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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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September 1618.

sollen sich auf den letzten Tag Septembers in Basel einfinden. I». 1) Die evangelischen Städte haben ausdem letzten aarauischen Abschied und durch die mündliche Relation ihrer Gesandten mit Bedauern ver-nommen, daß sie und die andern evangelischen Stände in der Eidgenossenschaft bei den sieben papistischen Orte»in den Berdacht gekommen seien, als ob sie mit den evangelische» Ständen Deutschlands eine Conspiratio»gemacht hätten zu Unterdrückung und Ausrottung ihrer Religion und ihrer Freiheiten, und daß die sieben Ortesich deßhalb bei fremden Fürsten und Herren, ihren Bundesgenossen, beklagt und dieselben um Hülfe gebetenhätten. Die Städte halten die Sache von allzugrvßcr Wichtigkeit, als daß sie mit Stillschweigen über-gangen werden könnte. Daher wird beschlossen, es solle den sieben Orten ihr Benehmen vorgehalten undnach Gebühr verwiesen werden, und zwar auf einer von Zürich noch vor dem Herbst zusammenzuberufende»eidgenössischen Tagsatzung aller Orte und der Zugewandten, auch in Beisein der Gesandten der III Bünde!und des Landes Wallis, welche von den gegen sie erhobenen Anklagen gleichfalls benachrichtigt werde»sollen. Weil zu besorgen ist, der Landschreiber von Baden möchte die mündlichen Vorträge nicht ordentlichin den Abschied setzen, so soll überdies; der Vortrag schriftlich vorgelegt und dem Abschied wörtlich einverleibtwerden, in welchen auch aufzunehmen ist, daß die Walliser nicht durch Bern, wie angedeutet wurde, sonder»durch sich selbst regiert werden. Weil die sieben Orte, wie anzunehmen ist, wegen dieser Sache dem Königvon Frankreich und den; Herzog von Savoyen auch werden geschrieben haben, so will man sich bei den- ^selben wegen der unwahren Zulagen schriftlich verantworten. 2) Da die einen Gesandten dazu rathc»/in diesem Schreibeil auch des Herrn de Vic zu erwähnen, die andern aber davon abratheil, so werden zwei!Projecte des abzusendenden Schreibens den Gesandteil zugestellt, damit ihre Herren und Obern sicb für das seine oder das andere entschließen können. 3) Weil ferner die französischen Ambassadoren auf der letzteil badische» ^Jahrrcchnung Drohworte allsgestoßen und sich de Vic durch seine Reise nach Mailand verdächtig gemachthat, wird beantragt, eine Gesandtschaft der vier Städte all den König von Frankreich abzuordnen, welchezugleich auch um mehrere Beförderung der eidgenössischen Zahlungen anhalten soll. «. (S. u. Mainthal.) !«I. Basel berichtet, daß Mülhausen mit Munition und Geschütz für einen Nothsall schlecht verseheil sei, unddaß man bei erster Gelegenheit dafür sorgen sollte. Die Gesandteil der drei Städte erinnern an die Un- ^kosten, welche ihre Obrigkeiten durch den letzten Zusatz nach Mülhausen erlitten hätten, lind daß sie dafür nochnicht entschädigt seien.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangclegenhciten:

LaniUiogtci Mainthal. «. Art. U>6. Beamte.

Zn i». Abgeordnete auf die Synode waren: von Zürich Johann Jakob Breitinger, Antistcs; von Bern Marcus Rütimcyer, !Or. 'Mmol.; von Basel Sebastian Beck, Or. ü'keal. und Professor; Wolfgang Meyer, Or.'l'lieol. und Pfarrer; von Schap-hausen Konrad Koch, Pfarrer. Ihnen wird folgende Instruction mitgegeben:

Wir die Bnrgcrmcistcre, Schultheiß und Rath der vier Stetten und Orten in der Eidgnoschaft, Zürich, Bern, Basel undSchafshnßcn, bekhcnnend und thnnd khnndt hiemit: Demnach die Herren General Staden der vereinigten Provincien in !Nidcrlandcn zu Entscheid und Hinlegung der sidcr etwas Jarcn her in etlichen Ncligionspnncten by inen crwachstnen Miß- :verstandt und Strittigkcitcn einen National-Synoduin in der Haubtstatt Dortrccht in Holland uff den ersten Tag ncchstkünfstigc»Monats Novcmbris angescchcn und nebcnt etlicher anderer Konigrychcn, Chnr- und Fürstcnthumbcn, Hcrrschafsten und StendenTheologen auch uns umb Deputation und Abordnung zn discrm Synodo etlicher unserer Theologen sründtlich ersucht, daswir nmb Vefürdernng der Ehren Gottes und Erhaltung willen göttlicher evangelischer reiner Lehre, Wahrheit und Einigkeit wirpflichtig, als; auch geneigt gcwcßcn in söltichcn notwendigen Begehren zc willfahren und deßhalb hierzu crwclt und verordnet(folgen die oben genannten Namen) und dieselben nach hicnachvvlgcnder Instruction und Vevclch mit vorbedachtem Rath und