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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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April 1619.

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üu verhalten habe. Es wird gut erachtet, daß jedes Ort beförderlich seine Ansichten Basel mittheilen soll.

Ans das Ansuchen von Basel hatten die vier evangelischen Städte je 59 Musketiere unter einemÄhrer oder Rottmcister als Znsatz nach Mülhausen geschickt. Wegen der Größe der Stadt und weil die-!^be um wenig Volk besetzt ist, soll jede der vier Städte noch 25 Musketiere abschicken. Von den vierÄhrern hat abwechselnd einer während eines Monats den Rang eines Hauptmanns und den Befehl überdie gesammte Truppenmacht! jedoch darf der Hauptmann ohne Wissen und Rath der drei andern Führer»'cht handeln. Herr Lukas Jselin, des Raths der Stadt Basel, wird gebeten, als Eommissär der vierStädte nach Mülhausen zu gehen und die nöthigen Anordnungen zu treffe». Für den Fall plötzlicher Ge-fahr wird Basel ersticht, noch mehr Truppen zu schicken. Schaffhanscn macht auf seine eigene Gefahr auf-»wrksam; noch mehr Zusatz nach Mülhausen zu schicken, dafür hat es keine Instruction. «I. Das Schreiben,das die evangelischen Stände in Böhmen abermals an die vier evangelischen Städte erlassen haben, wird»erlesen und den Gesandten jeder Stadt eine Abschrift mitgetheilt. Da keine Antwort begehrt wird, so stelltwan die Sache ein, bis man sieht, wie sich die Dinge weiter gestalten. «. Landammann Böninger vonGlarus berichtet im Rame» seiner evangelischen Mitlandleute, daß ihnen mancherlei Beschwerliches begegne!"wvhl wegen des Nrtheils, das sie in dem Taufsteinhandel zwischen dem Abt von St. Gallen und seinenevangelischen Nnterthanen im Toggenburg gefällt haben, als auch von Seite ihrer katholischen Mitlandleute.Ellrich hat wegen des Taufsteinhandels an Lucern geschrieben, aber noch keine Antwort erhalten. Es wird Glarustzerathen, die Execution des Urtheils einzustellen, bis man auf nächster badischer Tagsatzung mit Lucern ge-ödet hat, und wegen der gefährlichen Zeit die Toggenburger einstweilen zur Geduld zu ermahnen. InBetreff der MißHelligkeiten zwischen den evangelischen und den katholischen Glarneru wird gewünscht, daß beide^heile in landlicher Einigkeit mit einander leben. Das früher schon zu Baden vorgeschlagene Mittel, es'»ächten beide Parteien zwei Herren von Zürich und von Lucern bezeichnen, eine Vermittlung anzubahnen,wird auch jetzt wieder für passend gehalten. Die Ausführung dieses Vorschlages wird Glarus anhcimgestcllt.

Zürich, Glarus, Basel und Schaffhausen bringen vor, man habe vernommen, daß Bern den Herzog von^vngueville wegen des Renenburgischen Streites nach Ablauf des gemachten halbjährigen Anstandes wiederii'ttn Marchrecht citicrt habe. Wegen der gefährlichen Zeitläufe bitten die Orte Bern, mit der Executionund Fortsetzung innezuhalteil und inzwischen über gütliche Vergleichung nachzudenken. Bern erwidert, der, Verzug habe auf die Citation noch nicht geantwortet, und deßhalb sei noch kein endlicher Beschluß gefaßtworden-, nichts anderes werde vorgenommen werden, als was die Nothdurft erfordere und dem Friedendienlich sei. Die Gesandten nehmen den Anzug zu Händen ihrer Obern in den Abschied. Zürich wirdwchcimgestellt, in aller Orte Namen an Bern zu schreiben, z». Das von etlichen Läinfleuten von St. Galle»,'»eiche in Piemont Handel treiben, begehrte und abgehörte Jntercessionsschreiben an den Herzog von Savohcnwird genehmigt. ?s. Der Markgraf von Baden hat durch einen Gesandte» von Zürich und Bern ver-Ä'gt, daß sie die vermöge des Blindes versprochene Hülfe in Bereitschaft halten möchten, damit dieselbe, wenn9 ihrer bedürfe, ihm unverzüglich zugeschickt werden könne. Es wird die Frage erhoben, ob man ver-nichtet sei, Hülfe zu schicken, wen» der Markgraf mit andern der Union zugcthaucn Fürsten daS im ElsaßAgende Kriegsvolk angreife oder die beiden Städte selbst zu Hause in großer Gefahr seieil. Die Sache'»'rd i» den Abschied genommen, jedoch gut befunden, daß einstweilen jede Stadt dem Markgrafen schreibenNw, daß sie die Obersten und Hauptleutc wählen und solche Anordnungen treffen werde, daß die ver-brochene Hülfe sofort geschickt werden könne, falls der Markgraf i» seinem eigenen Lande angegriffen würde