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November 1618.
hätten, sei den Gesandten der sieben Orte, die jüngsthin im Wallis gewesen seieil, genügend erläutert Wörde»/sie glauben dazu als freie Leute und Stände wohl befugt zu seiu; die Consirmation sei wegeu unge-legener Zeit abgestellt, bald nachher aber ordentlich verrichtet worden. Das; in Sitten ein „Jesuiter" alsPredigerZ'angcstcllt werde, das Hütten die Bürger abgeschlageil, da es wider ihre Freiheit und Gerechtigkeitsei. — Die vier Städte rcpliciercn, wegen des Mansfeldischen^Volkes hätte mau kein Mißtrauen hege»sollen, da schon auf letzter Jahrrcchnung darüber berichtet worden sei. Was die Wacheil betreffe, so habeman allerdings die Unterthancn ermahnt, wegen des fremden Kriegsvolkcs auf ihre Häuser zu achten; daßdie Pässe ausgespäht worden seieil, lasse sich nicht beweisen. — Nach diesen gegenseitigen Erklärungen wirdbeschlossen, daß alles Vorgegangene aufgehoben, „tvdt und unter der Asche vergrabeil" sein solle. Damit fSchmähworte vermieden werden, solle jede Obrigkeit die Geistlichen ermahnen, sich friedlich zu verhalten und!den Unterthanen bei Strafe alles „Schmützen und Schmähen" verbieten. Hat ein Ort sich über ein andereszu beklagen, so soll man einander darüber berichten; zu allen Theilcn will man sich brüderlich verhalten unddas gefaßte Mißtrauen fallen lassen, üs. Es wird ein Schreibeil des franzbsischen Ambassadors Miro» sda-ticrt Solothurn 2. Nvvember n. Stylsj verlesen. Dieser theilt mit, sein Herr habe vor Kurzem angeordnet,daß zu Bezahlung der Pensionen noch eine andere Fuhr Geld in das Land geschickt werde. Der Könighoffe, daß die Unruhen in Blinden durch die Intervention der Eidgenossen gestillt werden; er habedurch seinen Ambassador dafür gearbeitet und werde ferner dahin wirken, wenn ihm von den Orteil dieMittel dazu angezeigt würden. —Es wird beschlossen, bei dem Ambassador durch eiillSchreiben darum an-zuhalten, daß die verfallenen Zahlungen bald geleistet werden. Wenn dieselben sich bis Weihnachte»oder Lichtmeß verzieheil sollten, so soll deßhalb eine Gesandtschaft an den König abgeordnet werden. «. Etlichevon dein Strafgericht zu Thusis „Verbandisirte" führen für sich lind andere ihrer vertriebenen LandsleuteKlage. Deil alten Blinden und Gewohnheiten zuwider, so berichten sie, hätten mehrere Gemeinden sichzusammengethan, ihre Häuser überfallen und zerstört und durch ungewohnte Procedur sie an Leib, Ehreund Gut gestraft; auf ihre Leiber seien „Taglia oder Schnitz gesetzt worden". Sic bitten, daß man ihne»zn unparteiischem Recht und zur Restitution des Ihrigen verhelfe. Gueffier, der französische Ambassadorin den Bünden, berichtet mündlich über den Handel lind verspricht, er werde von Solothurn aus nochweitläufigeren schriftlichen Bericht geben. Die Gesandten der III Blinde theilen ihre schriftlichen Instruc-tionen mit, welche nach ihrem Hauptinhalt also lauten: Mehrere Z unserer Landsleute haben sich dlirchPractiken der obrigkeitlichen Gewalt bemächtigt und dieselbe ungetreu verwaltet; diese Thatsacheu sinddurch die eigenen Schriften der Angeklagteil und sonstige Zeugnisse festgestellt. Dys Strafgericht bestehtaus verständigen Personeil von beiden Neligionsparteien, die unparteiisch und durch keine Pensionen co»-rumpicrt sind. Weder die eine noch die andere Religion begehrt man zu schädigen. Fremde Fürsten undStände genieße», wie von Alters her, das verdiente Ansehen. Gegen den Etilen oder den Andern habe»die Bestraften sich treulos gezeigt und sie mit Abnehmen ihres Geldes und leeren Versprechungeil hinter-gangeil. Für den Fall, daß die Verurtheilten sich bei den Eidgenossen beklage», werden diese ersucht, in dicFreiheiten der III Bünde keinen Eingriff zu thun, sondern dieselben eher dabei zu schützen. Die Verbannte»mögeil die Eidgenossen nicht in ihrem Gebiete dulden. sDic Instructionen sind datiert Thusis, 7. Octobc»'und 17. OctobeiZ — In Abwesenheit der Kläger, mit denen sie sich in keine Disputation einlassen wollen,verantworten sich die Gesandten der III Blinde noch mündlich und übergeben diese Verantwortung schriftlichder Canzlei. Es wird nun beschlosseil, die III Blinde durch ein Schreiben zu ermahnen, das Straf-