April 1618. 1l
de» Gesandten der evangelischen Städte, sowie denen von Glarns und Appcnzell-Außerrhodcn über den Gang,welchen der Streit Mischen ihm und dem Herzog von Longneville genommen hat, Bericht zu erstatten.
ZT. Die Gesandte» von Bern berichten nun über Ursprung und Verlauf des Streithandcls zwischenBern und dem Herzog von Longneville. Noch zur Zeit, als Maria von Vourbvn Vormünderin des Her-zogs von Longneville war, hatten Ausburger zu Neuenburg von den Jnburgcrn sich getrennt und mit Gut-heißen der Frau von Bonrbon und deren Amtleuten das Burgrecht anfgeknndct. Dessen hatten sich dieInburger beschwert und zu Bern vermöge des Burgrechts um Recht gegen die fürstlichen Amtleute ange-halten. Die Sache verzog sich, bis der Herzog von Longneville selbst nach Neuenburg kam. Der alsdannvon Bern gemachte Versuch eines Vergleiches scheiterte. Die von Bern setzten dann einen Nechtstag nachBern an. Obgleich von Seite des Fürsten niemand erschien, wurde dennoch ein rechtlicher Ausspruch gc-than. Der Fürst erkannte diesen nicht an, sondern schlug den König von Frankreich als Richter oder dasMarchrecht vor und setzte einen Tag nach Walperswhl an. Bern erschien nicht, schlug dem Fürsten dasRecht vor und verlangte einen Obmann aus den Städten Freiburg, Solothurn und Biel. — Die Gesandtenlegen die Burgrechtsbriefe und andere Docnmente vor nebst einem gedruckten Bericht über diesen Handelund eröffnen, daß ihre Herren und Oberen einhellig beschlosseil haben, die von den französischen Ambafsadorenbegehrte eidgenössische Tagsatzung nicht zu beschicken, weil nach Inhalt des Burgrechts mit Neuenbürg kein Theilden ander» vor eine fremde Instanz eitleren dürfe. Dann äußern die Gesandten die Bcsorgniß, die papisti-schen Orte möchten die Gelegenheit benützen, Bern in dieser Sache zu schaden, in welchem Verdacht sie ausAillaß etlicher früheren Geschäfte lind durch ein Schreiben, das die Städte Lucern, Freiburg und Solothnrnan den König von Frankreich abgeschickt haben, bestärkt würdeil; denn es handle sich dabei nicht nur umPolitisches, sondern auch um Religiöses. Sie bitten daher die übrigen Orte, Bern bei seinen Rechten zuschützen und den Bünden gemäß ihm Hülfe zu leisten. Nach dieser Erklärung treteil die Gesandten Bernsab, Weil ohne großen Widerwillen und Verdruß des Königs von Frankreich die eidgenössische Tagsatzung nichtWohl abgeschlagen werden könne, so beschließen die übrigen Orte, Bern zu bitteil, die Tagsatzung auch zu be-schicken, in der Meinung, daß seine Gesandten blos anhöreil, was die Ambassadorcn vorbringen, und unterPrvtcfftation auf die authentischen Rechte Berns hinweisen solle». Falls die übrigen Orte voll diesen Rechtengenauen Bericht empfange»,"so sei zu hoffeil, daß sie den Herzog vermahnen helfen. Dies; wird den Ge-sandten Berns »utgetheilt und überdies; beschlosseil, das; Zürich durch ein freundllches und ermahnendesSchreibeil im Namen der fünf Orte Zürich, Basel, Schaffhauscn, Glarns und Appcnzell-Außcrrhodcn Berneinladen solle, die Tagsatzung zu beschicken, I». Zürich verliest ein Schreiben von Appenzell-Außerrhoden, inwelchem dieses Ort die Erneuerung des Bündnisses mit der Stadt Mülhausen aufzuschieben wünscht. DaMülhausen den angesetzten Tag nicht annehmen wollte, bitteil die vier Städte und Glarns Appenzell, dieserSache zu gedenken, damit sie zu erwünschtem Ende geführt werden könne. «. HS. ll. Lauis.) «K. In Be-best der Solennisation des Bundes mit Venedig reden Zürich und Bern mit einander ab, dieselbe solle dendes laufenden Monats stattfinde». Die Gesandten Berns werden am Sonntag zuvor bei guter Zeit inZürich eintreffeil und ihre Einkehr im Gasthof zum Schwert nehmen. Zürich hat sich mit dem vcnetianischenAiilbassador so verglichen, daß er 'für eine Muskete mit Bandelieren und übriger Zubchörde 8 Gulden undsür jeden Harnisch, den die Blattner in guter Währschaft zu liefern versprochen, 8 Gulden bezahlen solle.
Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsaiigclcgeiihcitcn:iillndlwgtei Lauis. Art. 62. Beamte.