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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
Entstehung
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Mai 1619,

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SS.

Konferenz von (Zürich, Schwyz, Zug?).

Zug. IlZj», 20. Mai.

LaiidcSarchiv Sck»w>>z.

Dcr Abschied konnte nicht gefunden werden, hingegen ist*eine Instruction von Schwyz vorhanden, nachkelcher den schwyzerischen Gesandten, Gilg Frischhcrz. Landammann, und Christoph Schorns, Alt-Statthalter,k'bcr folgende Punkte Auftrag gegeben wurde: Die Ungleichheit in dcr Valvation dcr Münzen.

Das Holzgcld, welches die zürcherischen Sihlherren dem Seckclineistcr von Schwyz zugeschickt haben und dasSchkyz nur nach seinem Rufe annehmen werde.

GH.

Konferenz von Uri, Schwyz und Nidwalden.

Bim,»nen. 1M9, S!t. Mai.

Landcsarchiv S<s>w»>5.

Der Abschied selbst ist nicht vorhanden, bloS die von Schwyz seinen Gesandten, Jost Schiltcr, Alt-^udanunann, Balthasar Aufdcrmaur, Statthalter, und Johann Abybcrg, des Raths, crtheilte Instruction. Sic^trifft die ennetbirgischcn Vogteien. ». (S. n. Vcttcnz w.) I». (S. u. LauiS.)

Man sehe im Abschnitte Hcrrjchaftsangclsgenhcitcn:

^audvogtci Lauis. II». Art. 178. Polizeiliches.

^Wei Bellciiz w. ». Art. 8s.

ST.

Gesandtschaft von Zürich, Bern und Glarus auf den Beitag zu Chur.

Chur. 101», im Mai.

Staatsarchiv Zürich, «ose. xn. IS. S. 242. Tr. mg. 2 i 2. 25. 20.

Gesandte: Zürich. Heinrich Bräm, Statthalter; Salonion Hirzel, des Raths. Bern. Anton Tillicr,

Raths; Glado Wehcrmann, des Raths. Glarus. Niklans Schiller, Landshauptmann; Ulrich Stucki.

Obige Gesandtschaft läßt sich auf dem Beitag also vernehmen: Die Zwietracht zwischen den beidenGcineinden Unter- und Obcr-Valtasna im untern Engadin, welche etliche Gemeinden des obern grauenBundes veranlasst haben, ihre Fähnlein zu lupfen und die übrigen Gemeinden ebenfalls zum Aufbruch zuZähnen, habe die Orte bewogen, eine Gesandtschaft zu ihnen zu schicken und sie ans den Schaden, die^fahr und das Mißtrauen aufmerksam zu machen, welche dadnrch herbeigeführt werden. Sic geben demzu bedenken, daß dadurch den „Widerwärtigen" Thür und Thor ins Land geöffnet werden. Sic^thcn, „lan möchte die Fähnlein abmahnen und die Anwendung von Gewalt hindern, den Streit durch

aus ihnen selbst gewähltes unparteiisches Gericht nach Inhalt des Aundcsbriefcs und der Beiträge gütlich°der rechtlich entscheiden lassen.