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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Mal 1619.

Gesandtschaft berathen werden könne. Jedes Ort soll einen Gesandten schickeil und der Tag der Zusammen-kunft ' festgesetzt werden, sobald die Antwort der beiden Städte eingelangt ist. Uebcr den Inhalt der denGesandten zu gebenden Jnstrnction vergleicht man sich folgendermaßen: Nachdem das Bedauern über dieRuhestörungen und das Schwinden der alten Freundschaft und bundcsgcnössischcnGutherzigkeit" ausgedrücktwird, beschwert man sich darüber, daß das vergangenen November von Baden aus abgegangene Exhortations-schreiben von dem damaligen Strafgericht unterdrückt, diejenigen, welche demselben nachkommen wollten, ver-folgt und allerlei ungute Reden und Scheltworte verbreitet worden seien; man verlangt daher, daß vonden Gesandteil jenes Schreiben öffentlich verlesen werde. Damit dergleichen Ruhestörungen künftig ver-mieden werden, wird angeratheil, den letztes Jahr Vertriebenen unparteiisches Recht zu gestatten. Die Ge-sandten sollen sich ferner von den Vertriebeilen berichten lassen, wie ihnen am besten zu helfeil sei, jedoch sichnicht in thätliche Hülfe einlassen, aber dahin trachten, daß den Prädicanten nicht so viel Gewalt gegeben werde.Auch Miroil schließt sich den Gesandten der katholischen Orte an, dringt auf die Zurückberufung des Bischofsvon Chur und die Wiederherstellung des Bisthums und macht daraus aufmerksam, daß die Zwietracht durchdie ausländischeFaction genährt werde. sS. den Vortrag, den Miron durch den königlicheil Dolmetscher Wallicrail deil Beitag überbringen ließ, ü. <1. 16. Mai im Zuger Archiv.j I». Aus dein Bericht des LandammannsVeßler von Uri hat man vernommen, daß der Papst ihm alle Freundschaft erwiesen, aber nicht den gehosste»Bescheid ertheilt habe. Wegen der Hinterlage des Geldes, der Dispensationen und der Aenderung im Collegim»zu Mailand ist eine abschlügige Antwort erfolgt; deßglcichcn ist wegen des Collegiunls zu Ascoua bei Leb-zeiten des Cardinals Borromäns wenig zu hoffen. In Betreff des Bisthums Constanz hat der Papstverordnet, daß, wenn die dem Erzbischof von Salzburg versprochenen Jahre verflossen seien, zehn Jahrelang je 2(XX) Kronen auf die Pensionen der Domprostei zu Constanz geschlagen lind mit Wissen der Herrenund Obern zu Bezahlung der Schulden des Visthums verwendet werden sollen. Dem Landanlmann Beßlcrwird seine Mühe verdankt. «. (S. u. Thurgau.) «1. Die katholischen Glarncr, welche mit ihren Mit-landleuten zu keinem Vergleich kommen können, wollen auf der Jahrrechnung das Recht anrufen. Die Ortesollen ihre Gesandten deßhalb instruieren und ihnen bcholfen sein. v. 1) Man läßt abermals um die aus-stehenden Pensionen, besonders bei Mailand, auch wegen des Stipendiums der Studenten ernstlich anhalten,ebenso bei dem Herzog von Savohcn wegen der Bezahlung des Ulrich'schen Regimentes. 2) Weil der französischcAmbassador von den Distributionen oder Hauptleuten-Geldern keine Erwähnung thut, so mag jedes Ort,wenn es die Pensionen abholen läßt, bei ihm ernstlich anhalten, daß dieselben wie von Alters her mit denPensionen erlegt werden, i (S. n. Thurgau.) M. Luecrn beschwert sich, daß von gewissen Personenaus etlichen Orten der Anken bei ihm aufgekauft und zum Nachtheil der Seinigen über das Gebirge g^fertigt werde. Es wird gut erachtet, daß jedes Ort deßwegcn ein Einsehen thue. Zs. Jedes Ort svstdie Brandsteuerbettter abweisen und allen Landschreibern soll zu Baden befohlen werden, keine Brunstbricfemehr auszufertigen, i. (S. u. Luggarus.)

Man sehe auch im Abschnitte HcrrschaftSangelegcnheiten:

Laildgrafschaft Thurgau. «. Art. 58. Verkauf von Gerichtshcrrlchaftcn. r. Art. stgg Gotteshäuser, Kloster.

Luggarus und Mainthal. i. Art. 32. Verschiedenes

Die Namen der Gesandten sind dem Nidwaldnercremplar entnommen.