und Macht, diejenigen, so in der päpstlichen Finstcrnußstecken wollen, damit verharren ze lassen und st dahin ze wisen, die Kilchcn, wie gemeldet, Angesichts ze sicheren."Sollte sich jemand weigern,so mögend ihr Hand und Gewalt anlegen und die ltilchen von solchem und vergliche«abgöttischen Unrath sicheren lasten und abschaffen; die Kilchcngütcr dann zu Händen beider Stetten dem Amt undSchloß zulegen, die Kelch aber bis zu ihrer der beiden Stetten ferneren Resolution in gcwahrsamc Orte insSchloß thun und verschaffen, inmaßcn Anno 1567 in Auörütung der Mäß zu GoumoenS auch geübt und brückstworden."

II. Die Gesandten FrciburgS erhalten in ihrer Instruction den Befehl, alles anzuwenden, um das begehrteunbillige Abmehren zu verhindern, die Katholischen zu versammeln und sie zu ermahnen, diesem für sie zu un-aussprechlichem Schaden und Verderben gereichenden Mehr sich zu widersetzen, sie zu versichern, daß ihre Herrc»und Obern sie bei ihrem wahren Glauben schützen und schirmen werden und im Fall der Noth Gut und Blutdaran zu setzen entschlossen seien. Diesen Entschluß sollen die Gesandten auch denen von Bern eröffnen und bei-fügen, daß wenn auch nur ein einziger Katholischer da wäre, der von seinem Glauben nicht abfallen wollte, Frci-burg ihn gegen jedermann schützen und die Unruhstifter seiner Zeit zu bestrafen wissen werde. Und da bekanntsei, daß die einfältigen Landlentc durch Gaben, Verheißungen und andere verbotene Mittel bestochen worden seienso sollen die Gesandten,im Fall solches einen Fortgang gewinnen sollte, dagegen protestieren." Ueberdieß wurdeein offener Schein an die Gemeinden Asiens, Penthereaz und Poliez-le-grand wider das Abmehren im Glauben"verlesen. (In Poliez fand die Verlesung nicht statt, weil die Versammlung in Folge eines Verbots von Ber»nicht zu Stande kam.)

III. Die Gesandten BernS berichten nach ihrer Rückkehr, daß zu Poliez-le-grand und zu Penthereaz daö Mehrzu Gunsten der Evangelischen ausgefallen,alsbald das Mäß- und Götzenwerk abgeschaffet, auch die Pfaffen ab'gcwisen und fortgeschickt worden, die Altäre aber nnabgcschaffct verblieben seien." Die Gesandten erhalten n»»den Auftrag, sich wieder dorthin zu verfügen und die noch übriggebliebenen Altäre in aller Liebe und Freundlichst^zu beseitigen. (Instruction vom 10. August a.K.). Ein Abschied ist wohl kaum angefcrtiget worden, wenigsteshat sich ein solcher nicht vorgefunden. Man vgl. übrigens auch Nr. 89.

8ZS.

Confercnz von Uri, Schlvyz und Nidwalden.Bemmen. Ittw, 4. September.

La»deö»rchiu Schivvr.

Gesandte: Nicht angegeben.

Das Verhandelte findet sich in den Abschnitten Herrschafts- und Schirmortsangclcgenhcitcn:

Votgci Vellen; w. », l», «, «. Art. 103100.

Schirmvogtei Engelberg. «I. Art. 21.