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April 1018.
Bellten" und mit keinem anderen Zeichen, noch anderswo anschlagen, damit keine Irrung wegen zweier Zei-chen entstehe. «i>. Kein Säumer soll länger als über Nacht Salz in seinem Hause oder in Gewahrsam be-halten. auch nicht anderes Salz zu Horgen abholen, bis das erste und über Nacht behaltene Salz nachZug geführt ist. bei der Buße, die Zürich darauf setzen wird. «. Jeder, der eigene Rosse hat, mag um denLohn führen, ohne von den Andern, die dazu bestellt sind, daran gehindert zn werden. 1. Weil die Säumersich wegen der Feiertage beschweren, so wird Zug ihnen eine Ordnung in der Tust anschlagen lassen, damitsich niemand zu beklagen habe. z». Da nach dein Straßenrvdel die Fertiger der Maaren „zu 14 Tagenum sollen nachfahren", diese Zeit aber zu kurz und den Fertigern nachzukommen unmöglich ist. so wirdangeordnet, daß sie alle Quatember von einer Susi zn der anderen nachfahren und nach Vorschrift desStraßenrodels abrechnen sollen. Wenn etwas verloren ist, soll ihnen niemand zn antworten schuldig sein,wenn sie die Quatember abzurechneil übersehen würden. Ii. Wenn ein Säumer einein andereil seine Fuhr„abwüscheil, durchthun oder Falschheit damit treiben würde," so soll derselbe von seiner Obrigkeit nach Ge-bühr gestraft werden, i. Von Schwyz soll ein Schreiben an Wesen erlasseil werden, daß die Kaufherrendaselbst die Säumer auch mit Geld und nicht mit Salz bezahlen sollen. It. Wann die Säumer in dieSusi nach Zug fahren, so soll der erste abladen, die andern inzwischen abwarten, bis der erste fertig ist. Einersoll nach dem andern sein Zeichen zusammenlegen, dem Sustnleister zeigen, „und heißen an die Beillen schlagen".Es soll auch die Fuhr nicht durch „Buben", sondern nach Inhalt des Straßenrvdels durch Knechte undSäumer, die einen halben Saum heben und tragen können, besorgen lassen. I. Im klebrigen soll es beiden alteil Ordnungen und dem Straßenrodel verbleiben. i»°. In Betreff des gebundenen Gutes, das nachItalien und aus Italien nach Deutschland geht, soll mit dein Zoll und Fuhrgeld an alleil Orten und alleilSusteil gebührlich gehandelt werden, damit die Kaufleute nicht veranlaßt werden, die Straßen zu ändern.,s. Alles Salz, das von Wesen und Zürich ausgeht, soll mit der Kauflente Zeichen ordentlich gezeichnet sein;falls ein oder mehr Mäß nicht gezeichnet wären, soll man niemanden zu antworten schuldig sein.
Cvnferenz der evangelischen Städte und Orte.
Aavait. !vt», April. (10. April a. K.)
Staatsarchiv Zärich. Uo»t. XU. IM. Nil. 7^.
Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Nahn, Bürgermeister; Hans Ulrich Wolf, Statthalter und desRaths. Bern. Anton von Graffenried.sSeckelmeister; Hans Frisching, Vcnner, beide des Raths. Glarus.Jost Pfändler, Alt-Landammann. Basel. Hans Lukas Jsclin, der Jüngere, des Raths; Johann FriedrichRhhiner, der Rechte Dvctvr, Stadtschreiber. Schaff Hausen. Heinrich Schwartz, der Rechte Doctor,Bürgermeister; Hans Konrad Peher, Statthalter. Appenzell-Außerrhoden. Konrad ZcllwegerLandammann.
Die Ambassadoren des Königs von Frankreich, de Vic und Miron, hatten Zürich ersucht, wegen deszwischen dem Herzog von Longueville und Bern wegen Neuenbürg obwaltenden Streites eine eidgenössischeTagsatzung zu veranstalten. Zürich berichtete hierüber an Bern in dem Sinn, es möchte dieser Tagsatzungzu besserer Information der Sachen eine Cvnferenz in Aarau vorangehen. Bern willigte ein und versprach,