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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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September 1618.

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der Protestatio!! beitrete» werde», u»d Svloth»r» sich a»f ähnliche Weise erklärt hat. Ma» läßt es also beider Protestatio» beruhe», da dieselbe bereits a» Zürich uud de» französische» Hof übergebe» ist. Eswird der Bericht angehört, wie sich die Gesandte» aus dein Wallis bei de» französische» Ambassadoreuentschuldigt habe», daß sie den Bischof gezwungen, die königliche Protection aufzugebe». Die Gesandtenhatte» schriftlich und mündlich den Ambassadoreu versprochen, de» Bischof und die Klerisei beim wahre»katholische» Glaube» zu schütze» uud z» schirmeil; z» dessen Bekräftigung hätte überdieß die gesammte Land-schaft et» Schreibe» an de» König allsgefertigt und darin gesagt, daß unter 20,l>M Manu nur dreißig cal-Rnisch seien. Die Ambassadoreu seien mit der Entschuldigung zufrieden gewesen und hätte» versprochen, diePensionen u. s. w. wieder verabfolge» zu lassen. Solothuru wird daher ersucht, den französische» Ambassa-dorcn mitzutheilen, sie möchte» dem Vorgebe» der Walliser nicht durchaus glaube» und dahin arbeite», daßKöllig die Protection nicht ganz aufgebe. Wie ernst es die Walliser mit dem Schlitze des Bischofs undKlerisei meinen, gehe daraus hervor, daß der Bischof an der Cvufirmation, Visitation uud Besetzung derRanzel» gehindert worden sei. Daß mehr als dreißig Calvinische in der Landschaft seien, zeige sich daraus,^ eine große Zahl auswärts an calvinischeu Orten dasvermeinte" Nachtmahl geuießeu uud Kinder tau-lassen. Die Ambassadoreu möchten durch einen Abgeordneten in allen Zehuden die Erklärung abgebench>tz'», daß die Protection nur die Erhaltung der katholischen Religion bezwecke. Bei dieser Gelegeilheit könnteMch dem Bischof tröstlich zugesprochen uud in Erfahrung gebracht werden, ob wirklich die alten Gesetze vor-schreiben, daß ein Bischof in der geschehenen Weise schwören müsse; denn diese Art zu schwören sei wohl erst^rzlich durch diese Seelischen auf die Bahn gebracht worden. Wenn auch uur dreißig Ealvinische im Land^areig so sei dieß doch gefährlich, weil das Regiment in ihren Händen sei. Es sei also nothwendig, das^sprechen zu gebm, daß sie die katholische Religion erhalteil lind den Bischof sanmlt seinen 'Nachfolgernnach dem Abschied von Visp »»gehindert in Ausübung seines Amtes verbleiben lassen wolle», wofür jederÄchndm einen mit seinem Siegel versehenen Brief zur Beglaubigung dem Bischof übergeben »löge. at. Man^»iuliw abermals mit Bedauern die Verfolgung der Katholischeil in de» Bünden, kann aber kein anderesLittel finden, als die Sache Gott zu befehlen und zu gewärtigen, was das Schreibe», das von dem KönigFrankreich au die Bünde ergangen ist, wirkeil werde. Dem Nuntius stellt mau es abermals auheim,^ch dieses Geschäftes bei den beiden Königen ernstlich anzunehmen. Ferner empfiehlt man das Geschäft dem^wlzößschm und dem spanischen Ambassador. t. Der Pater Provincial der Capuciuer berichtet, daß dieHebung des sel. Bruder Klaus überschwängliche Kosten erfordern werde, daß die Beatification leichter zuEhalte» sei, und daß es sich nun darum handle, daß von dem Bischof von Coustauzein ordentlicher Proceß^nes Lebens lind Sterbens gemacht werde". Man.ersucht denselben, solches beförderlich ins Werk setzeilW lasse», j". Dem Agenten zu Mailand, Ambrosius Fvrneriv, ist sein jährliches Stipendium zwar wiedertätigt worden, aber es hat sich dabei doch einige Unrichtigkeit eingeschlichen. Dämit solches künftig ver-^üeden werde, wird ans Gutheißen der Obrigkeiten beschlossen, daß ihm sein Jahrgeld ans dem Zoll zu Lauis^bezahlt werden solle, z«'. (S. u. Lauis.) is. (S. ». Thurgau.)

Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangclegcnheitcn:

^^!K>ssschlift TIMM». 1«. Art. öl. Verkauf von Gerichtsherrschastcn.

""dtil'gtci Lauis. xz. Art. 177. Polizeiliches.